Im Prinzip schon. Es gibt noch Sonderabgaben, die auch für Allgemeinlasten erhoben werden, hier aber nicht relevant sind.
Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags
Überblick über das System der öffentlichen Abgaben, 21.9.2010https://www.bundestag.de/blob/410434/c431c3465484f152762285bc91234b67/wd-4-240-10-pdf-data.pdfIch bin etwas unsicher, ob folgende Quelle zitierfähig ist. Im Grunde ist dort nichts Falsches enthalten. Die Übersicht ist aber interpretationsbedürftig. Und Ingo hatte offenbar Probleme, die Systematik seinen Kollegen beim 6. Senat des BVerwG nahezubringen:
Prof. Dr. Ingo Kraft, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Übersicht über die öffentliche[n] Abgaben (das n fehlt im Original, naja)
http://www.ingokraft.de/Docs/Abgaben.pdfDie Frage zur Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung/Leistung, die bereits durch GG vorgegeben ist, habe ich noch nicht ganz klären können. Dazu muss man jahrzehntealte Dissertationen und Rechtsprechung rauswühlen. Mache mir jetzt auch nicht mehr die Mühe, sondern warte den Spruch des BVerfG ab. Es erscheint mir aber logisch, dass man nicht für etwas extra zur Kasse gebeten werden darf, was man sowieso schon erhalten muss.
Im Grunde ist es eben so: wenn z.B. der Justizgewähranspruch eine besondere Leistung wäre, könnte der Staat für seine Gerichte einen Beitrag von jedem verlangen, der im Zuständigkeitsbereich des Gerichts wohnt. Jeder hat ja die abstrakte Möglichkeit, das Gericht anzurufen oder verklagt zu werden. Warum also keinen Beitrag dafür verlangen?
Gleiches für den Öffentlichen Nahverkehr. Kann doch jeder nutzen.
Antwort: es gibt einen Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Nutzungsmöglichkeit (hatten wir hier schon mal irgendwo diskutiert, ist lange her). Die Bereitstellung ist erstmal eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit. Etwas ist da. Daraus alleine entsteht aber kein Vorteil i.S.e. Vorzugslast, weil eben jeder diese abstrakte Nutzungsmöglichkeit hat. Wenn jeder den "Vorteil" hat, ist das Beleg dafür, dass es eben kein echter Vorteil, sondern eine Allgemeinlast ist. Dafür gibt es Steuern.
Vorteil setzt voraus, dass jemand besser dahsteht als andere. Dafür (und nur dafür) muss er extra zahlen (neben den Steuern). Die Allgemeinheit will eben deshalb nicht dafür aufkommen, weil sie davon nichts hat, sondern nur die Bevorteilten.
Straßenbaulasten sind ein beliebtes Beispiel: ein Teil der Straße wird aus Steuern, ein Teil von den Anliegern bezahlt, deren Gründstücke durch die neue Straße an Wert gewinnen. Die Anlieger müssen nur den Extra-Vorteil zahlen, nicht jedoch den Teil der Allgemeinlast.
Typisierungen haben erstmal nichts damit zu tun, sondern erst bei der Frage, wer wieviel zahlen muss. Das kann aber nur dienjenigen betreffen, die auch für die Vorzugslast einstehen müssen.
Das BVerwG hat hier den (eigentlich offensichtlichen) Fehler gemacht, zunächst die Vorzugslast auf das Gerät zu beschränken, und dann aber bei der Typisierung die Inanspruchnahme von allen Wohnungsinhabern zuzulassen, weil es eben einfacher wäre. Damit hebeln sie den ersten Filter einer zulässigen Abgabe wieder aus.