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Autor Thema: Italien: Lästige RAI-Gebühr - Will Renzi die Abschaffung?  (Gelesen 4829 mal)

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Südtirol News, 07.01.2018

Lästige RAI-Gebühr
Will Renzi die Abschaffung?


Zitat
Rom – Neben der Immobilien- und der KFZ-Steuer gehört die RAI-Gebühr zu den Abgaben, die bei den Italienern am meisten verhasst sind. Italienischen Medienberichten zufolge soll Matteo Renzi bereit sein, eine Abschaffung zu versprechen.

Für Ärger sorgt die Gebühr vor allem deshalb, weil viele die Qualität der Programm-Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Italien kritisieren und weil die Gebühr nicht freiwillig entrichtet wird. […]

Weiterlesen auf:
https://www.suedtirolnews.it/italien/laestige-rai-gebuehr-will-renzi-die-abschaffung


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„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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Hier weiterführend eine deutsche Seite zur Fernsehgebühr in Italien:

Einzug der Fernsehgebühren über die Stromrechnung 07.01.2018
https://www.alperiaenergy.eu/de/infopoint/rai-fernsehgebuehren.html


Bei Nichtbesitz von Empfangsgeräten ist eine Befreiung möglich:
Zitat
Wenn ich kein Fernsehgerät besitze, aber einen Stromlieferungsvertrag als „ansässiger Haushaltskunde“ habe, was muss ich tun, um von der Zahlung der RAI-Gebühr befreit zu werden?
In diesem Fall muss bei der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung eingereicht werden, mit der Sie bescheinigen, dass Sie kein Fernsehgerät besitzen. Die Ersatzerklärung ist auf den Internetseiten www.agenziaentrate.gov.it und www.canone.rai.it abrufbar und ist jedes Jahr aufs Neue zu übermitteln.
Die Ersatzerklärung darf nicht dem eigenen Stromlieferanten vorgelegt werden.

Weitere Seite, direkt vom RAI:
Worum es geht und wer bezahlen muss.
http://www.abbonamenti.rai.it/Speciali/Tedesco.aspx#1


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Die Möglichkeit der Widerlegung der Regelvermutung des Besitzes eines Empfangsgerätes, so wie es P. Kirchhof in seinem Gutachten forderte, ist in Italien also über die "opt-out"-Möglichkeit der Ersatzerklärung gegeben. Letztere dürfte wohl einer eidesstattlichen Erklärung entsprechen.

Zudem zählen in Italien "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (internetfähige PCs und Smartphones) nicht zu den Empfangsgeräten.


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...und auch Radio scheint gebührenfrei zu sein...


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...und auch Radio scheint gebührenfrei zu sein...

Edit: Scheint nicht doch so:

Zitat
«[…], precisando che anche chi possiede la radio sarà tenuto al pagamento del canone, mentre «sono esclusi computer, tablet e smartphone». «

Staatssekretär Giacomelli: "[…] auch wer ein Radio besitzt ist wird in Zukunft gebührenpflichtig, während Computer, Tablets und Smartphones davon ausgeschlossen sind."
Quelle: http://www.ilsole24ore.com/art/notizie/2015-10-22/canone-rai-giacomelli-paga-solo-chi-ha-televisore-sanzione-due-sei-volte-l-importo-091750.shtml vom 22.10.2015


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Danke für die Korrektur! In den von mir verlinkten Seiten wurde von nur von "Fernsehgeräten" gesprochen. Auch PCs o.Ä. kommen dort (auf den deutschsprachigen Seiten) nicht vor, meine ich.


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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Aber der Artikel ist überschrieben:
Zitat
Canone Rai: paga solo chi ha il televisore
"Nur wer einen Fernseher hat, zahlt"

und es heißt im Zusammenhang:
Zitat
«Non cambia nulla rispetto alla normativa attuale, almeno per il momento. Per il futuro vedremo», ha proseguito Giacomelli, precisando che anche chi possiede la radio sarà tenuto al pagamento del canone, mentre «sono esclusi computer, tablet e smartphone».

"Es ändert sich nichts an der gegenwärtigen Regelung, zumindest nicht für den Moment. Für die Zukunft werden wir (weiter-)sehen, fuhr Giacomelli fort und präzisierte, daß (dann) auch zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet sein wird, wer ein Radio besitzt, während Computer, Tablet und Smartphone ausgenommen sind."

Und die Abgabe heißt auch direkt: "canone televisivo" - Fernsehgebühr
https://it.wikipedia.org/wiki/Canone_televisivo_in_Italia


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Für die Zukunft werden wir (weiter-)sehen, fuhr Giacomelli fort und präzisierte, daß (dann) auch zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet sein wird, wer ein Radio besitzt, während Computer, Tablet und Smartphone ausgenommen sind."
Und die Abgabe heißt auch direkt: "canone televisivo" - Fernsehgebühr
https://it.wikipedia.org/wiki/Canone_televisivo_in_Italia

Absolut richtig. Ich hatte das beim Überfliegen anders verstanden. Aber es ist so, wie du sagst.

Auf der von seppl verlinkten Seite der Rai (http://www.abbonamenti.rai.it) ist zu lesen:
Zitat
Il Canone tv Ordinario riguarda la detenzione nell’ambito familiare (abitazione privata) di uno o più apparecchi atti o adattabili alla ricezione delle trasmissioni radio televisive. (art. 1 e 2 R.D.L. 21-2-1938 n. 246 e modificazioni successive)
Hatte dies zuerst gelesen. "Trasmissioni radio televisive" kann aber auch nur Fernsehsendungen bedeuten.

unter den F.A.Q. der Rai steht dann aber (http://www.abbonamenti.rai.it/Ordinari/faq.aspx)

Zitat
Chi è tenuto al pagamento del canone TV?
E’ tenuto al pagamento del canone chiunque detiene un apparecchio televisivo. Per apparecchio televisivo si intende un apparecchio in grado di ricevere, decodificare e visualizzare il segnale digitale terrestre o satellitare, direttamente - in quanto costruito con tutti i componenti tecnici necessari - oppure tramite decoder o sintonizzatore esterno, secondo la definizione contenuta nella nota del 20 aprile 2016 del Ministero dello Sviluppo Economico.

Wer ist zur Zahlung der Rundfunkgebühr heranzuziehen
All diejenigen im Besitz eines Fernsehgeräts sind. Ein Fernsehgerät ist definiert als Gerät, welches im Stande ist ein digital-terrestrisches oder Satellitensignal direkt, in soweit es die technischen Voraussetzungen hierfür erfüllt, oder mittels Decoder oder eines externen Receivers nach der Definition […] des Wirtschaftsministeriums vom 20.4.2016.

Es scheint also doch wirklich so zu sein, wie seppl bereits schrieb, dass Radiogeräte aktuell keinen Anknüpfungspunkt darstellen.

Danke für die Berichtigung sparks


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Und hier noch eine Bestätigung:

Canone Rai, non si paga per i pc e le radio
Keine Rundfunkgebühr für PC und Radio
https://www.key4biz.it/canone-rai-non-si-paga-per-i-pc-e-le-radio/145953/

Die "Agenzia delle Entrate" (Finanzamt) hatte verlauten lassen:
Non paga il canone chi possiede solo apparecchi radiofonici = Wer nur ein Radio besitzt muss nicht bezahlen.

Im verlinkten Artikel geht es auch um offene Fragen , seitdem die Rundfunkgebühr über die Stromrechnung eingezahlt wird.
Wer ist zahlungspflichtig? Der Besitzer des Fernsehgeräts oder die Person auf die die Stromrechnung läuft?  ;D
Letzter Satz des Artikels:
Wer die Rundfunkgebühr nicht bezahlt, wird mit einer Geldbuße bis maximal 619 Euro pro "geprelltem" Jahr bestraft.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist ja beides überaus gut zu wissen...

Die Möglichkeit der Widerlegung der Regelvermutung des Besitzes eines Empfangsgerätes, so wie es P.Kirchhof in seinem Gutachten forderte, ist in Italien also [...] gegeben.
...
Zudem zählen in Italien "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (internetfähige PCs und Smartphones) nicht zu den Empfangsgeräten.

...wenn es denn irgendwann i. S. "Rundfunkbeitrag" - und dann u. U. noch deutlich über die von Dr. Sprißler in dessen Vorabentscheidungsersuchen thematisierten Fragestellungen hinaus - doch auf die europäische Gerichtsebene gehen sollte. Denn im Fall des Falles eines Gerichtsverfahrens auf EU-Ebene werden zur Entscheidungsfindung - wie es nach Lektüre einiger EuGH-Entscheidungen aussieht - ja auch im jeweiligen Zusammenhang zwischen den EU-Ländern angestellte Rechtsvergleiche herangezogen. 

Ähnlich wie i. F. der Geringverdiener, denen bislang ja hierzulande rechts- bzw. grundgesetzwidrig die Befreiung versagt wird, so sie keinen HartzIV-Stempel* tragen, während diese in A ja schlicht auf die Vorlage des Steuerbescheids hin befreit werden, kann auch der Deinerseits zitierte Tatbestand die benötigte zusätzliche Sprengkraft im Sinne eines - abhängig von denEntscheidungen des BVerfG - ggf. erforderlichen entsprechenden EuGH-Urteils bereitstellen.

Also eines Urteils, das diesem momentan noch mit dem (in der von unseren ÖRR-Fuzzies heissgeliebten Form) zelebrierten Zauber des "Rundfunkbeitrags" als milliardenfachen, warmen Dauer-Geldregens dann hoffentlich ein Ende bereiten wird, sofern ungünstigstenfalls das BVerfG letztlich doch ggü. dem ÖRR klein beigeben sollte. Was natürlich niemand hofft, ausser dem ÖRR und seinen hochwohledlen Herrschaften bzw. die deutschen Verwaltungsgerichte* und deren bislang allergrößtenteils in Diensten des ÖRR urteilenden Winkeladvokaten beiderlei Geschlechts in Richterrobe :->>.


*Edit "Bürger":
Begriffe angepasst. Bitte auf die Wortwahl achten.
Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Denn im Fall des Falles eines Gerichtsverfahrens auf EU-Ebene werden zur Entscheidungsfindung - wie es nach Lektüre einiger EuGH-Entscheidungen aussieht - ja auch im jeweiligen Zusammenhang zwischen den EU-Ländern angestellte Rechtsvergleiche herangezogen.
Weniger Rechtsvergleiche, als viel mehr Stellungnahmen anderer EU-Länder, die um ihre Meinung zu dem ihnen vom EuGH vorgelegten Sachverhalt gebeten werden.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Tatsächlich, lieber @pinguin - doch keine Rechtsvergleiche oder höchstens eingeschränkt? Dabei meint der fiktive Besucher sich doch erinnern zu können, in einem Urteil entsprechende vergleichende und auch so überschriebene gerichtliche Erwägungen gelesen zu haben?

Beispiel dazu etwa wäre das auch in diesem Forum verlinkte, auf europäischer Ebene gegen die BRD angestrengte (& gewonnene) Verfahren eines von der dt. Gerichtsbarkeit vom gemeinsamen Sorgerecht / gem. Kindeserziehung ausgeschlossenen, nicht mit der entsprechenden Dame verheirateten Kindesvaters. Den entspr. Link habe ich jetzt nicht parat, aber ich meine, der stamme sogar aus einem Deiner wie immer lesenswerten europarechtlichen Beiträge.


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@Besucher
Ob der EuGH Vergleiche anstellt, sei dahingestellt und ist auch ohne jede Bedeutung, denn seine Entscheidung beruht alleine auf der Auswertung des Abgleiches der konkreten nationalen Fragestellungen mit dem vorhandenen europäischen Recht, welches zum Zeitpunkt der der Fragestellung zugrundeliegenden Problematik gültig war/ist.

Stellungnahmen werden ganz allgemein regelmäßig von der EU-Kommission eingeholt, sowie freilich von dem betroffenen Mitgliedsland und im Regelfall von meist 2 weiteren EU-Mitgliedsländern;

Daß in diesen Stellungnahmen der Mitgliedsländer freilich auch zur Sprache kommt, wie ein Sachverhalt bei ihnen selbst geregelt ist, ist nur folgerichtig, da ein Mitgliedsland ja nur sein eigenes Recht hat, auf Basis dessen es eine Stellungnahme zum Sachverhalt in einem anderen Mitgliedsland abgeben kann. Es versteht sich da auch von selbst, daß sich da kein Mitgliedsland selbst in die Pfanne haut, nicht einmal die Bundesrepublik Deutschland, die ja durchaus verpflichtet ist, Länderinteressen auf EU-Ebene zu vertreten. Wenn der EuGH aber dennoch anders entscheidet, weil das EU-Recht nun einmal eine bestimmte Richtung vorgibt, muß die Bundesrepublik Deutschland genauso wie jedes andere Mitgliedsland dem Folge leisten. Die Nichtfolge ist teuer und führt bei Nachhaltigkeit in die Vertragsstrafe, die seitens des Bundes aber bis auf 15% an die Länder durchgereicht wird, wenn die Vertragsstrafe Folge der Missachtung von EU-Recht durch die Länder ist.


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