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VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen

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Sunny47:

--- Zitat von: Zitiergebot am 10. April 2019, 11:26 ---Lebt Person D in Sachsen, Thüringen oder Brandenburg reicht ein kleiner Hinweis auf das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot. In NRW und Mecklenburg-Vorpommern kann dies auch gezogen werden, da ist nur die Begründung etwas komplexer. In allen anderen Bundesländern sollte Person D einfach auf Sachsen oder Brandenburg oder Thüringen zeigen.

--- Ende Zitat ---
Könntest Du bitte kurz erklären, was mit dem Zitiergebot gmeint ist? Was ist wo und wann zu zitieren und was hat das mit dem Rundfunkbeitrag zu tun?

Wieso könnte jemand der nicht in den von Dir genannten Bundesländern (Sachsen, Thüringen, Brandenburg, NRW und Mecklenburg-Vorpommern) lebt, also z. B. seine Heimat in Berlin hat, sich auf dieses Zitiergebot berufen? Wenn ich Dich richtig verstehe, besteht dieses Zitiergebot ja nur in den von Dir genannten Bundesländern.


Edit "Bürger":
Zur Übersicht nach wie vor gültiger und/oder neuer Argumente siehe und diskutiere bitte u.a. unter
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
Hier bitte keine inhaltlichenen Diskussionen - auch nicht zum Zitiergebot, sondern bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen

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