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Meine Erlebnisreise durch den GEZ-Dschungel
Schergenschreck:
--- Zitat von: rkk am 29. Mai 2008, 19:02 ---Nein, das wird nicht nur "gefördert", sondern das ist ganz bewußt in Tateinheit von Legislative, Exekutive und Judikative in diesem Lande erst geschaffen worden.
Da möchte ich aber mehr hören/wissen.
--- Ende Zitat ---
René, das ergibt sich aus jahrelangen Beobachtungen und Beschäftigungen mit dieser Materie. Den Rundfunkgebührenstaatsvertrag gibt es in der x. Fassung. Er ist nicht nur in der aktuellen Fassung nach wie vor ein schlampiges Stückwerk, weil es mehr Fragen aufwirft als beantwortet, sondern der RGSV wurde, seitdem ich das verfolge, kontinuierlich (also von Version zu Version) verschlechtert. Das wäre die Legislative.
Wie die Exekutive und die Judikative die Gebührenmafia unterstützen und den/die kleinen Bürger dabei logischerweise meistens im Regen stehen lassen, läßt sich nicht nur auf Bernd Höckers Internetseite, sondern auch in einschlägigen Internetforen bis zum Abwinken (eher: Erbrechen) lesen und erfahren. Anders kann es ja auch gar nicht sein: Elemente, Institutionen, Organisationen usw. (damit meine ich eben die drei "-ative") dieses Systems werden einen Teil dieses Systems (den ö.-r. Rundfunk) nicht konterkarieren, sondern unterstützen, denn zum Erhalt dieses politischen Gesamtsystems (und aller seiner Teilsysteme) existieren sie ja schließlich, wurden sie eigens geschaffen!
Schergenschreck:
Hallo René! Eine Nacht drüber geschlafen, und schon fiel mir ein, daß es für Dich vielleicht doch noch ein Schlupfloch gibt (auch bei rechtskräftiger Widerspruchsablehnung, wegen versäumter Klagefrist).
RGSV § 7
--- Zitat ---(4) Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten haben die auf sie entfallenden Anteile des Erstattungsbetrages an die zuständigen Landesrundfunkanstalten abzuführen.
--- Ende Zitat ---
Liest sich erstmal gut, nicht wahr? Inwieweit dieser Paragraph anwendbar ist, speziell auch bei abgelaufener Widerspruchsfrist, aber auch, was die Jurisprudenz und die Judikative dazu meinen, wann der überhaupt greift usw., weiß ich leider nicht. Vielleicht weiß ein Rechtsanwalt mehr und genaueres. Die Antworten von RAen, die ich in www.frag-einen-anwalt.de bisher im Bereich des Rundfunkgebührenrechtes las, fand ich allerdings insgesamt ziemlich {positiv formuliert} durchwachsen bis {realistisch gesehen} ernüchternd.
Erschwerend käme aus meiner Sicht für Dich ggf. folgende mögliche Argumentation "einer Robe" hinzu: "Sie hatten dem Gebührenbescheid widersprochen, nicht jedoch später gegen die Widerspruchsablehnung geklagt. Daraus ist klar und zweifelsfrei zu erkennen, daß Sie die ursprüngliche Gebührenforderung doch noch anerkannten!"
Perfid, nicht wahr? Aber so wird das Recht hierzulande routiniert verdreht, gebeugt bis sogar gebrochen.
René:
--- Zitat von: Schergenschreck am 30. Mai 2008, 10:49 ---Hallo René! Eine Nacht drüber geschlafen, und schon fiel mir ein, daß es für Dich vielleicht doch noch ein Schlupfloch gibt (auch bei rechtskräftiger Widerspruchsablehnung, wegen versäumter Klagefrist).
RGSV § 7 (4)
--- Zitat ---(4) Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten haben die auf sie entfallenden Anteile des Erstattungsbetrages an die zuständigen Landesrundfunkanstalten abzuführen.
--- Ende Zitat ---
Liest sich erstmal gut, nicht wahr? Inwieweit dieser Paragraph anwendbar ist, speziell auch bei abgelaufener Widerspruchsfrist, aber auch, was die Jurisprudenz und die Judikative dazu meinen, wann der überhaupt greift usw., weiß ich leider nicht. Vielleicht weiß ein Rechtsanwalt mehr und genaueres. Die Antworten von RAen, die ich in www.frag-einen-anwalt.de bisher im Bereich des Rundfunkgebührenrechtes las, fand ich allerdings insgesamt ziemlich {positiv} durchwachsen bis {realilstisch} ernüchternd.
Erschwerend kommt für mich folgende mögliche Argumentation "einer Robe" hinzu: "Sie hatten dem Gebührenbescheid widersprochen, nicht jedoch später gegen die Widerspruchsablehnung geklagt. Daraus ist zu erkennen, daß Sie die ursprüngliche Gebührenforderung doch noch anerkannten!"
Perfid, nicht wahr? Aber so wird das Recht hierzulande routiniert verdreht, gebeugt bis sogar gebrochen.
--- Ende Zitat ---
Tausend Dank! Ich will nichts mehr Falsches machen. Daher denke ich, folgende Taktik müsste eher zum Erfolg führen: Ich zahle die anstehenden Gebühren unter Vorbehalt und warte einfach auf die Antwort meiner Abmeldung, welche bereits seit über drei Wochen bei denen eingegangen ist. Wenn die meine Kündigung nicht akzeptieren, dann erhebe ich Anklage. Da werde ich jedoch Hilfe für die Formulierung benötigen, um bloß keinen Fehler zu begehen.
Andere Frage: Du hast mir ein anderes Forum empfohlen, welches ich gestern besuchte (du warst auch dabei). Was für kranke Idioten (dich meine ich natürlich nicht) tümmeln sich da? Du weiß sicher, wenn ich meine...
Schergenschreck:
Deine letzte "andere" Frage beantwortete ich Dir per persönlicher Mitteilung. Bitte mal reinschauen!
René:
--- Zitat von: Schergenschreck am 30. Mai 2008, 13:14 ---Deine letzte "andere" Frage beantwortete ich Dir per persönlicher Mitteilung. Bitte mal reinschauen!
--- Ende Zitat ---
Vielen Dank! Jetzt wird es mir etwas klarer. Eine Frage hätte ich noch diesbezüglich, bekommst sie aber als persönliche Mitteilung.
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