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VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen

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gez_verachter:
Einfach einen Einzeiler, dass die Klage aufrecht erhalten wird!  (#) Nicht ignorieren, sonst könnte das fiktive VG daraus noch einen Strick drehen und die Klage abweisen o.Ä.  :police:

NichtzahlerKa:
Wie oft muss man das eigentlich tun? Person I.C.H. hat schon 3-4 mal die Rücknahme der Klage ausgeschlossen, mündliche Verhandlung beantragt und wird doch immer wieder vom VG gefragt. Es kommt der Person auch halbautomatisch vor. Sie glaubt bis heute nicht, dass das VG die Klage schon ernsthaft gelesen hat, da in den Schreiben Unkenntnis darüber verschriftlicht ist. Es ist mittlerweile der 4. Berichterstatter damit beschäftigt (nach Gerichtsakte). Wird eine Klage im Zweifelsfall so lang weitergereicht, bis sich einer findet, der kein Restgewissen mehr besitzt?

Zeitungsbezahler:
Es könnte sein, daß ein Richter keine Lust mehr auf ein Urteil hat, weil er es eben nicht abschreibt, vielleicht hat Kläger K auch ein gewisses Detail in seiner Klageschrift, das zweifelhaft ist und in einer ablehnenden Urteilsbegründung der Richterschaft Kopfzerbrechen bereiten könnte.
Auch die allgemeine Überlastung des Gerichts wäre eine Erklärung, möglichst viele Sachen einfach so vom Tisch zu kriegen.
Mündliche Verhandlung ist so schlecht nicht, schließlich dient es der Wahrheitsfindung und man sieht seinem Richter mal direkt ins Gesicht...

Sunny47:

--- Zitat von: Bürger am 24. Juli 2018, 23:22 ---Nochmal als Hinweis, weil es oben ergänzt wurde:

Die Klage kann noch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden - vor Stellung der Anträge sogar noch ohne Einwilligung des Beklagten...

--- Ende Zitat ---
Würde eine Rücknahme in der mündlichen Verhandlung auch bedeuten, daß nur 1/3 der Gerichtsgebühren anfallen, wie es bei einer vorherigen Rücknahme der Fall wäre?

Eine fiktive Person P, die ebenfalls vom Verwaltungsgericht die Hinweise zu dem Bundesverfassungsgerichtsurteil, zu dem Urteil des EuGH und zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. September 2018 über die begründungslose Abweisung von 50 Verfassungsbeschwerden erhalten hat, fragt sich, welche sinnvollen Argumente für eine Klagefortsetzung sprechen würden. Auch bezüglich der Gewissensfrage hat das Verwaltungsgericht bereits die Aussichtslosigkeit zu erkennen gegeben.

Die fiktive Person P hat nicht die finanziellen und zeitlichen Ressourcen um nach der voraussichtlichen Klageabweisung durch das VG eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, welche nach bisherigen Erfahrungen auch begründungslos abgewiesen werden dürfte. Für eine individuelle Klage aus Gewissensgründen vor dem EGMR (nach Abweisung einer Verfassungsbeschwerde) erscheinen Person P die Erfolgsaussichten zu gering.

Person P fragt sich also, worin konkret könnten noch realistische Erfolgschancen für einen letztlichen Sieg (d. h. keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen) bestehen, die eine Klagefortsetzung rechtfertigen würden?

Gibt es noch offene Verfahren, auf die man sich berufen kann?
Aktenzeichen für Klagen vor dem EGMR konnte ich keine finden.
Wann könnte man da überhaupt frühestens mit einem ersten Urteil rechnen?
Irgendwo hier im Forum habe ich etwas von Überlegungen bezüglich einer Sammelklage vor dem EuGH gelesen.
Sind diese Überlegungen noch aktuell?
Welche Voraussetzungen wären nötig, um sich einer solchen Sammelklage anschließen zu können?

GesamtSchuldner:
Die Gerichtsgebühren reduzieren sich auch auf 1/3, wenn man die Klage erst in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt.
Man muss allerdings im Falle der Klagerücknahme die notwendigen Kosten der Gegenseite tragen.  Diese könnten ansteigen, wenn man die Klage erst in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt.
Das könnten z.B. Reisekosten des Vertreters der Rundfunkanstalt sein, wenn dieser z.B. von Hamburg nach Göttingen oder nach Osnabrück reisen müsste, oder von Stuttgart nach Koblenz.
In Berlin besteht dieses Risiko wohl eher nicht.

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