"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hans2010:
Der Inhalt des Briefes beschränkt sich laut Person A auf den Antrag selbst, das Vorblatt zur Zustellungssendung sowie die Zustellungsurkunde - dat wars...
Hans2010:
--- Zitat von: PersonX am 09. Februar 2018, 15:32 ---In diesem Antrag werden Anlagen bezeichnet. Wurden diese in Kopie auch durch Person A erhalten? Im Nichtfall könnte Akteneinsicht Person A in die Lage versetzen zu erkennen aus welchen Bescheiden\Titeln hier vollstreckt werden soll.
--- Ende Zitat ---
Die diversen Feststellungsbescheide/Mahnungen wurden von Person A erhalten und in Ablage "P" gelegt. Person A hat bereits vor längerer Zeit mehrfach anderen Feststellungsbescheiden widersprochen, jedoch ohne Erfolg. Es kam dann zur Zwangsvollstreckung, welche durch Zahlung der ausstehenden Forderung abgewendet wurde. Inzwischen ist etwas Zeit vergangen und das ganze ging für Person A von vorne los. Bis eben heute dieser Antrag auf Pfändung kam...
PersonX:
--- Zitat ---Person A weiß gar nicht, wie die GEZ auf diese Bank kommt, aber gut.
--- Ende Zitat ---
Beispiele:
Im Fall das Person A in der Vergangenheit einmal Überweisungen von dieser Bank in Richtung BR getätigt hat.
Im Fall das Person A Bankdaten im Internet angegeben hatte.
Es ist ein Fall bekannt, wo vermeintlich durch eine Internetsuche ein oder mehrere möglicher Arbeitgeber ermittelt wurden, diese wurde in Folge dann abgeklappert mit Lohnpfändungsersuchen. -> Solche Vorgänge werden als Sachverhaltsaufklärung durch Sachbearbeiter betrieben und Daten zusammengetragen und dann entsprechend verwerten. Dazu könnten sicherlich auch Daten von Dritten erworben werden.
PersonX:
--- Zitat ---Die diversen Feststellungsbescheide/Mahnungen wurden von Person A erhalten und in Ablage "P" gelegt.
--- Ende Zitat ---
Soweit bekannt ist dieser Weg nicht zielführend, aber es ist ebenso bekannt, dass der andere Weg auch noch nicht zum Ziel geführt hat.
PersonX würde nochmal auf das verlinkte Thema verweisen
--- Zitat von: PersonX am 07. Februar 2018, 20:32 ---Im Fall das es sich um Festsetzungsbescheide handelt, welche nur eine Schuld feststellen haben diese kein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot ist aber Voraussetzung für die Vollstreckung von öffentlichen Kosten und Abgaben. Deshalb braucht es einen Leistungsbescheid in welchem zur Zahlung ausdrücklich aufgefordert wird. Erst damit bekommt der Vollstreckungstitel überhaupt erst einen vollstreckbaren Inhalt. vgl.
--> Das wird im Forum bereits thematisiert.
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.msg151220.html#msg151220
in der im Forum bekannten Streitschrift von Herrn Dr. iur. utr. Hennecke wird dazu ab Auflage 5 folgendes ausgeführt
in der Streitschrift Version 6 ab Seite 27 ff.
--- Zitat ---
5. Das Übermaß der Vollstreckung
...
Leistungsbescheide über öffentliche Abgaben sind nach allgemeinen Abgabenrecht Vollstreckungstitel; das heißt, die öffentliche Forderung kann mit Zwangsmaßnahmen beigetrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, daß der Bürger auch ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert wird (daher "Leistungsbescheid") und der Vollstreckungstitel damit überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Rundfunkanstalten erlassen demgegenüber aber nur "Feststellungsbescheide" über eine bestimmte Summe und vermischen diese Bescheide mit weiteren, nicht ausdrücklich festgestellten Forderungen. Es bestehen daher, wie oben bereits erwähnt, erhebliche Zweifel, ob die "Feststellungsbescheide" einen vollstreckbaren Inhalt haben und damit überhaupt die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung abgeben. Trotzdem setzen sich die Rundfunkanstalten über die Grundsätze des Vollstreckungsrechts hinweg, deuten die Feststellungsbescheide einseitig in vollstreckungsfähige Titel um und überfallen den Bürger, der sich dessen gar nicht versehen hatte, mit Vollstreckungsmaßnahmen. Es könnte hiergegen die "Erinnerung" gemäß § 766 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) oder womöglich auch verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungsklage oder einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde gegeben sein, die damit zu begründen wäre, daß ein vollstreckbarer Titel nicht vorliegt und daher Hoheitsgewalt ausgeübt wird, die keine Rechtsgrundlage hat. 19
[...]
19 Für das genaue Verfahren wären die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder maßgeblich; vgl. § 169 VwGO. Über den Generalverweis von § 173 VwGO kann es auch zur Anwendung von § 766 ZPO kommen.
[...]
--- Ende Zitat ---
Das deckt sichin soweit mit den Angaben aus dem "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar" von Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen
"Books on demand"
ISBN 9783842356795
Natürlich sollte das entsprechend der anderen Länder geprüft werden.
--- Ende Zitat ---
Markus KA:
Kurzer Hinweis, aber nicht weiter vertiefen:
Im Vergleich zu Baden-Württemberg heisst es zum Thema Leistungsbescheid eindeutig im Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) Art. 23 Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung:
--- Zitat ---(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
2. die Forderung fällig ist und
3. der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).
--- Ende Zitat ---
Man könnte sich vorstellen, dass in Bayern dieser Punkt früher oder später von Bedeutung sein könnte, sofern bayrische Festsetzungsbescheide keine Leistung fordern.
Nun zum eigentlichen Thema, wenn (soweit es Person M richtig vertanden hat) die GEZ heute BS eine Kontonummer des Schuldners angibt, könnte es natürlich auch eine alte Nummer sein, mit der evtl. vor vielen vielen Jahren eine Rundfunkgebühr bezahlt wurde.
Dies würde naheliegen, da eine Recherche durch den GV ziemlich aufwendig, zeit- und kostenintensiv sein könnte.
Eine derartige Recherche bei einem relativ "geringen" Betrag erscheint nicht unbedingt als lukrative Aufgabe für den GV.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln