Autor: 08. Juni 2018, 19:22
SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI
DRUCKSACHE 6/13218
Bericht der Sächsischen Staatskanzlei
zu den Ergebnissen der Maßnahmen der Sächsischen Staatskanzlei gegenüber der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) und ihren Bevollmächtigten mit der Zielsetzung der Einhaltung der Grundsätze einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen HaushaltsführungZur Vorgeschichte siehe auch:
"Die Sächsische Landesmedienanstalt verschwendet Geld" (Sächs. Rechnungshof, 2017) vom 4.6.2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23291.msg148467.html#msg148467
Teures Personal und Studie ohne Nutzen: Prüfer rügen Landesmedienanstalt vom 15.08.2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24056.msg152801.html#msg152801
Streit um „schönste Medienanstalt“ Deutschlands vom 9.11.2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25809.msg162889.html#msg162889
Schlappe für Staatskanzlei in Dresden im Streit mit Landesmedienanstalt vom 4.1.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25822.msg162966.html#msg162966
I. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Die Sächsische Staatskanzlei übt gemäß § 36 Abs. 1 Sächsisches Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) die Rechtsaufsicht über die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (im Folgenden: SLM) aus. Sie hat auf Grundlage der obergerichtlich präzisierten Leitlinien zur Rechtsaufsicht den Sachverhalt zu den einzelnen vom Sächsischen Rechnungshof (im Folgenden: SRH) in den wesentlichen Ergebnissen (Drucksache 6/6341) festgestellten Kritikpunkten u.a. im Rahmen einer förmlichen Anhörung weiter aufgeklärt und auf die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hingewirkt. Die wesentlichen Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Mit der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 wurde bestätigt, dass sich die Prüfkompetenz der Sächsischen Staatskanzlei auch auf Haushaltsangelegenheiten der SLM erstreckt und nicht gegenüber dem SRH nachrangig ¡st.
- Die gesetzlich geregelte Finanzausstattung der SLM ist nicht Gegenstand der rechtsaufsichtlichen Prüfung.
- Hinsichtlich der Rücklagenbildung ist festzustellen, dass diese in den durch das SächsPRG vorgegebenen Grenzen zu erfolgen hat.
Daher war insbesondere die Begründung der Rücklagen Gegenstand intensiver Erörterungen mit der SLM. Im Ergebnis hat die SLM eine erhöhte Begründungstiefe zugesagt und im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Nachtragshaushalt 2017 eine bereits in vielen Punkten detailliertere Begründung vorgenommen. Insbesondere hat sie Förderszenarien einschließlich Kostenprognosen dargelegt. Die Sächsische Staatskanzlei und die SLM haben darüber hinaus Vorgaben zur Begründungstiefe und Transparenz der Rücklagenbildung sowie zum Wechsel des verantwortlichen Abschlussprüfers entsprechend üblicher Kriterien abgestimmt. Die SLM hat eine Verankerung in ihrer Haushalts- und Kassenordnung beschlossen.
- Die SLM hat bisherige Defizite mit Blick auf eine Nachprüfbarkeit und Vergleichbarkeit der Vergütung ihrer Mitarbeiter durch Erstellung von Stellenbewertungen (Tätigkeitsbeschreibungen) mit einem Vergleich zur Eingruppierung in den TV-L abgebaut. Zudem erfolgte eine Umstellung innerhalb des Vergütungssystems auf Erfahrungsstufen, die für Neueinstellungen relevant wird. Die SLM erwägt derzeit die Einführung eines konsistenten Tarifsystems zur Ablösung des bisherigen Haustarifs; die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
- Hinsichtlich eines bisher außertariflich vergüteten leitenden Mitarbeiters ¡st im Haushaltsplan 2017 die Neubesetzung der Stelle nach dem Ausscheiden des Amtsinhabers innerhalb des Vergütungssystems der SLM vorgesehen.
- Die SLM hat auf Betreiben der Sächsischen Staatskanzlei zugesichert, im Medienrat die Möglichkeit einer stärkeren Orientierung der Aufwandsentschädigungen an der Anwesenheit/Teilnahme an Sitzungen zu prüfen. Zudem hat der Medienrat als Auslegungsregel zur Reisekostenordnung beschlossen, im In- und Ausland bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich die jeweils die jeweils niedrigste Klasse zu nutzen.
- Bei Gutachteraufträgen und Medienforschungsprojekten unterliegt die SLM einem internen, im Juni 2017 neu gefassten Verhaltenscodex. Darüber hinaus hat der Medienrat beschlossen, die Versammlung künftig intensiver in den Prozess der Vergabe einzubeziehen.
Die Sächsische Staatskanzlei wird im Rahmen regelmäßig stattfindender rechtsaufsichtlicher Gespräche gemeinsam mit der SLM einen Dialog über rechtsaufsichtlich relevante Themen führen. Auf diese Weise sollen eventuell auftretende Konfliktfelder bereits im Vorfeld einer sachgerechten Lösung zugeführt werden.
II. Einleitung: Grundlagen der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
Die SLM ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist eine von 14 Landesmedienanstalten, deren primäre Aufgabe die Zulassung und Beaufsichtigung von privaten Rundfunkveranstaltern ¡st. Die SLM ¡st unabhängig und hat das Recht zur Selbstverwaltung.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere im Sächsischen Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) sowie in den Rundfunkstaatsverträgen. Die wesentlichen Aufgaben sind in § 28 Abs. 1 SächsPRG zusammengefasst.
Die Landesmedienanstalten finanzieren sich gemäß § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag im Wesentlichen aus dem Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen in Höhe von 1,8989 %. Von diesem Anteil erhält jede Landesmedienanstalt zunächst einen Sockelbetrag in Höhe von 511.290,00 EUR. Der Rest wird auf die einzelnen Landesmedienanstalten entsprechend dem Verhältnis des Rundfunkbeitragsaufkommens der jeweiligen Länder verteilt. In Sachsen ist von diesem Anteil ein Vorwegabzug in Höhe von 1.380.488,00 EUR an den MDR zugunsten der Filmfördereinrichtung „Mitteldeutsche Medienförderung GmbH" (MDM) vorzunehmen. 1 Nicht in Anspruch genommene Mittel stehen nach § 40 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag den Landesrundfunkanstalten zu, in Sachsen folglich dem MDR (bzw. aufgrund landesgesetzlicher Regelung der MDM über den MDR).
Die Organe der SLM sind der Medienrat als Entscheidungsträger und die plural besetzte Versammlung. 2 Die fünf ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Medienrates stellen das höchste beschlussfassende Gremium der SLM dar. Ihr Präsident vertritt die SLM gerichtlich und außergerichtlich. Der Versammlung gehören 35 Mitglieder an. Hauptaufgabe ist gem. § 30 Abs. 8 SächsPRG die Aufsicht über die Programme. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen hat die Versammlung drei Fachausschüsse gebildet.
Der Geschäftsführer der SLM führt die laufenden Geschäfte. Zum Ende des Geschäftsjahres 2016 beschäftigte die SLM 24 Mitarbeiter.
In grundsätzlichen rundfunkrechtlichen Angelegenheiten arbeiten die Landesmedienanstalten in länderübergreifenden Gremien zusammen, wobei die Zusammenarbeit durch die Gemeinsame Geschäftsstelle der Medienanstalten in Berlin koordiniert wird. Folgende Gremien dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt gemäß § 35 Abs. 2 als Organe bei der Erfüllung der Aufgaben: Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
III. Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der SLM durch den Sächsischen Rechnungshof:
Der Sächsische Rechnungshof hat gemäß § 35 Abs. 4 SächsPRG die Haushalts- und Wirtschaftsführung der SLM und die Wahrnehmung der Aufgaben der Rechtsaufsicht durch die Sächsische Staatskanzlei geprüft. Am 31.08.2016 unterrichtete er den Sächsischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung der Wirtschafts- und Haushaltsführung der SLM (Drs. 6/6341). Er spricht die Erwartung aus, dass die SLM die für sie geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften einhält. Konkret fordert der SRH die Anfertigung aktueller Tätigkeitsbeschreibungen und eine zurückhaltende Vergütungspolitik. Er bittet die Sächsische Staatskanzlei auf die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinzuwirken.
II. Behandlung der Prüfergebnisse im Sächsischen Landtag:
Der federführende Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien hat in seiner Sitzung am 8.5.2017 die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung der Wirtschaftsund Haushaltsführung der SLM abschließend beraten und einstimmig entsprechend der Stellungnahme des mitberatenden Haushalts- und Finanzausschusses beschlossen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht, Drs. 6/9553 zu Drs. 6/6341):
Die Staatsregierung wird gebeten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten insbesondere in den vom Rechnungshof aufgeführten Schwerpunkten Finanzierung, Organisation und Personalbestand gegenüber der SLM und ihren Bevollmächtigten weiterhin auf eine Einhaltung der Grundsätze einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung hinzuwirken und dem AWHKM sowie dem Haushalts- und Finanzausschuss jeweils bis zum 31.03.2018 über die dabei im Einzelnen erzielten Ergebnisse zu berichten.
Mit 11 / 0 / 3 Stimmen wurde weiter beschlossen, dem Plenum des Landtages die zustimmende Kenntnisnahme der Unterrichtung durch den Sächsischen Rechnungshof, Drs. 6/6341, zu empfehlen.
Das Plenum des SLT nahm am 17.05.2017 die Unterrichtung durch den SRH zustimmend zur Kenntnis.
III. Umfang und Reichweite der Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei
Die SLM unterliegt der Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei. Sie hat gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 SächsPRG der Rechtsaufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Von der Rechtsaufsicht sind ausschließlich die Programmangelegenheiten ausgenommen. Nach Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes besteht dabei keine Notwendigkeit, den Begriff der Programmangelegenheit weit auszulegen. 4 Der Verfassungsgerichtshof hat zudem betont, dass sich die SLM nicht auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen könne, da die ihr zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten keinen unmittelbaren programmgestaltenden Charakter aufwiesen. 5
Außerhalb von Programmangelegenheiten kann die Sächsische Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde sämtliche Angelegenheiten der SLM auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Geprüft wird, ob eine Rechtsverletzung der Rechtsvorschriften aus dem SächsPRG oder den allgemeinen Rechtsvorschriften vorliegt.
Die Prüfkompetenz der Sächsischen Staatskanzlei bezieht sich auch auf Haushaltsangelegenheiten der SLM: In seiner Entscheidung vom 18.12.2017 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze, wozu der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehört, der Rechtsaufsicht zugänglich ist. 6 Die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde in Haushaltsangelegenheiten tritt dabei neben die Zuständigkeit des Rechnungshofes, sie ist weder diesem noch den anstaltsinternen Kontrollgremien gegenüber subsidiär. 7
Bezüglich der auslegungsbedürftigen Begriffe der „Wirtschaftlichkeit" und „ Sparsamkeit" ist auf § 7 der Verwaltungsvorschrift zur SächsHO abzustellen, der besagt, dass das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben ist und dabei die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang zu begrenzen sind. Aufgrund der Unbestimmtheit der Begriffe der „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" und der vom Selbstverwaltungsrecht umfassten Organisations- und Finanzhoheit kommt der SLM insoweit jedoch ein weiter Gestaltungsund Einschätzungsspielraum zu. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung könne soweit auf die Rechtsprechung zur Kommunalaufsicht zurückgegriffen werden, wonach die Schwelle zur Rechtswidrigkeit überschritten sei, wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist.
IV. Maßnahmen der Rechtsaufsicht im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb der SLM im Jahr 2013
Mit Blick auf die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beanstandete die Sächsische Staatskanzlei einen Immobilienkauf der SLM (Hinzuerwerb einer Wohnung im Bürogebäude der SLM). Mit Bescheid vom 02.07.2014 stellte sie fest, dass der Kauf einer Dachgeschosswohnung durch die SLM in Leipzig zu den erfolgten Konditionen gegen § 35 Abs. 3 S. 1 SächsPRG (Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung) verstößt. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zur Feststellung eines Schadens angeordnet.
Gegen diesen rechtsaufsichtlichen Bescheid reichte die SLM Klage ein. Nachdem das Verwaltungsgericht Leipzig in 1. Instanz den Bescheid der Sächsischen Staatskanzlei vollumfänglich bestätigt und die Klage der SLM abgewiesen hatte, hob das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 18.12.2017 aus tatsächlichen Gründen auf, bestätigte jedoch im Grundsatz das Vorgehen der Sächsischen Staatskanzlei: 9
Die Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei gemäß § 36 Sächsisches Privatrundfunkgesetz umfasse gerade auch die Haushaltsaufsicht und -prüfung. Diese müsse weder hinter anstaltsinternen Kontrollmechanismen noch hinter einer Prüfung durch den Rechnungshof zurückstehen. Das OVG bestätigte zudem, dass der Immobilienerwerb mangels unmittelbaren Programmbezugs nicht unter die gesetzlich von der Rechtsaufsicht ausdrücklich ausgenommenen Programmangelegenheiten fällt.
Bei der Bewertung des vorliegenden, konkreten Einzelfalls ist das OVG allerdings zu einer abweichenden Beurteilung gelangt: Das OVG sieht im Kauf der Wohnung zu den vereinbarten Konditionen keinen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Kaufpreis lag zwar über dem damaligen Verkehrswert, jedoch sei noch von einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation auszugehen. Dies gelte vor allem mit Blick auf den maßgeblichen Zeitraum und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile eines Kaufes.
Aufgrund der dargestellten Aussagen ist das Urteil des OVG - ungeachtet seiner von der Auffassung der Staatskanzlei abweichenden Bewertung der Zweck-Mittel-Relation -wegen der Klarstellung der Reichweite der Rechtsaufsicht von grundsätzlicher Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen Staatskanzlei als Rechtsaufsieht und der SLM.
V. Maßnahmen der Rechtsaufsicht im Zusammenhang mit dem Prüfbericht des Sächsischen Rechnungshofes und Ergebnisse
Um die Ergebnisse des Prüfberichts im Wege der Rechtsaufsicht abschließend und auf Grundlage eigenen Informationsmaterials beurteilen sowie die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüfen zu können, hat die Sächsische Staatskanzlei mit der SLM intensive Gespräche geführt und von der SLM angeforderte Unterlagen ausgewertet.
Daneben führte die Sächsische Staatskanzlei am 22.09.2017 eine förmliche Anhörung unter Teilnahme des Präsidenten des Medienrates, Herrn Michael Sagurna, der Vizepräsidentin des Medienrates, Frau Grit Wißkirchen und des Mitglieds des Medienrates, Herrn Prof. Dr. Rüdiger Steinmetz durch. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt keine umfassende Aufklärung durch die SLM erfolgt ist, sicherte sie zu, sämtliche Punkte bis Jahresende 2017 abzuarbeiten.
Nachfolgend werden die wesentlichen Kritikpunkte des SRH näher dargelegt und die im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Prüfung erzielten Ergebnisse sowie der weitere Handlungsbedarf dargestellt.
Im Einzelnen (siehe Originaldokument)
[…]
Download Originaldokument (pdf, ~ 8,6 mb)
http://ws.landtag.sachsen.de/images/6_Drs_13218_0_1_1_.pdfAlternativ im Anhang
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»Letzte Änderung: 08. Juni 2018, 19:35 von ChrisLPZ«