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Autor Thema: WDR verweigert Veröffentlichung einer abgelehnten Anfrage über "fragdenstaat"  (Gelesen 8802 mal)

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Es ist schon fast lustig mit dem Intransparenzgehabe der ÖRR:

Der WDR bekam über die Transparenzplattform "Frag den Staat" die Frage gestellt, warum im Impressum der Seite "Dein Beitrag bewegt was" mit der Schliessung der Seite zum 01.01.2018 das Impressum geändert wurde. War vorher der WDR selbst dort angegeben, verwandelte sich der Verantwortliche plötzlich  in - na, wer errät es? - den nichtrechtsfähigen Beitragsservice. Ein Schelm, der dabei auf die Idee kommen würde, das passiere nur, um bei späteren Nachforschungen (das Internet vergisst nie...)  zum verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag unrechte Propagandaversuche einem nicht rechtsfähigen Konstrukt in die Schuhe schieben zu können.

Erstmal ist "Frag den Staat" eine Transparenzplattform für Bürger. Man stellt öffentlich Fragen und bekommt Antworten, die die Behörde "verwaltungsvereinfachend" selbst über die Plattform veröffentlicht, oder man bekommt Post, die man einscannen, anonymisieren und dann selbst veröffentlichen muss. Wenn eine Behörde nicht antworten will, schreibt sie einfach nix zurück. (Beispiel aus Erfahrung: NDR) Das wird dann zwar als intransparent gesehen, aber gut. Wenn eine Behörde nicht antworten kann, weil die Antwort nicht unter die betreffenden Transparenzgesetze fällt, dann schreibt sie das einfach als Begründung der Nichtantwort, das wird dann bei "fragdenstaat" veröffentlicht und gut is.

Was macht der WDR?
Damit die Antwort nicht gleich öffentlich auf "fragdenstaat" erscheint, wird sie postalisch mit allem Brimborium, 2 Unterschriften, Rechtsbehelfsbelehrung und Bezeichnung als "Bescheid" mit Fristsetzung zum Widerspruch an den Fragesteller zugestellt.

Is ja ganz nett. Fragesteller fühlt sich ernstgenommen.

Problem nun:
Ganz nach den Transparenzrichtlinien des WDR wird die Anfrage natürlich abgelehnt. Die und die Gesetze können nicht angewendet werden usw.
Es gab also keine Nicht-Antwort, die, weil sie nicht existiert, nicht veröffentlicht werden konnte, sondern eine Negativantwort. Eine Antwort also, die begründet, warum nicht geantwortet werden kann. Nun könnte man zufrieden sein, dieses ins Netz stellen und die Sache wäre erledigt.
Wenn der WDR die Veröffentlichung dieser Antwort nicht ausdrücklich untersagen würde!!!

Das ist doch der Hit. Der Fragesteller kann jetzt also als Kommentar ins Internet schreiben, er habe Antwort bekommen, aber: ätschbätsch! - Ihr werdet nicht erfahren, dass ich auch keine Antwort bekommen habe!  :laugh: :laugh: :laugh:

Intransparenz²

Schließung der Informations-Webseite "Dein Beitrag bewegt was" (Rundfunkbeitrag)
https://fragdenstaat.de/anfrage/schlieung-der-informations-webseite-dein-beitrag-bewegt-was-rundfunkbeitrag/

Antwort des WDR (Eintrag vom 20.03.2018)
https://fragdenstaat.de/anfrage/schlieung-der-informations-webseite-dein-beitrag-bewegt-was-rundfunkbeitrag/#nachricht-85608

Knallernebeneffekt: Die Begründung der Absage lässt die o.g. vermutete, schäbige Absicht vermuten!! schenkelklopf! hauandiestirn!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

b
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Antwort auf eine Nachfrage (per Mail) bei Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen bezüglich WDR-Aussage „Jedweder Veröffentlichung dieser Antwort wird widersprochen.“ in fast jeder Anfrage.
29.11.2017


Zitat
ich bedanke mich für Ihr o.g. Schreiben, in welchem Sie mich bitten, die Aussage „Jedweder Veröffentlichung dieser Antwort wird widersprochen.“ zu überprüfen.
 
Bei der Frage nach der Berechtigung zur Veröffentlichung von Behördenschreiben im Internet handelt es sich um eine datenschutzrechtliche Thematik nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu deren Bewertung auch Aspekte des IFG NRW herangezogen werden müssen. Das BDSG ist deshalb anzuwenden, weil vorliegend Privatpersonen personenbezogene Daten übermitteln (hier: im Internet veröffentlichen). Die Zulässigkeit richtet sich daher nach § 28 BDSG.
 
Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen (Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter) an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
 
Zunächst müsste die Übermittlung personenbezogener Daten (Veröffentlichung der Schreiben im Internet) zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich sein. Beim Merkmal der "berechtigten Interessen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, unter den vielfältige Interessen subsumierbar sind. Die verantwortliche Stelle kann beispielsweise wirtschaftliche ebenso wie ideelle Interessen geltend machen, vgl. Simitis, in: Simitis, BDSG, § 28 Rn.104. Das Vorliegen dieses berechtigten Interesses ist nun – wie ich eingangs erwähnte – vor dem Hintergrund der Zielsetzung des IFG NRW zu beurteilen: Sinn und Zweck des IFG NRW ist es, das Handeln der Behörden transparent zu machen, um dadurch die Kontrolle der Verwaltung zu optimieren. Unabhängig von weiteren Umständen des Einzelfalls ist die Veröffentlichung von Behördenschreiben zum Zwecke der Herstellung von Transparenz behördlichen Handelns bereits als ein "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 28 BDSG anzuerkennen.
 
Weiterhin muss die Übermittlung zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich sein, d.h. es dürfte keine objektiv zumutbare Alternative geben. Die Internetpräsenz ist ein geeigneter Weg, Öffentlichkeit herzustellen. Es ist derzeit auch kein weniger wirksames Verbreitungsmedium ersichtlich, mit dem die gewünschte Breitenwirkung erreicht werden könnte. Somit dürfte die Veröffentlichung von Schreiben im Internet zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich sein.
 
Schließlich ist im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu prüfen, ob ein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person – hier des Mitarbeiters der öffentlichen Stelle – an einem Ausschluss der Verarbeitung (Veröffentlichung) überwiegt. Hätte der Betroffene das Schreiben als Privatpersonen erstellt, wäre ein solches Überwiegen seiner schutzwürdigen Interessen in aller Regel anzunehmen; als solche müssten er es sich nach Maßgabe dieser Norm durchweg nicht gefallen lassen, dass seine Schreiben durch andere Privatpersonen oder private Stellen ohne seine Einwilligung im Internet veröffentlicht werden.
 
Vorliegend ist der Betroffene jedoch als Amtsträger tätig geworden und hat in dieser Eigenschaft die Ablehnung Ihres IFG-Antrags verfasst. In dieser Funktion hat er stärkere Einschränkungen hinsichtlich seiner Datenschutzrechte hinzunehmen. Auch hier ist wiederum eine Auslegung im Lichte des IFG NRW geboten, das – wie bereits ausgeführt – der Transparenz staatlichen Handels einen besonderen Stellenwert verleiht. Hier ist kein Grund zu der Annahme ersichtlich, dass das schutzwürdige Interesse des betroffenen Beschäftigten an einem Ausschluss der Veröffentlichung überwiegen würde. Inhaltlich hat er in den Schreiben nicht seine Privatmeinung, sondern die Auffassung der öffentlichen Stelle, für die er tätig wird, mitgeteilt. Das Schreiben enthält im Übrigen ausschließlich die in § 9 Abs. 3 IFG NRW genannten Daten des Betroffenen (etwa Namen, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer), die in aller Regel auch offenzulegen wären, wenn ein Informationszugangsantrag gestellt worden wäre. Schutzwürdige Belange, die der Offenbarung nach § 9 Abs. 3 IFG NRW entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Letzteres wäre auch nur in sehr seltenen Ausnahmefällen anzunehmen, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Amtsträgerinnen oder -träger; dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Allein die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, durch die Veröffentlichung könnten verfahrenstechnische Fehler bekannt werden, vermag durchweg kein überwiegendes Interesse an der Nichtveröffentlichung des Schreibens zu begründen. Sinn und Zweck des IFG NRW ist es gerade, behördliche Verfahrensabläufe und Entscheidungen offenzulegen, um eine Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit staatlichen Handelns zu ermöglichen.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen kennt also diese spezifische WDR-Problematik  ;)


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@boykott2015: Danke für den Hinweis!


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Die verar***schen doch nur noch und sind dabei so beschränkt, dass sie allen Ernstes glauben, sie kämen damit durch. Tja, in Zeiten des Internets ist das Betrügen, Lügen und Manipulieren vorbei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2018, 20:34 von Bürger«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

B
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Ist die Frage auf "frag den Staat" öffentlich?

So würde ich eine neue Frage an den WDR richten, warum der WDR trotz seiner Transparenzbemühungen unattraktive Fragen nicht öffentlich kommentiert und statt dessen persönlich anschreibt und jemanden mit einer "Unterlassungserklärung" mundtot machen möchte.

Fragen darf man doch?

Man weiß, warum die "Bild" ihre Schlagzeilen immer als Frage formuliert.
So können sie Informationen freisetzen, ohne jemals eine falsche Tatsache behauptet zu haben.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Interessant, dass datenschutzrechtlich die Untersagung des WDR wohl auf ziemlich wackeligen Füßen steht. Ich bezweifle übrigens, dass mit der Untersagung erreicht werden kann, dass man auch über die Weigerung, Auskünfte zu erteilen, nicht berichten kann. Lediglich die vollständige und wörtliche Widergabe des Schreibens ließe sich verhindern. Man hat schon von Versuchen gehört, so etwas u. U. mittels des Urheberrechts(!) zu erreichen. Eine inhaltliche Wiedergabe des Schreibens mit eigenen Worten ist aber in jedem Fall möglich. Zudem ergeben sich ja aus solchen Schreiben weitere Fragen. So könnte man unter Verweis auf die von boykott2015 erhaltene Antwort des Datenschutzbeauftragten z. B. fragen, wie der WDR glaubt, seine Forderungen nach maximaler Intransparenz durchsetzen und durchhalten zu können. Was die arroganten Schnösel um Thomas "Tom" Buhrow beim Sender so erreichen, ist doch allenfalls eine unendliche Geschichte maximaler Peinlichkeit.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2018, 20:37 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
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Wenn jemand gerade klagt, kann er ja einen Beweisantrag stellen (gute Begründung noch gesucht), dann muss der WDR/LRA die Karten auf den Tisch legen.
Vielleicht wird der Prozess dann auch nie verhandelt?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

c

cleverle2009

Wenn jemand gerade klagt,
...
Vielleicht wird der Prozess dann auch nie verhandelt?

Der Prozess eines mit gut Bekannten liegt seit 2015 auf Eis.
Der mir gut Bekannte argumentierte mit der geltenden Rechtslage
und dem Grundgesetz.
Das Amtsgericht wollte dafür die Zivilprozessordnung angewendet wissen.
Nach der Beweisführung, dass die Zivilprozessordnung kraft Gesetzes nicht
angewendet werden kann, weil dann dem Souverain das Grundgesetz
verweigert und das Recht auf den gesetzlichen Richter ebenfalls verweigerrt
wird, war Totenstille.
Mit einem Rechtsanwalt, der die Bayerische Justiz gut kennt, könnte das Problem
gelöst werden.
Vor dem Recht bekommen ist jedoch die pekuniäre Hürde aufgebaut.


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K
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...da steht doch schon drin was man machen kann?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Beiträge: 3.270
Ist schon klar, Kurt! Es geht hier aber um die Art und Weise, wie der WDR versucht, rechtliche Anordnungen zu befolgen (informationsfreiheit), aber doch keine Auskünfte zu erteilen.
Das ist schon ein Kunststück.

Ich lege natürlich Widerspruch ein und mit Absprache von "fragdenstaat" ist das Dokument dort auch nun voll veröffentlicht:
Antwort des WDR (Eintrag vom 20.03.2018)
https://fragdenstaat.de/anfrage/schlieung-der-informations-webseite-dein-beitrag-bewegt-was-rundfunkbeitrag/#nachricht-85608


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2018, 08:35 von seppl«
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@seppl: Vielleicht solltest du einfach einmal eine Kopie des Beschlusses bzw. der internen Anordnung zur Einstellung der betreffenden Webseite anfordern.
Das wäre dann eine Frage nach Unterlagen, nicht nach einem Sachverhalt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe: Danke dafür! Ich hatte nach solch einer Formulierung gesucht. Mir ist da aber nichts eingefallen.... werde ich machen!


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Neue Absurdität von der WDR Publikumsstellenfront:
Bescheide sollen urheberrechtlich geschützte "Sprachwerke" sein und dürfen deswegen nur mit Genehmigung des WDR veröffentlicht werden.

Tja, selbst die Publikumsstelle, die nur Auskünfte geben soll, dies aber wohl regelmäßig nicht macht, scheint voll von Künstlern zu sein. Ich kann mich inzwischen glücklich schätzen, zwei den Mitarbeitern geistig ausgeflossene "Kunstwerke" in Form von Ablehnungsbescheiden auf "Publikumsfragen" !kostenlos! erhalten zu haben.
Beim WDR ist Intransparenz hohe Kunst! Jetzt verstehe ich das ganze System!  :laugh: :laugh: :laugh:

Nach dem Schriftverkehr vom Eingangspost

Schließung der Informations-Webseite "Dein Beitrag bewegt was" (Rundfunkbeitrag)
https://fragdenstaat.de/anfrage/schlieung-der-informations-webseite-dein-beitrag-bewegt-was-rundfunkbeitrag/

und der

Antwort des WDR (Eintrag vom 20.03.2018)
https://fragdenstaat.de/anfrage/schlieung-der-informations-webseite-dein-beitrag-bewegt-was-rundfunkbeitrag/#nachricht-85608

fragte ich nach, warum in jedem der Briefe steht, dass der Empfänger den Brief nicht veröffentlichen darf.
Ich habe ehrlich vermutet, dass es das von vielen unterstellte Intransparenzgehabe "Geheimniskrämerei" der LRAen ist:

Nachfrage, warum Veröffentlichungsverbot für "Nichtbeantwortung"
https://fragdenstaat.de/anfrage/schlieung-der-informations-webseite-dein-beitrag-bewegt-was-rundfunkbeitrag/#nachricht-85606

insbesondere aus dem Grund, weil mir ja die Auskunft verweigert wurde!
Es gab also eigentlich nichts zu verheimlichen bzw. keine Auskunft, die ich für mich behalten hätte müssen.

Die Antwort war verblüffend:
Die "Becheide" (Das Wort ist der künstlerischen Freiheit zuzuordnen, kein Schreibfehler!) sind Kunst!
Ausfluss geistiger Tätigkeit! Und deshalb urheberrechtlich geschützt.

Antwort WDR: Bescheide sind urheberrechtlich geschützt
https://fragdenstaat.de/anfrage/schlieung-der-informations-webseite-dein-beitrag-bewegt-was-rundfunkbeitrag/#nachricht-90748
und damit:
Zitat
"dass lhnen keinerlei Recht zur Veröffentlichung zusteht und der WDR Sie dazu auf nicht ermächtigt."

Zum piepen!

Ob "Frag den Staat" - von denen eine Erlaubnis zur Veröffentlichung der Dokumente erteilt wurde (s. Anhang) - nun wohl "gerügt" oder gar verklagt wird?

@drboe: Die Nachfrage nach einer Kopie einer internen Anordnung hat sich damit wohl erledigt:
Alles künstlerische Freiheit! Sieht Geheimniskrämerei aber verblüffend ähnlich!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2018, 08:39 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
  • Beiträge: 4.011
Sind Bescheide Teil von Akten? Akten werden durch die Verwaltung verwaltet. Bei Akten gibt es künstlerische Freiheit? PersonX dachte immer Akten und Entscheidungen werden nach Verwaltungsformalien erstellt, nach festen Regeln und damit mit einem Prüfschema prüfbar. Wo soll da die kreative Freiheit sein?


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  • Beiträge: 11.741
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
"kreative Verwaltungsakte" - wirklich sehr "hübsch"... :o ::)

Es könnte vielleicht damit zusammenhängen, dass auch WDR ein "Tendenzbetrieb" ist, für welchen "Art. 5 GG" ein "justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet" - siehe u.a. unter

LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html

...da schließt sich wohl der "quadratische Kreis" des "kreativ ausgeprägten Verwaltungsverfahrens" ;) ::)


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