Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen  (Gelesen 11027 mal)

d

denyit

Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
Autor: 06. April 2018, 15:11
Hallo,

bei der Bewertung des "Rundfunkbeitrags" als Beitrag im abgabentechnischen Sinn findet man in vielen Urteilen die Begriffe Vorteil und Nutzen.

Im konkreten Wortsinn ist der Nutzen ein Maß für die Bedürfnisbefriedigung ("Dieses Rad eignet sich gut für kurze Strecken"). Der Vorteil beschreibt dagegen eine Art Vorsprung ("Gegenüber dem Fahrrad bietet das Auto den Vorteil, dass man nicht nass wird wenn es regnet."). Einen Vorteil kann man umkehren (Nachteil). Einen Nutzen nicht wirklich (da kann man auch anderer Ansicht sein, möchte hier aber keine Diskussion lostreten).

Umgangsprachlich wird Vorteil auch im Sinn von Nutzen verwendet; also ohne Bezug gegenüber wem/was der Vorteil besteht ("Der örR bietet allen Wohnungsinhabern einen Vorteil" ;-).

Hat jemand Quellen aus Gesetzen oder Urteilen woraus hervorgeht, dass in der Rechtsprechung das Wort Vorteil lediglich im engeren Wortsinn zu verstehen ist? Ich bin gerade irgendwie blind dafür. Freue mich über Hinweise.

Beispiele:

[1 BvR 668/10 #54]: „Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.“

Hier: "größerer Vorteil". Da war doch Nutzen gemeint, oder?

[1 BvR 190/58 #33]:  „Ob er selbst Kindergeld beanspruchen könnte, ist unerheblich, denn der abgabenrechtliche Grundsatz, daß zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten hat...“

Vorteil oder Nutzen?

 [2 BvL 31/56 #28]: „Ein Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen von denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst.“

Vorteil oder Nutzen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#1: 06. April 2018, 15:53
Ein Nutzen kann auch dann bestehen, wenn man keinen Vorteil hat. M. E. kann man Rundfunk durchaus als nützlich betrachten. Er hat zweifelsohne einen Nutzen, ist nicht etwa nutzlos. Es besteht aber durch den ÖR-Rundfunk bzw. seine derzeitige Finanzierung kein Vorteil für irgendjemanden mehr. Wer hätte denn wem gegenüber einen Vorteil, wenn prinzipiell alle zahlen müssen?

Man muss das m. E. so verstehen, dass es zwei Gruppen gibt, von denen die eine eine Vorteil gegenüber der anderen besitzt. Handelt es sich um einen staatlich gewährten Vorteil, dann wäre das ungerechte Bevorzugung. Der Vorteil soll durch eine Geldleistung abgeschöpft werden, und damit sozusagen "Gleichheit" herstellen. Einem Kraftwerksbetreiber z. B., dessen Kraftwerk am Fluss liegt, wird mit der Genehmigung der Kühlwasserentnahme ein Vorteil gegenüber denen eingeräumt, die fern eines Flusses ein Kraftwerk betreiben. Dieser Vorteil wird durch eine regelmäßige Geldzahlung abgegolten. Selbst wenn es keinen Kraftwerkbetreiber abseits von Flüssen gibt, stellt das Recht der Wasserentnahme eine Leistung der Allgemeinheit dar, die wirtschaftlich betrachtet vor allem dem Kraftwerkbetreiber nützt. Er spart Investitionen für andere Kühlung und kann schneller die Gewinnzone erreichen oder höhere Gewinne erzielen.

Das Problem bei der Finanzierung des Rundfunkfinanzierung ist nun, dass der Gruppe derjenigen, die aus dem Rundfunkangebot einen Vorteil ziehen soll, keine gegenübersteht, die diesen Vorteil nicht hat. Da jeder wohnt oder eine Bleibe fordern könnte, wird faktisch also die Allgemeinheit belastet. Und dann kann man nicht mehr von Vorteil sprechen.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

d

denyit

Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#2: 06. April 2018, 16:12
Einem Kraftwerksbetreiber z. B., dessen Kraftwerk am Fluss liegt, wird mit der Genehmigung der Kühlwasserentnahme ein Vorteil gegenüber denen eingeräumt, die fern eines Flusses ein Kraftwerk betreiben.
Das beschreibt imho einen Nutzen. Das ist kein Vorteil da du niemanden angibst, gegenüber denen der Vorteil ("Vorsprung") besteht. Beim Rundfunk hat die Gruppe die Rundfunk nutzen kann, einen Vorteil gegenüber denen, die Rundfunk nicht nutzen kann. Das kann man auch umkehren: Die den Rundfunk nicht nutzen können, haben einen Nachteil (ob ihnen das was ausmacht oder nicht sei dahingestellt) gegenüber denen die Rundfunk nutzen können.

Darum geht es mir aber nicht. Mir geht es um die Legaldefinition oder etwas was dem nahe kommt und im Zusammenhang mit o.g. Zitaten angewendet werden kann.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

d

denyit

Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#3: 06. April 2018, 16:41
Hier noch ein Nachtrag (wen's interessiert) für den Zusammenhang zum "Rundfunkbeitrag":

Abgaben auf die "Allgemeinheit" stehen mit der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) recht hohe Hürden entgegen. Wenn der "Rundfunkbeitrag" einen Vorteil hergeben muss, dann muss es nämlich auch einen Personenkreis geben, dem der Vorteil nicht erwächst. Ein Vorteil für die Allgemeinheit kann es nicht geben, weil niemand mehr übrig ist, dem gegenüber der Vorteil erwachsen kann. Es gibt also niemanden, der einen Nachteil hat. Ein Nutzen für die Allgemeinheit ist dagegen möglich.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

d

denyit

Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#4: 06. April 2018, 18:14
Schon Mal ein Sorry für Multipost.

Einem Kraftwerksbetreiber z. B., dessen Kraftwerk am Fluss liegt, wird mit der Genehmigung der Kühlwasserentnahme ein Vorteil gegenüber denen eingeräumt, die fern eines Flusses ein Kraftwerk betreiben.

Das ist in der Tat ein Vorteil. Hatte ich eben gerade erst erst (beim dritten Lesen) erfasst. Sorry.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#5: 06. April 2018, 18:15
Einem Kraftwerksbetreiber z. B., dessen Kraftwerk am Fluss liegt, wird mit der Genehmigung der Kühlwasserentnahme ein Vorteil gegenüber denen eingeräumt, die fern eines Flusses ein Kraftwerk betreiben.
Das beschreibt imho einen Nutzen. Das ist kein Vorteil da du niemanden angibst, gegenüber denen der Vorteil ("Vorsprung") besteht.

Da musst du aber etwas genauer hinsehen, was ich geschrieben habe. Der "Nutzen" des Kraftwerksbetreibers stellt Abgabe-rechtlich einen Vorteil da, den andere aber nicht haben. Wer ein Kraftwerk anderswo betreibt, kann nicht so preiswert kühlen wie der am Fluss. Oder er müsste lange Leitungswege in Kauf nehmen. Natürlich ist der Vorteil des einen hier der Nachteil des anderen. Das ist aber keineswegs immer so. Wer z. B.  seinen Lebensunterhalt auf andere Weise finanzieren will bzw. muss, dem nützt es ja nichts, dass am Fluss Wasser zur Verfügung steht. Er wird das auch nicht unbedingt als Nachteil empfinden, weil er z. B. als Arzt, Bäcker oder Pilot auf das Wasser gar nicht angewiesen ist.

Zitat
Beim Rundfunk hat die Gruppe die Rundfunk nutzen kann, einen Vorteil gegenüber denen, die Rundfunk nicht nutzen kann.

Es kommt aber a) nicht mehr auf die Nutzung an, sondern allein auf das Angebot von Rundfunk, also auf die Existenz des Rundfunks an sich. Und dieses Angebot richtet sich an alle. Demnach wird auch konstruiert, dass alle einen Vorteil haben. Dann aber gibt es keinen Vorteil vor einem anderen mehr. D. h. b) die Gruppe, die keinen Vorteil hat - Denkweise der "Beitragserfinder" - gibt es schlicht gar nicht. Dass Nichtnutzer in Wahrheit einen finanziellen Nachteil haben, da sie den Rundfunk mangels Gerät gar nicht nutzen können bzw. ihn nicht nutzen wollen, wird bewusst übersehen. Allerdings gilt m. E., das man keinen Vorteil finanziell abgelten kann/muss, wenn es einen solchen gar nicht gibt. Das ist reine Logik. Wenn wir alle uns einen ÖR-Rundfunk leisten wollen, dann ist praktisch zwingend, dass der aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert wird, womit es nach Leistungsfähigkeit ginge, wie es in solchen Fällen üblich ist.

Ich schrieb übrigens schon zuvor: Das Problem bei der Finanzierung des Rundfunkfinanzierung ist nun, dass der Gruppe derjenigen, die aus dem Rundfunkangebot einen Vorteil ziehen soll, keine gegenübersteht, die diesen Vorteil nicht hat. Da jeder wohnt oder eine Bleibe fordern könnte, wird faktisch also die Allgemeinheit belastet. Und dann kann man nicht mehr von Vorteil sprechen.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

d

denyit

Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#6: 06. April 2018, 19:12
Ui, da war ich eine Sekunde schneller. Was aber leider trotzdem nicht für meine "schnelle" Auffassungsgabe spricht. ;-)

Es kommt aber a) nicht mehr auf die Nutzung an, sondern allein auf das Angebot von Rundfunk, also auf die Existenz des Rundfunks an sich. Und dieses Angebot richtet sich an alle.

Moment: Angebot und Nutzen (ob tatsächlich oder die reine Möglichkeit) sind verschiedene Sachen, oder? Man kann durchaus ein Angebot bereitstellen, und den Zugang (und damit den Nutzen für den Einzelnen) beschränken. Dass das gegenwärtig nicht praktiziert wird, steht dem imho nicht entgegen.

Hier gibt es auch ein grundsätzliches Problem: Der Gesetzgeber geht nicht mehr auf den Empfang/Nutzen ein (fehlende ? Normenklarheit). Das BVerwG argumentiert aber damit (bspw. im Rahmen der Typisierung).

Demnach wird auch konstruiert, dass alle einen Vorteil haben. Dann aber gibt es keinen Vorteil vor einem anderen mehr.

Exakt. Es ist ein Nutzen für alle. Es gibt aber keinen Vorteil.

Darum habe ich auch nach einer Legaldefinition gesucht. Nun habe ich aber für mich entschieden, dass die Bundesverfassungrichter wohl doch in der Lage sein sollten, zwischen Nutzen und Vorteil zu unterscheiden. Ansonsten kommen wir dahin, dass man jedes Wort auf die "Goldwaage" legen muss.

Dass Nichtnutzer in Wahrheit einen finanziellen Nachteil haben, da sie den Rundfunk mangels Gerät gar nicht nutzen können bzw. ihn nicht nutzen wollen, wird bewusst übersehen.

Aus Sicht des Gesetzgebers ist das gewollt. Stichwort "Demokratieabgabe". Dummerweise hat er es nicht so ausgestaltet dass es verfassungskonform ist (bspw. Argumentation in den Verfassungsbeschwerden: Fehlende Widerlegungsmöglichkeit für eine nicht-steuerliche Abgabe). Aus Sicht der BVerwG ist das hingegen Typisierung (ein separates Thema).

Allerdings gilt m. E., das man keinen Vorteil finanziell abgelten kann/muss, wenn es einen solchen gar nicht gibt.

Das ist die Argumentation von RA Bölck (der ich in meinem Antrag auch folge). Leider ist vieles Auslegungssache. "Vorteil" ist ein Wesensmerkmal des Beitrags. Der "Rundfunkbeitrag" muss aber nicht unbedingt ein Beitrag sein. Und wenn es denn kein Beitrag ist, dann läuft die Argumentation ins Leere (siehe VG Freiburg): Der "Rundfunkbeitrag" könnte eine Sonderabgabe sein, die durchs GG (bzw, die Auslegung des BVerfG) begründet ist. :-(

Sorry nochmal, hatte einen Blackout beim Lesen deines vorherigen Postings.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 7.454
Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#7: 06. April 2018, 20:05
Bleiben wir doch mal bei dem Beispiel "Kraftwerk":

Der Vorteil des einen Kraftwerkes, sein Kühlwasser direkt aus einem Fluß beziehen zu können, wird vom Staat direkt bei diesem Kraftwerk belastet, damit alle Kraftwerke gleiche Marktchancen haben.

Der Kunde des bevorteilten Kraftwerkes wird vom Staat nicht belastet, auch nicht der Kunde eines benachteiligten Kraftwerkes.

Daß das Kraftwerk seine Kosten weitergibt, ist unstreitig, aber es gibt sie halt nur an seine Kunden weiter.

Beispiel "Bäckerei"; wohnst Du als Kunde der Bäckerei gleich über dieser, hast Du als Kunde den Vorteil des kürzeren Weges, aber zahlst Du deswegen höhere Preise?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#8: 06. April 2018, 22:14
Beispiel "Bäckerei"; wohnst Du als Kunde der Bäckerei gleich über dieser, hast Du als Kunde den Vorteil des kürzeren Weges, aber zahlst Du deswegen höhere Preise?

Alles richtig. Der Bäcker ist aber nicht der Staat, er muss weder einen Vorteil (geringer Wegezeiten-/kosten) egalisieren noch ist er derjenige, der mich in dem Fall wegemäßig besser stellt als seine anderen Kunden. Und wie du richtig feststellst, kann jeder andere, auch der Bäcker, nur echte Kunden belasten, nicht alle, nur weil er Brot und Brötchen für alle anbietet.  8)

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 860
Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#9: 06. April 2018, 23:15
Und wie du richtig feststellst, kann jeder andere, auch der Bäcker, nur echte Kunden belasten, nicht alle, nur weil er Brot und Brötchen für alle anbietet.  8)
Richtig, nur die echten Kunden werden zur Kasse gebeten.

Was ist ein unechter Kunde? Ganz einfach erklärt.
Wir wohnen in der Nähe eines Bäckers. Das ist ein Riesenvorteil. Der Fleischer ist 1 Km entfernt und der Supermarkt 2 Km.

Ich bin echter Kunde beim Bäcker und esse gerne Frühstücksbrötchen.
Mein Hund will die aber nicht fressen. Warum? K.A. Dafür aber Hackepeter. Das ist teuer.

Nun gibt es einen Trick, ihn zum unechten Kunden des Bäckers zu machen. Das Brötchen wird mit Hackepeter oder Leberwurst ein wenig überall bestrichen und schon ist der Hund ein unechter Kunde,
weil er es freiwillig frisst, obwohl er keine Brötchen mag.
Mein Vorteil: Ich spare Geld.
Mein Nutzen: Ich habe Geld für die GEZ und kann ARD und ZDF gucken.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

g
  • Beiträge: 860
Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#10: 07. April 2018, 11:48
Nachtrag zu oben:
Genau dasselbe, wie ich es mit meinem Hund mache, wird täglich mit dem Teud-schen Michel gemacht über ARD und ZDF. Clausi und Co lässt grüßen.


Noch ein Gedanke zu Vorteil und Nutzen.

Der Vorteil ist z.B. eine vorteilhafte geografische Lage, Beziehung zu etwas.
Der Nutzen entsteht durch Gebrauch, Nutzung des Vorteils.

Beispiele.
Ich bin Justitiar und brauche Geld. Mein Vorteil ist, dass ich einen Gutachter kenne, der mir ein Gefälligkeitsgutachten für eine Wohnungssteuer erstellt und dafür gutes Geld bekommt. Durch Anwendung dieser widerrechtlichen Wohnungssteuer entsteht mir und meiner Firma ein geldwerter Vorteil = Nutzen von einem Zusatzertrag von ca. 500 Mill. .

Ich habe eine Rüstungsfirma in Teud-schland. Export in Krisengebiete ist strikt verboten.
Mein Vorteil ist, dass ich einen korrupten Staatssekretär kenne, der mir dabei hilft, durch Entgegennahme von 100.000 Teuros, sozusagen alles ganz legal über Drittstaaten abzuwickeln (Ich glaube Schweden?) .
Ich mache davon Gebrauch und kann also jetzt meine Lenkraketen ganz offiziell an beide Seiten in einem Konflikt exportieren. Dabei erziele ich gewaltige Gewinne, Nutzen.
Warum an beide Seiten? Na, damit der Konflikt länger dauert. Was habe ich denn davon, wenn nach 3 Monaten Schluss ist? Ich will Maximal-gewinn, -Nutzen durch Ausgewogenheit.
((Fußball: Bundesliga gegen Kreisklasse? Das Spiel ist langweilig.))


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2018, 12:37 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#11: 07. April 2018, 16:07
@gerechte Lösung: armes Viech! Und du schämst dich nicht deinen Hund zu bescheissen, nur um das Geld für die "Wunderlampe" übrig zu haben. Schande über dich!  ;D

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

c
  • Beiträge: 873
Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#12: 07. April 2018, 17:45
Nicht-steuerliche Abgaben werden auch als Vorzugslast bezeichnet. Vorzug macht deutlicher, dass es ein besonderer Vorteil sein muss, den eben nicht jeder hat.

Was bereits das gute Recht eines jeden Bürgers ist, kann kein Vorzug/Vorteil sein. Da der ÖRR zur Erfüllung des Grundrechts aus Art. 5 GG betrieben wird, kann nur für seine Bereitstellung noch kein Vorteil des Bürgers entstehen. Der Bürger hat das verfassungsmäßige Recht, dass der Rundfunk bereitgestellt wird.

Vielmehr ist die Bereitstellung des ÖRR eine Allgemeinlast, die wenn überhaupt mit Steuermitteln zu tragen ist.

Einen Vorteil kann es nur geben, wenn man an andere Voraussetzungen anknüpft, wie etwa das Bereithalten eines Empfangsgeräts, das nicht jeder hat. Dann ist der Vorteil, dass man den ÖRR empfangen kann. Leute ohne Gerät haben diesen Vorteil nicht. So besteht keine Allgmeinlast, weil nicht die Bereitstellung des ÖRR bebeitragt wird, sondern die konkrete Nutzungsmöglichkeit.

Eigentlich ganz simpel.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

d

denyit

Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#13: 07. April 2018, 19:14
Ganz simpel, wirklich? Nich-steuerliche Abgaben sind (auschliesslich) Vorzugslasten? Aus der Bereitstellung einer Leistung (auch wenn die Aufgabe durch GG vorgegeben ist) kann kein Vorteil entstehen? Typisierung ist grundsätzlich unzulässig? Allgemeinlasten müssen durch Steuern finanziert werden? Besteht kein Vorteil mehr, wenn man sich entschliesst, diesen nicht zu nutzen? Das ist alles andere als einfach. Imho muss man die Thematik "runterbechen" um auch nur den Hauch einer Chance zu haben sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Daher hier der Thread Vorteil vs. Nutzen (Legaldefinition).


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

c
  • Beiträge: 873
Re: Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
#14: 07. April 2018, 20:07
Im Prinzip schon. Es gibt noch Sonderabgaben, die auch für Allgemeinlasten erhoben werden, hier aber nicht relevant sind.

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags
Überblick über das System der öffentlichen Abgaben, 21.9.2010
https://www.bundestag.de/blob/410434/c431c3465484f152762285bc91234b67/wd-4-240-10-pdf-data.pdf

Ich bin etwas unsicher, ob folgende Quelle zitierfähig ist. Im Grunde ist dort nichts Falsches enthalten. Die Übersicht ist aber interpretationsbedürftig. Und Ingo hatte offenbar Probleme, die Systematik seinen Kollegen beim 6. Senat des BVerwG nahezubringen:

Prof. Dr. Ingo Kraft, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Übersicht über die öffentliche[n] Abgaben (das n fehlt im Original, naja)
http://www.ingokraft.de/Docs/Abgaben.pdf

Die Frage zur Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung/Leistung, die bereits durch GG vorgegeben ist, habe ich noch nicht ganz klären können. Dazu muss man jahrzehntealte Dissertationen und Rechtsprechung rauswühlen. Mache mir jetzt auch nicht mehr die Mühe, sondern warte den Spruch des BVerfG ab. Es erscheint mir aber logisch, dass man nicht für etwas extra zur Kasse gebeten werden darf, was man sowieso schon erhalten muss.

Im Grunde ist es eben so: wenn z.B. der Justizgewähranspruch eine besondere Leistung wäre, könnte der Staat für seine Gerichte einen Beitrag von jedem verlangen, der im Zuständigkeitsbereich des Gerichts wohnt. Jeder hat ja die abstrakte Möglichkeit, das Gericht anzurufen oder verklagt zu werden. Warum also keinen Beitrag dafür verlangen?

Gleiches für den Öffentlichen Nahverkehr. Kann doch jeder nutzen.

Antwort: es gibt einen Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Nutzungsmöglichkeit (hatten wir hier schon mal irgendwo diskutiert, ist lange her). Die Bereitstellung ist erstmal eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit. Etwas ist da. Daraus alleine entsteht aber kein Vorteil i.S.e. Vorzugslast, weil eben jeder diese abstrakte Nutzungsmöglichkeit hat. Wenn jeder den "Vorteil" hat, ist das Beleg dafür, dass es eben kein echter Vorteil, sondern eine Allgemeinlast ist. Dafür gibt es Steuern.

Vorteil setzt voraus, dass jemand besser dahsteht als andere. Dafür (und nur dafür) muss er extra zahlen (neben den Steuern). Die Allgemeinheit will eben deshalb nicht dafür aufkommen, weil sie davon nichts hat, sondern nur die Bevorteilten.

Straßenbaulasten sind ein beliebtes Beispiel: ein Teil der Straße wird aus Steuern, ein Teil von den Anliegern bezahlt, deren Gründstücke durch die neue Straße an Wert gewinnen. Die Anlieger müssen nur den Extra-Vorteil zahlen, nicht jedoch den Teil der Allgemeinlast.

Typisierungen haben erstmal nichts damit zu tun, sondern erst bei der Frage, wer wieviel zahlen muss. Das kann aber nur dienjenigen betreffen, die auch für die Vorzugslast einstehen müssen.

Das BVerwG hat hier den (eigentlich offensichtlichen) Fehler gemacht, zunächst die Vorzugslast auf das Gerät zu beschränken, und dann aber bei der Typisierung die Inanspruchnahme von allen Wohnungsinhabern zuzulassen, weil es eben einfacher wäre. Damit hebeln sie den ersten Filter einer zulässigen Abgabe wieder aus.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben