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Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster

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PersonX:
Liegt wahrscheinlich am Namen ;) Die Stelle heißt wohl Rechtsantragsstelle, denn Hilfe in Rechtsfragen machen Sie nicht - mit Verweis auf irgendein Verbot. Jeder, der da hin kommt, muss ungefähr wissen, was er will, sonst wird das nichts.

Im Fall von A wird sich sicherlich als nächstes das OVG melden und erklären, wie sie damit umgehen wollen. Dauer 1 bis 3 Wochen - wenn es länger dauert nicht ungeduldig werden, aber daran denken, dass noch eine weitere, ausführlichere Begründung erforderlich ist, aber für diese wird ja ein Anwalt/ Prozessbevollmächtigter benötigt, somit kann und muss A da sehr wahrscheinlich Fristverlängerung beantragen.

Sollte das OVG bereits den Antrag wie gestellt endgültig ablehnen, bleibt mit Kenntnis/Bekanntgabe ein Monat für eine (vollumfänglich begründete) Verfassungsbeschwerde, sofern kein anderes Rechtsmittel möglich ist.

gvw:
Gestern hat das VG AC ein Schreiben geschickt, dass die Sache nach Münster gesendet wurde...!!!

Muss der Bekannte denn jetzt immer noch weiter nach Anwälten suchen?

Die Begründung muss ja jetzt auch in 1 Monat da in Münster eingehen.
Warum eigenlich nochmal alles begründen? Das hat der Bekannte doch schon alles beim VG getan in seiner Klage.
Die Begründung wird erstmal kurz ausfallen, da dies ja Sache des Anwalts sein sollte.

art18GG:
Die Sache mit der Verweigerung der Beistellung eines Notanwaltes geht in der Kombination mit der Direktanmeldung noch weiter, wozu ich auf den folgenden Link verweise:

Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27528.0.html

gvw:
Heute kam ein Schreiben vom OVG Münster, dass die wollen, dass der fiktive Bekannte alles zurück nimmt, um Kosten zu sparen, sonst würde der Senat am 17.9 entscheiden.

Einen Notanwalt sehen sie wegen des BVerfG-Urteils für nicht notwendig, da die Sache mit dem Urteil aus Karlsruhe als rechtmässig erklärt wurde.

Und was macht der fiktive Bekannte nun?
Antworten oder den Senat entscheiden lassen?

denyit:
Hat der fiktive Bekannte denn andere als die im Bruderurteil vorgebrachten Argumente in seiner Klageschrift?

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