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Autor Thema: § 212 BGB Rückzahlung zuviel gezahlter Rundfunkbeiträge  (Gelesen 2291 mal)

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Unabhängig von einer Klage des gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichteten Mitbewohners können die anderen Wohnungsinhaber versuchen, sofern bei ihnen Befreiungs- und/ oder Ermäßigungstatbestände greifen, die Gesamtschuld anteilig von der LRA zurückzufordern.

Der Zahlungsverpflichtete hat ja nicht nur für sich, sondern auch die vollen Anteile der anderen Mitbewohner gezahlt.

Begründet wird die Rückzahlungsaufforderung mit
§ 212 BGB
Zitat
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
und mit Unterlagen, die eine Befreiung oder Ermäßigung nachweisen.

Der eventuell klagende Zahler ist nur insofern davon betroffen, dass er dadurch einen niedrigeren Streitwert der Klage zugesprochen bekommen könnte, was sich günstig auf die Gerichtskosten auswirken kann.

Dies ist nur als Zwischenschritt zum Knacken der verschleierten Gesamtschuldnerregelung zu betrachten. Eine Anerkennung des Rundfunkbeitrags in seiner jetzigen Form als rechtmäßig sollte trotzdem noch in jedem Schreiben definitiv ausgeschlossen werden.

Beispiel: Person A ist Vollzahler und zahlungsverpflichtet
              Person B hat Befreiungsvoraussetzungen
              Person C hat Ermäßigungsvoraussetzungen

Person A hat 210,00 Euro im Jahr gesamtschuldnerisch an die LRA gezahlt und ist damit raus aus dieser Nummer.
Person B ist gesetzlich bestimmt privilegiert und muss 0,00 Euro von dem eingezogenen Anteil von ihrem Drittel - 70,00 Euro  zahlen. Hier wurden von A für B 70,00 Euro überzahlt, die B zurückfordern kann.
Person C ist gesetzlich bestimmt privilegiert und muss 70,00  Euro von dem eingezogenen Anteil von ihrem Drittel - 70,00 Euro - zahlen. Hier wurde nicht überzahlt. C kann nichts zurückfordern.

Andere Konstellationen ergeben aber andere Resultate.
Wohnen nur A und C zusammen, so muss C 70,00 Euro von dem eingezogenen Anteil ihrer Hälfte - 105,00 Euro - zahlen. Hier wurden 35,00 Euro von A für C überzahlt, die C zurückfordern kann.


Weitere Beiträge zum Thema "Gesamtschuld" siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 17:00 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

In dem Zusammenhang könnte fiktive Person bei Gericht auch darauf hinweisen, daß die LRA das Auswahlermessen nach AO (bei Gesamtschuldnerschaft nach AO §44, festgelegt in "RBStV" §2 (3) ) nicht ausgeübt hat.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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