Jeder, der sich für eine Anmeldung als Beitragszahler zur Verfügung stellt, sollte sich vertraglich absichern. „Wir raten dazu, innerhalb der WG eine Vereinbarung zu treffen, damit auch die anderen WG-Bewohner monatlich ihren Anteil am Rundfunkbeitrag in die WG-Kasse einzahlen. Das hat für alle eine Signalwirkung, und der Beitragszahler bekommt schwarz auf weiß, dass seine Mitbewohner mit zahlungspflichtig sind“, so Expertin Körber. Obwohl der Rundfunkbeitrag vierteljährlich fällig ist, empfiehlt sie – wegen der Fluktuation in vielen WGs – monatliche Einzahlungen in die gemeinsame Kasse. Nur WG-Mitglieder, die vom Beitrag befreit sind, könnten davon ausgenommen werden. Eine solche Beitragsbefreiung erhalten auf Antrag beispielsweise Empfänger von Bafög oder Arbeitslosengeld II. Ist allerdings auch nur ein WG-Mitglied nicht befreit, muss die WG den kompletten Beitrag tragen. Blinde, gehörlose und schwerbehinderte Menschen können auf Antrag eine Beitragsermäßigung erhalten.
Die "Expertin" übersieht leider, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung
jeder einzelne Bewohner der WG
direkter Schuldner seines Anteils am Rundfunkbeitrag bei
der Landesrundfunkanstalt ist. Er könnte - würde die gesamtschuldnerische Haftung denn korrekt angewendet werden - seine eigene Teilschuld direkt an die LRA zahlen und träte damit aus dem Gesamtschuldverhältnis aus. (Das wird aber gesetzeswidrig wissentlich verschwiegen und verhindert). Warum sollte ich nun vorab schon eine Klausel "vereinbaren"*, die besagt, dass ein anderer seine Schulden, die er nicht mir gegenüber hat, bezahlen soll?
Erst wenn
ich als Zahler den
Gesamtbeitrag für die Wohnung zahle, kann
ich im Regress von den anderen Mitbewohnern
deren Anteile zurückfordern.
Der Einzug des Rundfunkbeitrags wird jedoch in der Praxis etwa wie der Einzug der Schuld eines
Einzelschuldners vorgenommen und eine Person der Schuldnerschaft wird mit der Gesamtschuld schon von vornherein
allein belastet! Das steht aber so nicht im RBStV! Dort treten mehrere Schuldner gleichstufig dem Gläubiger gegenüber. Zahlt
ein einzelner Schuldner eine Teilschuld nicht an den Gläubiger (er ist
eigentlich sogar dazu verpflichtet, um kompliziertere Regressabläufe zu verhindern) ,
dann kann sich der Gläubiger
den Rest der Schuld von einem beliebigen Mitbewohner holen. So läuft die Gesamtschuldnerschaft!
Verschleiert wird dieser Sachverhalt durch die unrechtmäßig
voreilige Verwaltungsvereinfachungstaktik. Die Verwaltungsvereinfachung verletzt - so angewendet - die Privatautonomie der Teilschuldner.
*die "Expertin" spricht vorsichtig von einer "Vereinbarung", da ein handfester "Vertrag" oder eine "vertragliche Vereinbarung" in dieser Sache aus den angegebenen Gründen nicht möglich ist.
Ein Gesamtschuldner muss in einem Gesamtschuldverhältnis nicht noch einen Vertrag mit den anderen Gesamtschuldnern über die Zahlungsverpflichtung der Teilschulden abschliessen.
Das wäre im Privatrecht mit dem Unterzeichnen des Vertrages schon geschehen und muss bei gesetzlicher Verpflichtung aus dem Gesetz hervorgehen. Tut es aber wohl nicht so wirklich!
Das wäre so unnötig, wie bei einem Autokauf neben dem Kaufvertrag noch eine weitere "vertragliche Vereinbarung" darüber abzuschliessen, dass der Käufer die aus dem Vertrag entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen einhalten wird.
Oder neben einer offiziellen Eheschliessung sich nochmals privatvertraglich versichert, die gesetzlichen Pflichten der Ehe einzuhalten.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)