"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
Markus KA:
--- Zitat von: Shran am 30. Oktober 2018, 21:40 ---Die Frage, ob eine Drohung eine Vollstreckung verhindern könnte, ist fraglich, aber sicher kann man damit Unbehagen ausdrücken.
--- Ende Zitat ---
Es könnte in einem fiktiven Fall schon vorgekommen sein, dass eine Drohung, ganz gleich gegen wen, nicht unbedingt zum gewünschten Erfolg geführt hat und in den meisten Fällen reine Zeitverschwendung gewesen sein soll.
Sinnvoller könnte es gewesen sein, die betreffende Person lediglich auf einen Sachverhalt hingewiesen zu haben und ansonsten die Möglichkeit der Rechtsmittel, wie mehrfach im Forum hingewiesen, genutzt zu haben.
Shran:
Next Step.
The Yellow Stinky - förmliche Zustellung.
Zahlen oder Vermögensauskunft innerhalb von 2 Wochen.
Summe hat sich geändert um exakt 7,71 € ?!
Der Brief war nicht verschlossen, JEDER hätte ohne den Brief zu beschädigen, den Inhalt lesen können !
Eine Seitenlasche war nicht "befestigt".
Entgegengenommen nicht persönlich, jedoch von X gegengezeichnet als entgegengenommen.
Und hier der Inhalt mit etwas sorgfältigerer Schwärzung als der letzte Upload und kleineren Files dank *.jpg.
pinguin:
§ 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__154.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg
--- Zitat ---Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
--- Ende Zitat ---
Beamter?
Edit "Bürger":
Bitte nicht in nicht hilfreiches "Klein-Klein" ergehen - siehe u.a. unter
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513
Es geht weniger darum, als was der Gerichtsvollzieher sich selbst sieht oder von anderen gesehen wird, als vielmehr darum, was seine tatsächlichen (und im Forum zuhauf dokumentierten) Befugnisse und deren Folgen sind (hier u.a. Abnahme der Vermögensauskunft mit der Folge des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis, sofern Vermögensauskunft nicht abgegeben wird) und wie dem in diesem fiktiven Fall möglichst effektiv (vorerst) Einhalt geboten werden kann.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Bürger:
Person A müsste sich nun wohl umgehend und rechtzeitig mehrere Wochen vor dem Termin zur Vermögensauskunft mit den oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg183044.html#msg183044
bereits erwähnten Schritten einer
Vollsteckungsabwehrklage (beim VG) - u.a./ insbesondere auch wg. fehlender Mahnung, sofern möglich
und in Verbindung mit einem
Vollstreckungsschutzantrag (beim AG)
befassen bzw. diese rechtzeitig mehrere Tage, besser mind. 1-2 Wochen vor Termin einlegen, damit das Gericht noch rechtzeitig den GV über die (einstweilige) Einstellung instruieren kann.
Mglw. könnte auch die Vollstreckungsabwehrklage beim AG eingereicht werden, mit dem Hinweis, im Falle der Nicht-Zuständigkeit das Verfahren gem.
§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen und bis zur Entscheidung des als zuständig erklärten Gerichts über die Vollstreckungsabwehrklage und aufgrund des gleichsam eingereichten Vollstreckungsschutzantrags die "Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen".
Bei diversen Personen A-Z hat das mit der Verweisung AG > VG schon ein paar mal gut funktioniert - ein andermal aber auch nicht so gut.
Siehe nochmals unter
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.0.html
in Verbindung mit
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26165.msg164956.html#msg164956
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
Der einfachen und schnellen Zuordnung wegen würde man bei Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsschutzantrag das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers angeben.
Dem Gerichtsvollzieher würde man in diesem Zuge ggf. Duplikate der Schreiben/ Anträge zur Kenntnis geben.
Adressat ist aber das jeweilige Gericht.
Die bereits und immer noch anhängige verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage ist in diesem Falle (leider) nicht ausreichend.
ARD-ZDF-GEZ zwingen einen mit der Vollstreckung trotz (Anfechtungs-)Klage zu weiteren (tlw. auch kostenpflichtigen) Rechtsmitteln gegen die Vollstreckung selbst.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
pinguin:
--- Zitat von: pinguin am 02. November 2018, 22:34 ---Edit "Bürger":
als vielmehr darum, was seine tatsächlichen (und im Forum zuhauf dokumentierten) Befugnisse und deren Folgen sind (hier u.a. Abnahme der Vermögensauskunft mit der Folge des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis, sofern Vermögensauskunft nicht abgegeben wird)
--- Ende Zitat ---
Ist mir klar, aber genau dafür muß man die Bundes- wie Landesgesetze durchwühlen; hier im Land steht selbst die Vollstreckung unter Richtervorbehalt. (§10, Abs. 1, Ziffern 1, 2, 6 - BbgGerOrgG). In BW aber offenbar nicht.
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