"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern

Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen

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crazyPhil:
Es geht mal wieder um die fiktive Person P ...

Situation
Gegeben sei folgende Gemengelage:

* P habe gegen zwei Beitragsbescheide des BS zunächst Widerspruch incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gesetzt.
* Ohne daß die LRA / BS je einen Widerspruchsbescheid geschickt habe, sei Anfang 2016 die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden.
* P habe daraufhin Klage beim VG seiner Landeshauptstadt eingereicht und gleichzeitig Antrag auf "Eilrechtsschutz" gestellt.
* Die LRA habe in ihrer Klageerwiderung das Beitragskonto von P "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" soll- und mahnfrei gestellt und das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen.
* P habe den Antrag auf Eilrechtsschutz (auf richterlichen Antrag hin) für erledigt erklärt.
* Ca. zwei Jahre nach diesen Ereignissen habe P nun für die obigen zwei Beitragsbescheide wiederum eine Mahnung bekommen, in der mit Zwangsvollstreckung für den Fall der Nichtzahlung gedroht worden sei.
* P habe auf diese Mahnung mit einem Brief an die LRA reagiert, in dem er knapp auf die o.g. Punkte hingewiesen und die LRA aufgefordert habe, von einer erneuten Zwangsvollstreckung abzusehen.
* P sei nicht arbeitslos und auch nicht arm, so daß eine existentielle Bedrohung durch die Zwangsvollsreckung nicht wirklich geltend gemacht werden könne.Da die BS und LRA sich bisher recht wenig um Widerspruchsverfahren etc. geschert haben, gehe P nun davon aus, daß die Zwangsvollstreckung auch wie angedroht eingeleitet werde. Da in Vollstreckung relativ kurze Fristen gelten, möchte P sich möglichst gut (seelisch und juristisch) auf die Zwangsvollstreckung vorbereiten.

Mögliche Maßnahmen und Fragen
Ich habe hier im Forum schon einiges gelesen, allerdings liegen die Dinge anscheinend bei allen beschriebenen Fällen etwas anders als bei P. Folgendes könnte P tun, dabei sind aber noch diverse Fragen offen:

(1) P könnte beim Amtsgericht Erinnerung einlegen (laut einem auf diesem Forum verlinkten Urteil des VG München steht dieser Rechtsweg P grundsätzlich offen) mit der Begründung,

* das Verfahren beim VG sei noch nicht entschieden und die LRA habe in Ihrer Klageerwiderung "Stillhalten" zugesagt.
* das Verfahren beim VG sei noch nicht entschieden und die Rechtmäßigkeit der Bescheide also noch ungeklärt.
* die LRA/der BS habe bisher nicht einmal die Widersprüche beschiedenFrage hier: Was haltet Ihr von den Begründungen, und ist das Amtsgericht hier die richtige Adresse? Sollte auf formale Mängel bei Bescheiden etc. auch ggü. dem AG abgehoben werden, oder sind das Argumente fürs Vollstreckungsgericht?

(2) P könnte beim VG erneut Antrag auf "Eilrechtsschutz" stellen, mit Verweis auf die laufenden Verfahren.
Frage hier: Ist das zulässig? Wie schätzt Ihr in diesem besonderen Fall (das Verfahren ist noch am Laufen und die LRA hatte das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen) die Chance ein, dass das Erfolg hat?

(3) Frage: Wie wäre im Falle der "Erinnerung", Beschwerde oder erneutem Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG die Kommunikation mit dem GV? Bringt es etwas, diesen darüber zu informieren? Oder macht der ohnehin einfach stoisch weiter, pfändet, trägt ins Schuldnerverzeichnis ein usw.? Oder wird er von den Gerichten "angehalten", so lange diese noch nicht entschieden haben?

(4) Frage: Bei formalen Mängeln wie nicht-Eindeutigkeit des Gläubigers, keine ladungsfähige Anschrift, nicht rechtsfähige LRA etc. - sollte das alles in die Erinnerung beim Amtsgericht oder sollte da eine eigene Klage beim Vollstreckungsgericht eingereicht werden?

Zeitfaktor
Anscheinend ist es noch kaum jemandem gelungen, die Vollstreckung letzten Endes abzuwehren. Ich gehe mal davon aus, daß die LRAs ein wenig Angst haben, daß das BVerfG vielleicht doch nicht in ihrem Sinne entscheiden könnte und daher versuchen, noch möglichst viele Schäfchen ins Trockene zu bringen.

Daher könnte es für P wichtig sein, möglichst "auf Zeit zu spielen", damit er bis zu einem evtl. in diesem Jahre ergehenden Urteil des BVerfG möglichst wenig zahlt, auch wenn die Vollstreckung im Endeffekt nicht abgewehrt werden kann. Was könnte aus Eurer Sicht dafür ein guter Ansatz sein?

Also z.B.

* Termin beim GV wahrnehmen
* Im Termin die Lage darlegen und im Termin ankündigen, Erinnerung beim AG einlegen zu wollen
* (Natürlich auch tatsächlich Erinnerung beim AG einlegen)
* Falls die Erinnerung beim AG abgewiesen wird, sofort Beschwerde einlegen
Oder ganz anders?
Und wo (wenn überhaupt) würde hier ein erneuter Antrag auf Eilrechtsschutz beim VG hinein passen?

Erfahrungen
Ganz zum Schluss:
Hat jemand in Bayern bereits Erfahrungen mit der gleichen Ausgangslage gemacht?


Edit "Bürger":
"RLA" ersetzt in "LRA", da dies die etablierte Abkürzung für "LandesRundfunkAnstalt" ist, wenn auch in äußerst seltenen Fällen Verwechslung mit "LandRatsAmt" bestehen könnte.

Bürger:
...nur auf die Schnelle noch ein paar "Begleit-Infos" ;)
die entweder direkt übertragbar sind oder zumindest in Teilen als Anregung dienen können:

Siehe u.a. auch unter

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.0.html

sowie auch unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html
(ggf. mit Beschwerde über das Verhalten der Stelle/n)

i.V.m.
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html

Ob man den Zugang einer etwaigen Mahnung implizit "bestätigen" will, bliebe aber eine andere Frage, denn:
Eine Mahnung ist zwingende Vollstreckungsvoraussetzung - ohne Mahnung würde eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung fehlen und damit (rein formal) gute Aussichten auf eine (zumindest einstweilige) Abwehr bieten - siehe u.a. unter
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html

Eine etwaige Beschwerde an die Intendanz sollte daher ggf. so formuliert sein, dass der etwaige Zugang der Mahnung zwar nicht ableitbar ist, aber deutlich wird, dass man eine "etwaige Vollstreckung in jedem Falle mit allem Nachdruck zu Kosten der LRA abwehren wird".
Siehe vorgenannte Links.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Angenehmer:
Da ich keinen passenderen Thread finde:

Mal angenommen, in einem fiktiven Fall hätte ein Grundrechtefreund beim BVerfG Beschwerde eingereicht und diese hätte dort auch ein Aktenzeichen erhalten.

Der Beitragsservice habe nach einer abgewiesenen Klage einen neuen Feststellungsbescheid ausgestellt und den Widerspruch dazu mit einem Widerspruchsbescheid beantwortet. Noch bevor dieser beim Grundrechtefreund eingegangen war, hätte die LRA ein Vollstreckungsersuchen eingereicht, wovon der Grundrechtefreund dann durch die Gerichtsvollzieherin (GVZ) erfahren hätte. Dort ist eine Vorladung zur Vermögensauskunft enthalten. Gegen den Widerspruchsbescheid hätte der Grundrechtsfreund Klage  erhoben.   

Darüber hinaus hätte der Grundrechtsfreund Erinnerung vor dem Amtsgericht und Vollstreckungsabwehrantrag/Klage vor dem Verwaltungsgericht und dabei an der fiktiven Idee aus dem Forum gefallen gefunden. Außerdem wäre Antrag nach §123 VwGO gestellt worden
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.msg168013.html#msg168013

Zur Erinnerung habe das Amtsgericht am 05.06. der Gläubigerin 2 Wochen Zeit gegeben um sich dazu zu äußern und die GVZ gebeten die Erinnerung zur Kenntnis zu nehmen und mitzuteilen, ob der Erinnerung abgeholfen werden könne und um Übersendung der Akte gebeten.
Zur beantragten Aussetzung würden keine Angaben enthalten sein.

Das Verwaltungsgericht würde am 05.06.18 den Antragsgegner des Vollstreckungsanfechtungsantrags nach § 123 VwGO (also die "Landesrundfunkanstalt") auffordern, bis zur Entscheidung über den Antrag von (weiteren) Vollstreckungmaßnahmen abzusehen.

Dies hätte der Grundrechtsfreund sodann auch der GVZ mitgeteilt, die daraufhin per Fax antwortete, ihr läge kein Einstellungsbescheid vor, weshalb zum Termin (am übernächsten Tag) zu erscheinen sei.

Das wiederum habe der Grundrechtsfreund dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, verbunden mit dem Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die mit dem Vollstreckungsersuchen vorläufig bis Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache einzustellen, was auch den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft beinhalten möge.

Daraufhin hätte das Verwaltungsgericht den Antrag per Beschluss abgelehnt.
In den Gründen würde im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung verzichtet, bzw. im Wesentlichen auf das Urteil von 2017 verwiesen. [Damals war noch keine Verfassungsbeschwerde eingereicht worden].

Beschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen, würde aber vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht vermutlich unter Anwaltszwang gemäß entsprechend "gefestigter" Rechtssprechung zu vorhersehbarem Ergebnis bei hohen Kosten führen.

Der Grundrechtsfreund weiß nun nicht so recht, wie er zum Ladungstermin verfahren soll und welche weiteren Wege für Freunde der Grundrechte nun zielführend wären.

- Würde es Sinn machen nun auch eine Einstweilige Anordnung beim BVerfG zu versuchen?
- Beim Ladungstermin auf die laufenden Verfahren hinweisen und deshalb Auskunft zu vertagen oder abzulehnen?
- Beim AG nochmals Aussetzung des Vollstreckungsersuchens zu beantragen?
- oder andere Dinge?

Er würde sich freuen über weitere Hinweise zum fiktiven weiteren Vorgehen.

Markus KA:
Hierzu möglicherweise auch hilfreich:

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26074.0

Dauercamper:

--- Zitat von: Angenehmer am 12. Juni 2018, 19:02 ---- oder andere Dinge?
Er würde sich freuen über weitere Hinweise zum fiktiven weiteren Vorgehen

--- Ende Zitat ---

Der Grundrechtefreund muss die "aufschiebene Wirkung" durchbekommen, sonst laufen die Verfahren weiter
Dafür muss er eine Begründung haben und dann kann das Verfahren ausgesetzt werden.

So etwas "hinzubekommen" ist jedoch Sache eines Rechtsanwalts und nicht Sache eines Laienforums !

Ich habe schon Verfahren mit einer aW zum Erliegen gebracht
-> in einem anderen Rechtsbereich allerdings  ;)

Ich würde jeden zum Zahlen raten, wenn die Existenz - auch die finanzielle - auf dem Spiel steht.
Kontopfändung kann auch den Arbeitsplatz kosten etc.  :(

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