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Autor Thema: Welche Fristen gelten für Einladungen zur mdl. Verhandlung beim VG?  (Gelesen 2124 mal)

  • Beiträge: 118
Grüzi,

gibt es eigentlich Fristen, die einzuhalten sind, bei einer Einladung zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht?
Also mind. 4 Wochen oder sowas?

Und wie ist das, wenn der Termin vorher abgesagt worden war?
Sind es dann nur noch 2 Wochen?

Danke.

(Ist übrigens Bayern.)


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Thread-Betreff "Fristen für Einladungen beim VG..." musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2018, 01:19 von Bürger«
ich bin ein nichtnutzer! weder schwarzseher, schmarotzer oder was sonst noch so seitens der ör vorgeworfen wird...

wenn ich nicht mit dem bus fahre, kaufe ich auch kein ticket!

P
  • Beiträge: 3.997
Soweit bekannt, beträgt die Ladungsfrist 2 Wochen - zumindest nach VwGO und für das Verwaltungsgericht:

§ 102 VwGO (Ladung zur mündlichen Verhandlung, Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__102.html
Zitat
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
[...]
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Die "nicht anzuwendende" Regelung in
§ 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO besagt
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__227.html
Zitat
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. [...]


Edit "Bürger":
Gesetzesauszüge + Links ergänzt. Bitte Aussagen immer gleich mit Belegen/ Quellen/ Links untersetzen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Da es sich also um die Bundesnorm VwGO handelt, ist die Ladungsfrist auch bundeslandunabhängig einheitlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2018, 01:27 von Bürger«

1
  • Beiträge: 160
Die "nicht anzuwendende" Regelung in
§ 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO besagt
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__227.html
Zitat
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. [...]

Warum "nicht anzuwenden"?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2018, 12:54 von Bürger«

  • Moderator
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...weil es so in § 102 VwGO Abs. 4 steht ;)
Soweit bekannt, beträgt die Ladungsfrist 2 Wochen - zumindest nach VwGO und für das Verwaltungsgericht:
§ 102 VwGO (Ladung zur mündlichen Verhandlung, Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__102.html
Zitat
[...]
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Ein weiteres "warum" müsste erst in der Gesetzesbegründung recherchiert werden...
...dürfte aber akut nicht weiterhelfen.


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  • Beiträge: 160
...wer lesen kann...  pardon

Danke für den Hinweis, hätte sonst gut gepasst


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