Den Gedanken könnte man durchaus mal aufnehmen...
Nur weil sich ein "Etwas" als "nicht rechtsfähig" bezeichnet, muss es nicht so sein....
...auch wenn man auf den ersten Blick der Auffassung vom doc zuneigen würde:
@pinguin: ich bezweifle, dass der BS ein Zahlungsdienstleister im Sinne der zitierten Regeln ist. Er übernimmt nämlich keine entsprechenden Leistungen für Dritte, sondern ist ausschließlich mit dem Inkasso für die ihn tragenden LRA befasst. Der BS ist zudem ein juristisches Nichts. Ein Zahlungsdienstleister kann und muss aber ein Unternehmen sein, dass sich selbst vertreten kann.
Einem fiktiven Besucher fallen folgende Fragen ein (er möchte bzgl der ersteren aber den Herrschaften vom Etablissement keinen Traffic bescheren & fragt bzgl. 1 deshalb hypothetisch):
1. Haben die hochwohledlen Herrschaften vom sogenannten Beitragsservice nicht doch entgegen ihrer Selbstbeschreibung als "nicht rechtsfähig" trotzdem eine USt-ID angegeben? Spräche eine solche in dem Fall nicht dafür, dass dieses "nicht rechtsfähig" auch wieder nur ein fauler Taschenspielertrick ist? Was wäre dann in praxi relevanter - die Selbstbeschreibung, oder die Tatsachen (vgl. Doc Sprißler im entsprechenden Verfahren aus 2015 in Bezug auf die Selbstbeschreibung des SWR als Unternehmen, seine in keiner Weise Behördencharakter aufweisenden Strukturen und seine dennoch gleichzeitige Erhebung des Anspruchs auf Behördenstatus, wenn es den Herrschaften in den Kram passte)?
Dazu auch:
2. Aus Berlin speziell - so meint sich der fiktive Besucher jedenfalls zu erinnern - waren doch in Bezug auf die Vollstreckbarkeit als vom vermeintlichen Schuldner unwirksam / nichtig eingestufte Vollstreckungsersuchen mehrfach gerichtliche Einlassungen dergestalt zu hören, diese bezögen - ungeachtet des (infolge nicht rechtswirksamer Ermächtigung) nicht vorliegenden Behördenstatus der die jeweiligen Vollstreckungsersuchen abfassenden Stelle - ihre Rechtskraft schlicht aus deren öffentlich / praktisch
dokumentiertem Willen, als "Behörde" zu handeln. Und auch der sogenannte "Beitragsservice" wird ja wie berichtet immer wieder gerichtlich als zu amtlichem Handeln befugte Stelle ausgegeben? Wie sieht es da mit dem Gegensatz von Selbstbeschreibung und vorfindbaren, entgegenstehenden Tatsachen aus?
3. Man erinnere sich an die netten "Bescheide" - Widerspruch, Festsetzung und was immer sonst - vom "Etablissement", die vor 2 - 3 Jahren hier häufig Gegenstand der Betrrachtung waren, wo sich ja jeweils ein- bzw. zwei ein-und dieselben Mitarbeiter des Etablissements gleichzeitig als Mitarbeiter von gleich 16 Rundfunkanstalten ausgegeben hatten? Könnten sich die von @Adonis aufgeworfene Fragestellung betr. von dieser Seite Anhaltspunkte ergeben?