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Schreiben an GVZ aufgrund aktueller Vorlage an den EuGH
bautzenmicha:
Person B's Schreiben an den GV nachdem das LG Tübingen i.S. Rundfunkbeitrag beim EuGH anfragt. Ob das was bringt, mal sehen...
--- Zitat -------------
ich nehme Bezug auf Ihren o.g. Auftrag.
Aus gegebenem Anlass erhalten Sie anbei den unter den AZ: 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17 geführten Beschluss vom 03. August 2017 des Landgerichts Tübigen über die Vorla-ge von u.a. auch zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen an den Europäischen Gerichtshof.
Das Landgericht Tübingen hat eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) ausgesetzt und den Europäischen Ge-richtshof (EuGH) im Wege einer Vorlage gefragt, ob der Rundfunkbeitrag europarechtlich zulässig ist. Hintergrund sämtlicher Verfahren waren Zwangsvollstreckungsbescheide, wel-che die Landesrundfunkanstalt aufgrund von ihr selbst erstellter Festsetzungsbescheide er-lassen hatte. Das Landgericht Tübingen übt nun – wiederholt - deutliche Kritik an den rechtli-chen Grundlagen der Rundfunkbeitragserhebung.
In dem Fragenkatalog an den Europäischen Gerichtshof geht es dabei darum, dass der vor-legende Richter generell die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags durch den EuGH prüfen lassen will. Dabei hat er umfassendes Material vorgelegt, das erläutert, in welchem Wider-spruch der Zwangsbeitrag zu den Gesetzen des EuGH steht.
Konkret erwartet der Richter Antwort auf folgende Fragen:
1. Ist das Gesetz des Rundfunkstaatsvertrags von 2010 und den Neuerungen von 2015 mit Unionsrecht vereinbar? Oder sind die Unionsgesetze so auszulegen, dass das Gesetz des Rundfunkbeitrags der Zustimmung der Kommission bedurft hätte und mangels Zustimmung unwirksam ist?
2. Ist das Gesetz des Rundfunkstaatsvertrags so auszulegen, dass der Beitrag vor-aussetzungslos von jedem Erwachsenen zugunsten behördlicher/öffentlich-rechtlicher Sender erhoben werden kann? Verstößt der Beitrag damit nicht gegen das Unionsrecht der bevorzugenden Beihilfe?
3. Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender, der sich zudem wie eine Behörde verhält, gegen Wettbewerbsgesetze verstoßen, indem er Zwangsgebühren von seinen Zuschauern erhebt und sich dadurch einen unlauteren Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft?
4. Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender überhaupt Gebühren erheben, auch wenn viele Erwachsene gar keine Empfangsgeräte besitzen?
5. Darf ein öffentlich-rechtlicher Sender von jedem Haushalt den gleichen Beitrag ein-fordern, wenn in vielen Haushalten mehrere zahlungsfähige Mitglieder wohnen, während in anderen Haushalten nur Einzelpersonen leben, die am Existenzmini-mum sind?
6. Ist es zulässig, Personen, die einen Zweitwohnsitz haben, doppelt zu belasten?
Der vorlegende Richter ist außerdem der Ansicht, dass die Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen aus Haushaltsmitteln wesentlich verfassungskonformer sei, als die grundrechts-widrige Zwangserhebung von Gebühren.
Auch wenn es viel Text ist, darf ich Sie höflich bitten, sich die Vorlagebegründung (insbeson-dere Seiten 6, 22-38) anzuschauen (teilweise habe ich farbig markiert).
Mit Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016, AZ: 5 T 232/16 hat die-ses – ebenfalls zum wiederholten Mal – entschieden, dass Rundfunkanstalten Unternehmen sind und keine Behörden. "Verwaltungsvollstreckungen" wegen nicht gezahltem Rundfunk-beitrag seien deshalb rechtlich unzulässig. Die Sender können sich nicht einfach selbst Voll-streckungsbescheide ausstellen, sie müssen den Weg über Mahnung, Mahnbescheid und Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen.
Dass heißt für mich zum einen, wer ein Unternehmen ist, kann ohne Vertrag kein Geld ein-fordern – und zu einem Vertrag gehören mindestens zwei. Zum anderen bedeutet dies, dass Amtshilfe der (Schein-)Behörden nach diesem Urteil nicht mehr möglich ist, die Vollstre-ckungsmaßnahmen sind folglich gesetzwidrig.
Eine Kopie des Beschlusses mit der Bitte, um Beachtung der Rd.-Nr. 28-30, erhalten Sie ebenfalls anliegend. Aus Rd.-Nr. 31 lässt sich ableiten, wohin auch ein Großteil der zwangseingetriebenen Gelder fließt...
Abgesehen des vorgenannten wurde mir bislang auch kein rechtsmittelfähiger Wider-spruchsbescheid formbedürftig zugestellt, was für Ihr Tätigwerden erforderlich ist.
Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Rechtsunsicherheiten beantrage ich Einstellung der Vollstreckung bzw. die Aussetzung des Vollzuges der Vollstreckung bis zur - hoffentlich endgültigen – Klärung durch den EuGH.
Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---
sadmarvin84:
Hallo bautzenmicha,
hat denn Person B schon eine Antwort darauf erhalten?
TurboCXRiS:
Kam bis jetzt eine Antwort darauf oder ist der User garnicht mehr hier?
samson_braun:
Letzter Besuch: 16. Oktober 2017, 16:26 :-\
Der_Heinrich:
Einer fiktiven Person P wurde womöglich ebenfalls der GV auf den Hals gehetzt.
Die Erinnerung wurde zuerst beim Vollstr.G C. abgelehnt.
Dann Beschwerde in TÜ eingelegt mit der Begründung dass Rundfunk gar keine Behörde ist und mit Hinweis auf EUGH-Klärung
Vollstreckungsverfahren wurde vorerst ruhend gestellt mit Hinweis auf möglicherweise teilweise erfolgreichen Beschwerde ;-)
ABER: Zahlung wurde trotzdem vom VollstreckungsG eingefordert. Hierzu muss Person P noch entsprechend antworten.
Problematisch für P könnte sein, dass das VolllstreckungsG behauptet garnicht für die rechtmässigkeit für Verwaltungsakte zuständig zu sein, sondern sich darauf beruft, daß sie nur im Auftrag der Rundfunk-"Behörde"/Staatsvertrag Blablabla etc. handeln.
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