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Autor Thema: Klagemöglichkeit für zahlende WGs gegen die Beitragshöhe (Gesamtschuld)  (Gelesen 1912 mal)

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Hier eine fiktive Widerspruchsmöglichkeit für WGs, in denen mindestens ein Vollzahler mit Personen, die eigentlich Ermäßigungs- und/oder Befreiungsvoraussetzungen mitbringen, wohnen. Durch die bisher angewandte "Verwaltungsvereinfachung" der Landesrundfunkanstalten schlagen die aber nicht auf die Höhe des Rundfunkbeitrags durch.

Aber selbst der RBStV redet von Ermäßigungen und Befreiungen von "natürlichen Personen" und nicht von gesamten Wohngemeinschaften.

Das wird besonders deutlich in RBStV § 4 (3), in dem eine abgeschlossene Aufzählung der Personen niedergelegt ist, auf die die Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände eines Wohnungsinhabers mit wirken. Das schliesst die Wirkung der Tatsachbestände - auch den der Vollzahlungsfähigkeit - auf die gesamte Wohngemeinschaft aus.

Ziel dieses Mittels ist es, die Verwaltungsvereinfachung des Rundfunkbeitragseinzugs zu erschweren und - bei Durchsetzung vor Gericht - schlussendlich zu verunmöglichen.

Wer den vollen Rundfunkbeitrag zahlt und keinen Widerspruch einlegt, erklärt sich mit dem Betrag einverstanden.

Der Beitragsrechner
http://www.freier-rundfunk.de/Beitragsrechner_vs4.ods
berechnet das fiktive Einsparpotenzial

Der Widerspruch kann jederzeit gestellt werden. Nötige Angaben sind:

- Anschrift der betroffenen Wohnung
- Name des Zwangsteilnehmers, der den Gesamtbetrag zahlt und seine und Zwangsteilnehmernummer
- Namen aller Mitbewohner
- Angaben zu den Befreiungs- und/ oder Ermäßigungstatbständen nach § 4 RBStV aller davon betroffenen Bewohner - behördliche Dokumente in Kopie (als Anlage)
(Mitbewohner, die noch nie vom Beitragsservice angeschrieben worden sind, aus welchem Grund auch immer, sollten sich nicht beteiligen, alle anderen werden sowieso mit den allgemeinen Meldedatenabgleichen bereits erfasst worden sein)
- a) Einstellung der Zahlung. Hat zur Folge, dass eventuell Vollstreckungsversuche gestartet werden. Der Vollstreckungsstelle wird dann mitgeteilt (mit Kopie des Schreibens), dass aufgrund einer Falschberechnung des Beitrags Widerspruch eingelegt wurde. Mit Glück geht das Vollstreckungsersuchen zurück. Sonst Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung.
- b) Weiterzahlen: Nach AO können nur noch nicht gezahlte Beträge in eine Neuberechnung einbezogen werden. Das bereits gezahlte Geld ist weg, man hat aber dafür auch keine weiteren Scherereien.
- wichtig: Widerspruch an die zuständige Landesrundfunkanstalt schicken, nicht an den Beitragsservice. Eindeutig einen Widerspruchsbescheid anfordern und mitteilen, dass man bei Ablehnung klagen wird. (Kann man sich dann ja immer noch überlegen)

In dem folgenden Beispieltext des Widerspruchs sind die juristischen Begründungen enthalten. Wer vorhat zu klagen, kann die auch als späteren Überraschungseffekt vor Gericht erstmal weglassen. Geklagt wird übrigens später als Streitgenossenschaft, da alle Mitbewohner dieselbe Verpflichtung aus rechtlichem und tatsächlichen Grund haben (Zahlung des Rundfunkbeitrags als Gesamtschuldnerschaft).

Die Beispiel-WG besteht aus 3 Personen: 1 Vollzahler, eine mit Befreiungstatbestand und eine mit Ermäßigungstatbestand. Der Rundfunkbeitrag soll sich von 17,50 Euro auf 11,67 Euro reduzieren.

Text:

Zitat
[Vorname, Name, Wohnort]

An den [Landesrundfunkanstalt]
Beitragsservice
[Strasse Hausnummer]
[PLZ Ort]

Widerspruch gegen die Rundfunkbeitragserhebung Tnr: [Teilnehmernummer]

Die Bewohner der rundfunkbeitragspflichtigen Wohnung
[Anschrift]
[Name, Vorname, Geb.datum] Inhaber A der Wohnung / Gesamtschuldner / Zahler der Gesamtschuld unter der genannten Teilnehmernummer
[Name, Vorname, Geb.datum] Inhaber B der Wohnung / Gesamtschuldner mit Befreiungstatbestand
[Name, Vorname, Geb.datum] Inhaber C der Wohnung / Gesamtschuldner mit Ermäßigungstatbestand
erheben Widerspruch gegen den festgesetzten Beitrag.

Grund: Der festgesetzte zu zahlende Rundfunkbeitrag entspricht in der Höhe nicht der Summe, die sich aus den Berechnungen nach den Regelungen des RBStV im Innenverhältnis der Gesamtschuld ergeben.

Nach RBStV § 3 (3) haften mehrere Beitragsschuldner (Inhaber der Wohnung)  entsprechend § 44 der Abgabenordnung als Gesamtschuldner.

Die AO enthält keine Regelung zur Frage des Ausgleichs unter den Gesamtschuldnern. Dennoch kann nicht der Umkehrschluss zu § 426 BGB gezogen werden, dass das Gesetz einen Ausgleich nicht will. Da die rechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern zivilrechtlicher Art sind, kann die Regelung dem § 426 BGB entnommen werden. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen oder zu den Anteilen verpflichtet, die in diesem Fall das  Gesetz - § 4 RBStV - vorgibt. Der Vorschlag der Landesrundfunkanstalten "man könne sich den Beitrag untereinander aufteilen wie man möchte" liegt (auch ohne diese Bemerkung der Landesrundfunkanstalt) völlig in der privaten Absprachensphäre der Gesamtschuldner und kann daher keinesfalls Ersatz für die Vorgaben des BGB zum Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft sein.

Die Schuldnerschaft soll bereits durch Gesetz durch die reine Inhaberschaft der Wohnung (RBStV § 2) entstehen. Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände wirken nachrangig auf Antrag. Die gesetzliche Gesamtschuldnerschaft schliesst befreite Mitbewohner daher nicht aus. Der Gesamtschuldner kann erst nach Erkennen der gesamtschuldnerischen Beteiligung einen Befreiungsantrag und diesen nur für seine Person und für die in

RBStV § 4
„(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner,
3. auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genanntenPersonen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
4. auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind.“

genannten Personen stellen. Damit wird festgelegt, dass beitragsrelevante Tatsachbestände personen- oder personenstands- aber keinesfalls wohnungsbezogen sind.

Auch Ermäßigungstatbestände wirken nachrangig und nur auf die Person, die die Voraussetzung dafür mitbringt.

RBStV § 4
„(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit:“
(Es folgt die abgeschlossene Aufzählung der Befreiungstatbestände)
„(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:“
(Es folgt die abgeschlossene Aufzählung der Ermäßigungstatbestände)

Die drei Inhaber der Wohnung haben untereinander kein Personenstandsverhältnis. Sie sind für die Berechnung des Rundfunkbeitrags auf Antrag also als autonome natürliche Einzelpersonen nach §4 RBStV im Gesamtschuldverhältnis zu berechnen:

Person A hat keine Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen. Aus dem Gesetz ergibt sich nichts anderes als eine Aufteilung zu gleichen Teilen, also 17,50 Euro : 3 Gesamtschuldner = 5,83 Euro
Person B hat Befreiungsvoraussetzungen (siehe Anlage 1). Sie beantragt nach RBStV die Befreiung vom Gesamtschuldanteil.
Person C hat Ermäßigungsvoraussetzungen (siehe Anlage 2). Sie beantragt nach RBStV die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel.

Hiernach errechnet sich nun eine Gesamtschuld im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft von 11,67 Euro. Der Zahler der Gesamtschuld kann im Regress nicht mehr als 5,83 Euro von einem Mitbewohner im Innenverhältnis erlangen. Im Aussenverhältnis wird also nach bisheriger Berechnung eine höhere Summe verlangt, die sich im Innenverhältnis nicht widerspiegelt. Ein Regress muss jedoch vollständig erfolgen können. Die Personen haben sich hier nicht in einem Privatgeschäft zur Zahlung der Gesamtschuld vepflichtet, was eine unproportionale und benachteiligende Mehrbelastung eines am Zahlungssachverhalt der anderen Gesamtschuldner unbeteiligten Gesamtschuldners  im Innenverhältnis rechtfertigen könnte, sondern durch eine Gesetzesvorgabe, die, im Gegensatz zu freiwilligen Vertragsvereinbarungen oder  gemeinschaftlichen Straftaten eine solche personenautonomieaufhebende Regelung nicht vorsieht. Es handelt sich bei dieser Geldleistung auch nicht um eine nicht teilbare Gesamtschuld. Wir bitten um Neuberechnung des Beitrags nach Gesetzesvorgabe und entsprechenden Bescheid.

Mit freundlichen Grüssen
[Unterschriften der Bewohner] [Datum]


Ich beschäftige mich seit Langem mit der Gesamtschuldnerregelung im Rundfunkbeitrag.
Wenn, dann bitte nur konstruktive Verbesserungsvorschläge oder Bedenken äußern.
Alles natürlich nur fiktiv und ohne Gewähr!


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 16:57 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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