@Lev:
Der Faden „Hail Mary“ wurde eingeleitet, um anderen die Möglichkeit zu geben, eine neue Form der Klage in Betracht zu ziehen. Der Faden beschäftigt sich nicht mit der Form von Musterbescheiden.
Mein Beitrag #33 widmet sich exakt dieser Möglichkeit. Hingegen befasst er sich allenfalls unwesentlich mit dem Versuch ein Musterschreiben zu publizieren.
Man könnte es auch so betrachten: Auch die Vorzugslast ist ein zentraler Punkt im Bezug zum Faden. Dennoch wird die Vorzugslast hier nicht weiter ausschweifend thematisiert.
Die Vorzugslast ist hier nur der Auslöser der Klage und der Widerspruch das Einleiten in diese.
Beides ist nicht wirklich Teil der hier geführten Diskussion.
Beitrag #33 befasst sich gar nicht mit dem Thema Vorzugslast. Übrigens ganz im Gegensatz zu Beitrag #37

Es ist unbestritten, dass man mit einem Widerspruch gegen einen Bescheid ins Vorverfahren einsteigt. Wobei die Begründung des Widerspruchs faktisch nebensächlich ist. Man darf darin daher gern Fragen formulieren oder auch Grafiken vorlegen, von mir aus Käsekästchen ausfüllen. In 100%* aller Fälle endet das nämlich abschlägig, weil dem Widerspruch schlicht nicht stattgegeben wird. Damit endet das Vorverfahren und man steht, wie in #33 skizziert, vor dem Klageweg oder gibt alternativ klein bei.
Da die Klage vor dem VG zu führen ist, kann man durchaus prognostizieren, dass in 100% aller Fälle die Klage nicht erfolgreich sein wird, und zwar bis hin zum BVerwG. Daran wird sich nichts ändern, egal wie großartig und neu das ist, was man vorträgt. D. h., selbst wenn ein Gang zum Verfassungsgericht (derzeit) nicht angestrebt wird, so wird er sich letztlich nicht vermeiden lassen. Allerdings ist fraglich, ob das BVerfG eine entsprechende Beschwerde überhaupt annehmen würde. Die Chancen dafür betragen üblicher Weise weniger als 3%; da das BVerfG über die Rechtmäßigkeit des sogn. Rundfunkbeitrags bereits entschieden hat, ist m. E. aber die Nicht-Annahme noch wahrscheinlicher als üblich.
Es hilft auch nicht, sich auf das Urteil des
BVerwG 6 C 6.15 vom 18.03.2016 zu berufen. Zwar heißt es dort in RN 11:
Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
Allerdings ist eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich und der Rechtmäßigkeit der darauf basierenden Beitragsfestsetzung bereits erfolgt, nämlich durch das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018. Dort heißt es:
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
I. des Herrn S...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thorsten Bölck,
Bahnhofstraße 11, 25451 Quickborn -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 - BVerwG 6 C 37.16 -,
b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 7.15 -,
c) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -,
d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Oktober 2014 - 8 K 3353/13 -,
Wer genau hinsieht, der erkennt, dass es oben
BVerwG 6 C 6.15 heißt, unten aber
BVerwG 6 C 7.15. Daher hier zunächst der Link auf das Urteil
BVerwG 6 C 7.15. Quelle:
https://www.bverwg.de/180316U6C7.15.0 und dann das Zitat aus der RN 11 dieses Urteils:
Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.
Wer jetzt feststellt, dass das doch oben schon einmal steht,
das stimmt! In beiden Urteilen steht nämlich das Gleiche. Wer es nicht glaubt, lese die nachfolgende Quelle für das
Urteil BVerwG 6 C 6.15:
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0 Kurz: Das viel erwähnte "Türchen" dürfte sehr viel kleiner als eine Katzenklappe sein; wenn es überhaupt existiert. Sollte es sich dennoch öffnen, so wiederhole ich meine Frage aus Beitrag #33: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht erstens die Beschwerde zur Entscheidung annehmen und zweitens dann tatsächlich ihre Entscheidung vom 18. Juli 2018 kippen?
M. Boettcher
* nur wenn nachgewiesen werden kann, dass für die Wohnung bereits jemand den "Beitrag" zahlt bzw. man aus sozialen Gründen zu befreien ist, ist ein Widerspruch erfolgreich. Für die übrigen Fälle gilt praktisch die Ablehnung des Widerspruchs zu 100%.
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.