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Autor Thema: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?  (Gelesen 25518 mal)

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Danke, Nachdenkender, Du hast das Problem treffend mit "Durchführungsgesetz" formuliert.

Ist das WDR-Gesetz eben dieses Durchführungsgesetz?


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  • Es lohnt sich nachzudenken.
@ope23

Nein, das WDR-Gesetz hat inhaltlich nichts mit dem RBStV zu tun. Es "errichtet" den WDR Köln.

Zitat aus Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 29:
Zitat
Ein Vertrag bezieht sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung und stellt damit einen zustimmungspflichtigen Staatsvertrag dar, wenn sein Inhalt bereits durch Gesetz geregelt ist oder eine Durchführung durch Gesetz erforderlich macht

Und dies "Durchführung" durch Gesetz fehlt in NRW. Stichwort: Vorbehalt des Gesetzes!

Nachdenkender


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Hallöle meine Lieben,

jetzt habe ich auch den anderen Kommentar durch und möchte ihn mit Euch teilen.

Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Verlag Reckinger, 2010 (Im Dezember 2019 erscheint eine Neuauflage!)


Der von der Staatskanzlei und der CDU zitierte "Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Artikel 66 Rn. 23" lautet wie folgt:
Zitat
"Der Ministerpräsident leitet dem Landtag die Staatsverträge zur Zustimmung zu. Der Landtag kann dem Vertrag entweder in Form eines Gesetzes oder durch Beschluß zustimmen. Dem Beschluß kommt dann Gesetzeskraft zu. Die Zustimmung durch Gesetz bietet sich an, wenn gleichzeitig mit der Zustimmung ein Gesetz zur landesinternen Umsetzung des Vertrags verabschiedet werden soll. Dann könnte im Rahmen eines Mantelgesetzes in Art. 1 die Zustimmung zum Vertrag und in den folgenden Artikeln die gesetzliche Umsetzung enthalten sein. Die Zustimmung des Landtags entfaltet in diesem Fall heilende Wirkung, falls eine materiell als Staatsvertrag einzustufende Vereinbarung bis dahin als Verwaltungsabkommen behandelt worden sei sollte.
Zur Wahrung der Rechte des Landtags ist bei Staatsverträgen mit auswärtigen Staaten eine Klausel aufzunehmen, die den Vertragsschkuß unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtags bzw. der Ratifikation stellt. Alternativ ist bei der Unterzeichnung ein Ratifikationsvorbehalt zu notifizieren. Ansonsten kann sich das Land gegenüber dem Vertragspartner in der Regel nicht auf den Ratifikationsmangel berufen, Art. 46 der Wiener Vertragsrechts-Konvention (WVRK). Bei Verträgen zwischen den Ländern ist ein solcher Vorbehalt nicht erforderlich, weil die Abhängigkeit von der Zustimmung des Landtags als bundesdeutsches Gesamtgut in den meisten Fällen als bekannt unterstellt werden darf."

Interessant erscheinen aber auch folgende Randnummern:

Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Artikel 66 Rn. 9:
Zitat
"Gemäß Satz 2 bedürfen Staatsverträge der Zustimmung des Landtags. Staatsverträge stellen neben der Gesetzgebung eine weitere Form der rechtsverbindlichen Bindung des Landes dar, die allerdings im Vergleich zur Gesetzgebung durch Satz 2 nur recht knapp geregelt wird. Das erklärt sich daraus, daß es sich bei Staatsverträgen um Vereinbarungen des Landes mit außerhalb des Landes stehenden Gebietskörperschaften handelt. Der gesamte Bereich des Vertragsrechts kann damit nicht dem Landesverfassungsgeber unterstehen. Wesentliche Regelungen ergeben sich aus dem Staats- und Völkerrecht, nicht aber aus dem Landesverfassungsrecht."

Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Artikel 66 Rn. 11:
Zitat
"Innerhalb der kooperationsrechtlichen Verpflichtungen des Landes ist der Staatsvertrag v.a. von den Verwaltungsabkommen zu unterscheiden. Die Unterscheidung zwischen Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen ist erforderlich, weil Art. 66 Satz 2 die Zustimmung des Landtags nur für Erstere vorsieht. Die Landesverfassung selbst enthält keine weitere Regelung zur Unterscheidung zwischen Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen. Verwaltungsabkommen finden dort nicht einmal Erwähnung. Anknüpfend an das Gewaltenteilungsprinzip ist die Zugstimmungsbedürftigkeit für Staatsverträge damit zu begründen, daß es der Landesregierung nicht möglich sein soll, die dem Landtag nach der Landesverfassung zustehende Ausübung von Kompetenzen durch Bindung nach außen einzuschränken. Das bedeutet, daß immer dann von einem (zustimmungsbedürftigen) Staatsvertrag auszugehen ist, wenn sich der Vertragsgegenstand auf die Gesetzgebungsbefugnisse des Landtags bezieht. Das ist dann der Fall, wenn zur Umsetzung des Vertrags ein Gesetz erforderlich ist, wenn z.B. Rechte und Pflichten der Bürger im wesentlichem Umfang begründet oder beschränkt werden. Im Einzelnen bestimmt sich die Frage der Erforderlichkeit eines Gesetzes zur Umsetzung des Staatsvertrages nach dem Landesrecht."

Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Artikel 66 Rn. 14:
Zitat
"Kann die Umsetzung des Vertrags durch Rechtsverordnung erfolgen, liegt nach herrschender Auffassung kein Staatsvertrag, sondern ein Verwaltungsabkommen vor, weil die Umsetzung gerade mit Verwaltungsmitteln erfolgen kann und kein gesetzgeberisches Tätigwerden erforderlich ist. Zum Teil wird im Rahmen von Verordnungsermächtigungen ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vereinbarung mit einem anderen Land hingewiesen. Im Übrigen hängt es von der Auslegung der konkreten Verordnungsermächtigung ab, ob sie eine Regelung durch Abkommen umfasst. In gleicher Weise wie das Land Gesetze mit Regelungsgegenständen erlassen kann, die auch Inhalt einer Verordnung sein könnten, steht es dem Land auch frei, Staatsverträge über Materien abzuschließen, die einem Verwaltungsabkommen zugänglich wären."

Fettschreibung im Originaltext enthalten.


Hoch interessante Ausführungen. In NRW scheint das doch nicht ganz so eindeutig zu sein….

Eure Meinung?

Fragenstellerin  :-*


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