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Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid
lukaslukas:
Hallo,
falls der folgende Fall hier bereits geklärt wurde, bitte ich um Nennung der entsprechenden Threads, da ich mich in den teils sehr chaotisch verlinkten Beiträgen nur schwer zurecht gefunden habe, und die Suchfunktion auch nicht sehr hilfreich war.
Person X hat 3 Festsetzungsbescheide erhalten und gegen alle Widerspruch eingelegt, mit der Bitte um Zustellung eines Widerspruchsbescheids, um klagen zu können. Als Antwort erhielt Person X nur irgendwelches Blahblah, aber keinen Widerspruchsbescheid, obwohl Person X mehrfach dazu aufgefordert hat.
Person X hat jetzt Post vom GV bekommen mit Vorladung. Person X hat beim GV Widerspruch eingelegt, da Person X nie einen Widerspruchsbescheid erhalten hat.
GV antwortet, dass ein Widerspruch beim Vollstreckungsorgan ist nicht möglich sei, sondern man den Rechtsweg beim VG beschreiten müsse.
Welche Möglichkeiten hat Person X an dieser Stelle, ohne das ganz große Fass aufzumachen? (d.h. ohne Einschaltung eines Anwalts)
Vielen Dank
Lukaslukas
Roggi:
In welchem Bundesland, welche Landesrundfunkanstalt? Leider gibt es in jedem Bundesland andere Verwaltungsverfahrensgesetze. Deshalb gibt es keinen bundeseinheitlichen Weg, um sich zu wehren.
Ein Anwalt ist normalerweise nicht nötig. Wenn man aber ganz unsicher ist, sollte man einen zu Rate fragen.
Wurde mit dem Widerspruch auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 VWgO gestellt?
Markus KA:
Leider haben die Verantwortlichen des Rundfunkzwangsbeitrages, diesen so verwirrend strukturiert, dass selbst Juristen damit ihre Probleme haben. Dementsprechend ist es sehr schwer zu diesem Thema ein einfaches, übersichtliches Forum zu gestalten. Bitte sich Zeit zu nehmen und das Forum nach den entsprechenden Informationen durchsuchen, das kann durchaus mühsam aber am Ende auch sehr hilfreich, lehrreich und inspirierend sein. ;)
Auch ein Besuch eines Runden Tisches kann sehr hilfreich sein.
Die Erfahrung hat gezeigt, das ein Widerspruch an den GV im Allgemeinen keine Wirkung zeigt, da dieser sich sebst als "Bote" bezeichnet und z.B. im Auftrag des zuständigen Amtsgerichtes handelt. Somit wäre ein Widerspruch oder Beschwerde (Erinnerung) an das AG sinnvoller.
Folgender Link könnte in der vorliegenden Situation weiterhelfen:
OGV Amtsgericht Heidelberg - Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395
lukaslukas:
Nicht umsonst habe ich den Thread im BW-Unterforum erstellt, Person X wohnt in BW und hat ihr Vergnügen mit dem SWR.
Leider hat Person X versäumt, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in die ersten beiden Widerspruchsschreiben mit aufzunehmen. Damit sind vermutlich die ersten beiden Festsetzungsbescheide vollstreckbar. Bescheid 3 ist auch nicht Teil der Vollstreckung.
Person X wird vermutlich den Betrag der ersten beiden Bescheide bezahlen, da sie ihre Freizeit lieber gerne anderen Dingen widmet.
noGez99:
--- Zitat ---Leider hat Person X versäumt, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in die ersten beiden Widerspruchsschreiben mit aufzunehmen.
--- Ende Zitat ---
Das macht nichts. Die Gerichte kümmern sich nicht darum wenn die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Das Forum hier ist voll von solchen Fällen.
Merke: Recht wird nur ausgeführt, wenn es dem Rundfunk dient.
PS: Person X könnte natürlich die Aussetzung der Vollziehung nachträglich beantragen. Kostet ja nix, aber ob es hilft?
Eine Klage hilft (meist) gegen die Vollstreckung, aber die geht nach ein paar Monaten verloren, und dann hat der SWR einen gerichtlich geadelten Titel, wenn X nicht durch die Instanzen gehen will.
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