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WDR Wuppertal Zwangsvollstreckung Haftbefehl Gerichtsvollzieher
Fourty2:
--- Zitat von: Fourty2 am 23. April 2018, 16:57 ---Das übliche Vorgehen bei fehlendem Bescheid...
Bei Durchlauf "zwei" hat man wohl den Stempel Querulant in der Akte und das hiesige Vollstreckungsgericht, wie Stadtkasse schalten auf Durchzug (aka auch keine einstweilige Anordnung).
Wie dem auch sei - ohne Reaktion des Vollstreckungsgerichts - vorsichtshalber gezahlt, da eine OP anstand und die Dame ohnehin keine Termine wahrnehmen konnte (AU). Aber was interessiert das GV oder WDR...
Habe dann auf das per normaler Post(!) vom GV eingetroffene Schreiben mit erneuter Ladung und Haftbefehl ein Fax + Brief an die hohe Eminenz gesendet, ob denn diese Brachialgewalt wirklich erforderlich sei.
Antwort siehe Anlage.
Grüße,
42
Edit:
Ladung GV angefügt.
--- Ende Zitat ---
Kurt:
Hallo,
hmmm - hat der WDR als Gläubiger (also "eigentlich" auch "Herr des Vollstreckungsverfahrens") in diesem Fall in seinem Vollstreckungsersuchen denn auch um "Abgabe der Vermögensauskunft" ersucht!?
Oder macht da jeder was er will oder gerade für "hipp" hält?
Mit der o.a. Antwort heißt er auf alle Fälle den Haftbefehl gut.
Gruß
Kurt
PS:
@Fourty2: liegt das Vollstreckungsersuchen vor?
Wenn nein: bitte anfordern
Kurt:
@Fourty2: darf die Ladung und das WDR-Schreiben bei facebook geteilt werden?
Gruß
Kurt
Markus KA:
Folgende rechtliche Mittel und Möglichkeiten zum Thema Zwangsvollstreckung wurden im Forum diskutiert und stehen dem Betroffenen zur Verfügung:
1. Sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen.
2. Auf den Rechtsbehelf, die Rechtsbehelfsbelehrung oder Rechtmittelbelehrung des Schreibens mit seinen Möglichkeiten und Fristen achten.
3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen.
4. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).
5. Anfechtungsklage gegen zuständige Rundfunkanstalt beim zuständigen Verwaltungsgericht (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).
6. Termin zur Vermögensauskunft wahrnehmen (möglichst mit Begleitung) und protokollieren lassen, dass man zur Prüfung des Sachverhaltes rechtliche Mittel einsetzen und die Prüfung durch die Gerichte veranlassen wird.
7. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragen.
8. Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO einlegen und Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO beim Amtsgericht stellen.
9. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einreichen.
Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665
Markus KA:
Aus gegebenem Anlaß und zu besseren Übersicht könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass eine Stadtkasse als verantwortliche Vollstreckungsbehörde zunächst eine Vollstreckungsankündigung gesendet haben könnte.
Hierbei könnte:
1. zunächst das Vollstreckungsersuchen bei der Stadkasse per Akteneinsicht geprüft worden sein,
2. begründeten Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sein,
3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse gestellt worden sein,
4. ein öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadtkasse geltend gemacht worden sein,
5. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse gestellt worden sein,
6. in Verbindung mit einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse eingereicht worden sein.
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass bereits eine Anfechtungsklage gegen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid anhängig ist, könnte die Stadtkasse auf das noch anhängig Verfahren hingewiesen worden sein.
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass bereits schon über drei Monate Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid eingelegt worden und noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt, könnte Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht worden sein und auch darüber die Stadtkasse informiert worden sein.
Hierzu auch:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252
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