"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Alternativen zum ÖR-Rundfunk und dessen Finanzierung

Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"

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Bürger:
Im Forum wurde bereits erwähnt und diskutiert, dass die Landesrundfunkanstalten per Gesetz "nicht insolvenzfähig" seien.

Auf den ersten Blick könnte dies für den einen oder anderen so zu verstehen sein, als ob die "Landesrundfunkanstalten" demgemäß nicht "kaputtgehen" - mithin auch nicht "aufgelöst" werden könnten.

Dem ist aber nicht so:

Die "Landesrundfunkanstalten"
- können/ "dürfen" zwar "nicht insolvent" gehen - aber sie
- können/ "dürfen" - ebenso wie sie gegründet wurden - auch wieder aufgelöst werden.

Insolvenzunfähigkeit
der Rundfunkanstalten
https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzunf%C3%A4higkeit#Gesetzliche_Regelung_der_Insolvenzunf.C3.A4higkeit

--- Zitat ---[...] Ebenfalls nicht insolvenzfähig sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (§ 32 Deutschlandradio-Staatsvertrag, § 1 Abs. 3 Staatsvertrag über den Südwestfunk);[8] wo derartige ausdrückliche Regelungen fehlen (etwa beim WDR), hat das BVerfG diese Lücke geschlossen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt für insolvenzunfähig erklärt.[9] „Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muss das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen.“[10]  [...]
8 Wolfgang Henckel/Walter Gerhardt, Insolvenzordnung Band 1, 2004, S. 356 ff.
9 BVerfGE 89, 144, 145 ff.
10 BVerfGE 89, 144, 154
--- Ende Zitat ---
Edit 01/2021: Einzelnachweise siehe u.a. unter
Pensionen: Erarbeitung der Knackpunkte: Können ARD, ZDF so zerbrechen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34782.msg210892.html#msg210892


Auflösung
der Rundfunkanstalten am Beispiel des
MDR Staatsvertrags
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR#p44

--- Zitat ---§ 44 Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 2001 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt. Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.
[...]
--- Ende Zitat ---
bzw. nach neuem MDR-Staatsvertrag (vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 397))
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075#p42

--- Zitat ---§ 42 Gültigkeit und Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. 2Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, abweichend hierzu erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. 3Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. 4Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.
[...]

--- Ende Zitat ---

Eine "Ewigkeitsgarantie" auch innerhalb der heutigen "multiplen Telemedienordnung", wie ARD-ZDF-GEZ deren Nutznießer und Verteidiger oft und gern aus den Rundfunkentscheidungen des BVerfG herbeireden wollen - gibt es jedenfalls nicht - siehe u.a. unter

Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0

Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0


Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
Landtagswahl in Thüringen - MDR ohne Angst vor Höckes AfD (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38076.0
Regiert die AfD im Osten, geht’s MDR und RBB an den Kragen (02/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37731.0

Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37737.0
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0

pinguin:
Es darf bezweifelt werden, daß es in jedem LRA-Gründungsdokument so genau formuliert worden ist.

Im

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

steht dazu nur


--- Zitat --- § 42 Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2008.
(2) Im Falle der Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt.
--- Ende Zitat ---

Defaktisch wäre der RBB nicht aufgelöst, würde er einseitig von einem der vertragschließenden Länder beendet; er würde, bzw. könnte (?) vom anderen vertragschließenden Land in Eigenregie fortgeführt werden?

Defaktisch wäre er nicht einmal dann aufgelöst, würden beide vertragschließenden Länder aus diesem Vertrag aussteigen? U. U. bedürfte es eines expliziten Vertrages über die Auflösung des RBB, weil im Gründungsvertrag nicht explizit geregelt.

drboe:
Jedes Bundesland kann Sender für das eigene Bundesland gründen und selbstverständlich auch beenden. Bei Mehrländeranstalten kann jedes beteiligte Land den Vertrag kündigen. In einigen dieser Verträge, z. B. zum NDR, ist geregelt, wann der gemeinsam etablierte Sender aufgelöst wird. Bei anderen Verträgen ist eine Teilung des Vermögens geregelt. Ich bezweifle, dass der RBB noch existieren würde, wenn alle ihn tragenden Länder den Vertrag kündigen. Es findet eine Vermögensaufteilung statt, die das Ende des Senders definitiv besiegelt. Das Gegenteil möge man mir gern belegen.

M. Boettcher

Besucher:
Ob Kollege @pinguin...


--- Zitat von: drboe am 05. November 2017, 20:05 ---Ich bezweifle, dass der RBB noch existieren würde, wenn alle ihn tragenden Länder den Vertrag kündigen. Es findet eine Vermögensaufteilung statt, die das Ende des Senders definitiv besiegelt.

--- Ende Zitat ---

...mit seiner Aussage in "analytischer" Hinsicht und sachlich Recht hätte, oder @drboe mit der seinen, weiß ein fiktiver Besucher an dieser Stelle selbstredend gar nicht zu sagen. Aber ein Faktor - zuungunsten unseres Doc -  ist bislang unberücksichtigt geblieben, der mit Sicherheit dafür sorgen wird, dass unsere Qualitätspolitiker alles tun werden, dass solch' ein Szenario wie Auflösung einer Anstalt garantiert b. a. w. nicht eintritt.

Nämlich so lange nicht, wie ungeklärt ist, was dann mit deren Leibeigenen - also den Zwangsbeitragszahlern - würde, wem und in welcher Form diese (bzw. die Verfügung über sie) dann mit ihrer Tributpflicht (der könnte natürlich auch über unentgeltliche Arbeitsleistung Genüge getan werden) übertragen würden. Bislang wird es da garantiert noch keine Konzepte geben, wäre dies doch ein absoluter Präzedenzfall.

Auflösung einer  oder einzelner Anstalten - und dann mangels Gesetzesvorschriften gezwungenermaßen eine "Freisprechung" der Leibeigenen, während andere weiter blechen dürften, das würde garantiert den "Sturm auf die Bastille" einleiten :->>>

PS: Aber wir wollen natürlich BVerfG & EuGH dabei nicht vergessen...

cook:
Ein Blick in die Zukunft. Siehe Anhang: Ein Bürohaus in Leipzig im Mai 2018...

 >:D


Bild-Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Leipzig_City-Hochhaus.jpg

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