Die Anmerkung von @Bürger im obigen Beitrag
Die Verbraucherzentrale scheint sich auf den Fall einer noch zusammenlebenden Familie mit eigenes Einkommen beziehenden volljährigen Kindern beziehen zu wollen (welche i.d.R. nicht als "Bedarfsgemeinschaft" gewertet wird) - aber das ist wohl eher der Ausnahme- als der Regelfall.
steht im Widerspruch zum sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Kinder bis 25 Jahre in die Befreiung einschließt.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§4 Befreiung von der Beitragspflicht, Ermäßigung
...
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner,
3. auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
4. auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind.
Ersichtlich sind damit Kinder jenseits der Volljährigkeit eingeschlossen. Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft gilt übrigens, dass Kinder unter 25 aus solcher nicht einfach ausziehen können, wenn dies mit der Bildung einer neuen Bedarfsgemeinschaft verbunden ist.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.