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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

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Hans2010:
Hallo zusammen,

Person A hat heute einen gelben Brief von einer Hauptgerichtsvollzieherin bekommen. Darin befand sich neben dem "Vorblatt zur Zustellungssendung" ein
"Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" vom Bayerischen Rundfunk (vertreten durch den Intendant Ulrich Wilhelm).

Als "Drittschuldner" ist eine Bank angegeben, mit der Person A früher eine Geschäftsbeziehung hatte, jedoch seit mehreren Jahren dort kein Konto mehr hat.  Person A weiß gar nicht, wie die GEZ auf diese Bank kommt, aber gut.

Darf Person A davon ausgehen, dass diese Pfändung dadurch fruchtlos verlaufen wird?

Wie ist im Weiteren mit diesem Beschluss umzugehen um weitere Kosten/Ärger etc. zu vermeiden?

Vielen Dank

PersonX:

--- Zitat ---Darf Person A davon ausgehen, dass diese Pfändung dadurch fruchtlos verlaufen wird?
--- Ende Zitat ---

Nein davon solle A nicht ausgehen, denn die Pfändung wird nur hinsichtlich des "Drittschuldner" fruchtlos verlaufen, wenn dort wie A angibt keine Verbindung zu A mehr besteht.

Was sich bei A selbst abspielt oder ob andere "Drittschuldner" ins Spiel gebracht werden können hängt vom Ersuchen ab und was da so drin steht.

Es könnten Formulierungen vorhanden sein, welche Drittauskünfte bei anderen Stellen ab Betrag X ermöglichen. Gibt es solche und liegt der Betrag über X dann könnte der GV Informationen einholen. Der GV ist an den Auftrag gebunden, sollte also nicht über diesen hinaus tätig werden.


--- Zitat ---Wie ist im Weiteren mit diesem Beschluss umzugehen um weitere Kosten/Ärger etc. zu vermeiden?
--- Ende Zitat ---

Das kommt darauf an, was dem Beschluss tatsächlich vorausgegangen ist, relevant ist der Auftrag und wie es zu diesem gekommen ist.

Zusätzlich könnte folgendes Thema von Interesse sein:
Pfändungsankündigung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25782.msg165394.html#msg165394

-->
Für Person A gilt es zunächst zu prüfen warum überhaupt eine Vollstreckung läuft und welche Grundlage diese hat und ob alle Voraussetzungen für diese Vollstreckung erfüllt sind.
->
Erst wenn Person A diese Informationen ermittelt hat kann Sie besser reagieren.

Voraussetzung 1 ist: Bescheid, welcher einen vollstreckbaren Inhalt besitzt, ganz unabhängig ob dieser Person A bekannt ist oder nicht.

Voraussetzung 2 ist: Bescheid, welcher tatsächlich bekannt geben wurde und wo kein Rechtmittel mehr eingelegt werden kann oder das Rechtsmittel selbst keine aufschiebende Wirkung hat und ein Antrag dazu -um die Aufschiebende Wirkung herstzustellen, sofern notwendig - nicht gestellt wurde.

Voraussetzung 3 ist: Mahnung

sicherlich gibt es weitere Voraussetzungen

Hans2010:
Hier mal noch relevante Seiten aus dem Antrag.

Hans2010:

--- Zitat von: PersonX am 09. Februar 2018, 12:52 ---
--- Zitat ---Darf Person A davon ausgehen, dass diese Pfändung dadurch fruchtlos verlaufen wird?
--- Ende Zitat ---

Nein davon solle A nicht ausgehen, denn die Pfändung wird nur hinsichtlich des "Drittschuldner" fruchtlos verlaufen, wenn dort wie A angibt keine Verbindung zu A mehr besteht.

Was sich bei A selbst abspielt oder ob andere "Drittschuldner" ins Spiel gebracht werden können hängt vom Ersuchen ab und was da so drin steht.

Es könnten Formulierungen vorhanden sein, welche Drittauskünfte bei anderen Stellen ab Betrag X ermöglichen. Gibt es solche und liegt der Betrag über X dann könnte der GV Informationen einholen. Der GV ist an den Auftrag gebunden, sollte also nicht über diesen hinaus tätig werden.


--- Ende Zitat ---

Siehe Dokumente - Person A kann nichts dergleichen erkennen.


--- Zitat ---Wie ist im Weiteren mit diesem Beschluss umzugehen um weitere Kosten/Ärger etc. zu vermeiden?

Voraussetzung 1 ist: Bescheid, welcher einen vollstreckbaren Inhalt besitzt, ganz unabhängig ob dieser Person A bekannt ist oder nicht.

Voraussetzung 2 ist: Bescheid, welcher tatsächlich bekannt geben wurde und wo kein Rechtmittel mehr eingelegt werden kann oder das Rechtsmittel selbst keine aufschiebende Wirkung hat und ein Antrag dazu -um die Aufschiebende Wirkung herstzustellen, sofern notwendig - nicht gestellt wurde.

Voraussetzung 3 ist: Mahnung

sicherlich gibt es weitere Voraussetzungen

--- Ende Zitat ---

Die Voraussetzungen sind bei Person A allesamt bereits eingetreten... Insofern bleibt vermutlich nur die schellstmögliche Zahlung der offenen Forderung um eine Ausweitung der Pfändung auf andere Banken zu vermeiden.

PersonX:

--- Zitat ---Die Voraussetzungen sind bei Person A allesamt bereits eingetreten
--- Ende Zitat ---

Ist sich Person A sicher, dass die Voraussetzung tatsächlich gegeben sind? Es könnte ja sein, dass es sich nur um Feststellungsbescheide handelt, welche keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Das ist wahrscheinlich immer genau dann der Fall, wenn die Bescheide über eine reine Feststellung einer Schuld nicht hinausgehen, es also an einem Leistungsgebot mangelt.

Diese Dokumente sind nicht der Auftrag, wie diese sonst an die GV erteilt werden.
Der Auftrag sieht hier anders aus.

In diesem Antrag werden Anlagen bezeichnet. Wurden diese in Kopie auch durch Person A erhalten? Im Nichtfall könnte Akteneinsicht Person A in die Lage versetzen zu erkennen aus welchen Bescheiden\Titeln hier vollstreckt werden soll.

Soweit erkennbar richtet sich dieser Auftrag an Kreditinstitute, das ist angekreuzt, unten wird jedoch nur eines ausgeführt.
Es ist nicht erkennbar, dass dieser Auftrag an weitere verteilt wurde, respektive müsste Person A davon Kenntnis bekommen.

Soweit erkennbar geht das nur an die benannten Kreditinstitute, welche zudem eine Erklärung nach

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html

abgeben sollen.
--- Zitat ---
Zivilprozessordnung
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;4.ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
--- Ende Zitat ---

Es sieht so aus, als könnte der Drittschuldners diese Erklrärung nicht abgeben, wenn Person A kein Kunde bei dem Kreditinstitute ist.

Person A müsste also in Erfahrung bringen ob andere Kreditinstitute bezeichnet wurden. Ist das nicht der Fall, dann passiert an dieser Stelle wahrscheinlich nichts weiter.

Es sieht so aus, als wäre der GV hier nur als Bote genutzt worden. Zu klären ist ob der GV zusätzlich andere Aufträge bekommen hat.
Oder ob der GV das Kreditinstitut im Auftrag ermittelt und dem Gläubiger übermittelt hat, wobei es "ehr" so aussieht, als würde der BR die Kontopfändung auf Grund bekannter Kontodaten direkt versuchen.

 

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