um aus Sicht des RBB offene Rechtsfragen zu klären, die zum Beispiel die Presseähnlichkeit beträfen.
Die Presseähnlichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn das Angebot eines audio-visuellen Mediendienstes, (Definition siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste), derart textlastig ist, daß man es für den Online-Auftritt eines Anbieters von Printmedien halten könnte.
Den Anbietern audio-visueller Medien sind ergänzende Texte nicht untersagt, wie auch den Anbietern von Printmedien audio-visuell ergänzende Videos, (bspw.), nicht untersagt sind; aber im ersteren Fall müssen die Texte zum audio-visuellen Material passen, im zweiteren Fall die audio-visuellen Videos zu den Texten.
Im ersteren Fall muß das audio-visuelle Material den eindeutigen Schwerpunkt des audio-visuellen Mediendienstes ausmachen, im zweiteren Fall müssen Printerzeugnisse Schwerpunkt der Printmedien sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;