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Zwangsvollstreckung Vermögensauskunft Stadt Jena Thüringen
Markus KA:
Bisherige Erfahrungen im Umgang mit Gerichten und Rundfunkanstalten haben gezeigt, dass durchaus Verzögerungen des Verfahrens und aufschiebende Wirkung möglich sind, auch wenn, laut Aussagen der Rundfunkanstalten, diese nicht dazu verpflichtet sind.
Auch eine Rücknahme des Vollstreckungsersuchen kann möglich sein, wenn der angebliche Schuldner die nötigen rechtlichen Mittel und Schritte einsetzt.
Dies ist zwar von Bundesland und Rundfunkanstalt unterscheidlich, eine aufschiebende Wirkung kann aber generell nicht ausgeschlossen werden, wie die Erfahrung zeigt.
Dauercamper:
--- Zitat von: Markus KA am 14. Juni 2018, 13:28 ---Dies ist zwar von Bundesland und Rundfunkanstalt unterscheidlich, eine aufschiebende Wirkung kann aber generell nicht ausgeschlossen werden, wie die Erfahrung zeigt.
--- Ende Zitat ---
dem stimme ich zu :)
Das ist aber Handwerk eines Rechtsanwalts und der kann auch erfolgreich sein. Der RA kann auch entscheiden, was im konkreten Fall zu tun ist.
Markus KA:
Folgende rechtliche Mittel und Möglichkeiten zum Thema Zwangsvollstreckung wurden bereits im Forum diskutiert:
1. Sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen.
2. Auf den Rechtsbehelf oder die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens mit seinen Möglichkeiten und Fristen achten.
3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen.
4. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).
5. Anfechtungsklage gegen zuständige Rundfunkanstalt beim zuständigen Verwaltungsgericht (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).
6. Termin zur Vermögensauskunft wahrnehmen (möglichst mit Begleitung) und protokollieren lassen, dass man zur Prüfung des Sachverhaltes rechtliche Mittel einsetzen und die Prüfung durch die Gerichte veranlassen wird.
7. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragen.
8. Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO einlegen und Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO beim Amtsgericht stellen.
9. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einreichen.
Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665
Weiterer Erfahrungsaustauch ist auch an einem Runden Tisch möglich.
Frühlingserwachen:
Lieber Dauercamper,
Deine Aussagen, basieren scheinbar auf wenigen selbst gesammelten praktischen Erfahrungen. Meine selbst und im Bekanntenkreis gemachten Erfahrungen wären diese: dass in dieser Phase, in der der Mitstreiter steckt, kein RA gebraucht wird. Und im Gegenteil die Kosten durch den RA nur noch weiter hochgeschraubt werden, ohne dass der RA mehr erreicht hat. Deine Aussagen tragen zur Verunsicherung bei. Damit ist dem Mitstreiter überhaupt nicht geholfen.
Markus KA:
Interessant im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt, dass sich die Stadt wohl nicht mehr die Mühe macht, selbst einen ihrer Vollstreckungsbeamten vorbeizuschicken (falls vorhanden) oder dieser wohl erfolglos die Vollstreckung beenden musste.
Die Stadt hat wohl die Zwangsvollstreckung an das Amtsgericht und seinen Gerichtsvollzieher weitergeleitet.
Hier ist nun der Vollstreckungsgläubiger die Stadt und nicht die zuständige Rundfunkanstalt.
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