Wurde diese Frage schon einmal hier im Forum behandelt? Wenn "Nein", wird es Zeit, denn die Klärung dieser Frage ist wesentlich.
Wie hier im Forum allseits bekannt, haben und benötigen die Rundfunkstaatsverträge die jeweilige parlamentarische Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente, um als Gesetz mit Handlungsvollmacht gegenüber Dritten gelten zu dürfen; auch mit dem Hintergrund, daß nur der Gesetzgeber hoheitliche Befugnisse übertragen darf.
Nun stelle ich mir aber die Frage, ob es auch der parlamentarischen Zustimmung zu jenen Gründungsverträgen bedarf, auf Basis derer die jeweilige Landesrundfunkanstalt geschaffen worden ist?
Ohne diese parlamentarische Zustimmung hat doch keine Landesrundfunkanstalt die Befugnis, gegenüber Dritten handeln zu dürfen? Sie wäre dann ein reines Unternehmen, das gegenüber Dritten alleine auf Basis des Zivilrechts handeln dürfte?
Die Frage geht aber noch weiter; wenn die Rundfunkstaatsverträge der landesparlamentarischen Zustimmung bedürfen, diese landesparlamentarische Zustimmung für die LRA-Gründungsverträge ebenfalls nötig ist, aber fehlt, würde den LRA jegliche Legitimation fehlen?
Auch hier deshalb zur Erinnerung am Beispiel des Rundfunk Berlin-Brandenburg:
Kraft RBB-Gründungsvertrag wurde das Recht der Selbstverwaltung zugestanden, aber gleichzeitig der RBB verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anwenden zu müssen, in dem dem RBB wiederum untersagt worden ist, Verwaltungsverfahren durchführen zu dürfen.
Da zwangsweise auch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ein Verwaltungsverfahren darstellt, bleibt dem RBB alleine das für alle Unternehmen gültig anwendbare Zivilrecht zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche?
Ohne eine landesparlamentarische Zustimmung zu den LRA-Gründungsverträgen verfügt keine LRA über die Befugnis, hoheitlich handeln zu dürfen, denn nur der Gesetzgeber darf hoheitliche Befugnisse übertragen?
Seitens älterer wie neuerer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes bspw. zum Hochschulrecht wäre sicherlich auch hier unumkehrbares Landesrecht anzunehmen?
Ich bin hier wirklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Sachen Rundfunkbeitrag gespannt, denn zwiespältiger könnte die Angelegenheit nicht ausfallen.
Ich erinnere hier an die abweichende Meinung zur Rechtsbedeutung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht, die ja kundtut, sie hätte bundesweit hoheitliche Befugnisse, weil Begriff und Wesen der Anstalt öffentlichen Rechts ja kraft Bundesrecht geregelt sei und kraft Art 31 GG Bundesrecht ja Landesrecht bricht.
Andererseits steht seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dem entgegen, daß Landesrecht alleine innerhalb des Landes Geltung entfaltet.
Wie kann es dann sein, daß eine Anstalt öffentlichen Rechts nach Landesrecht bundesweit hoheitliche Befugnisse haben darf? Insofern kann der abweichenden Meinung nicht zugestimmt werden.
Bundeseinheitlich ist nur geregelt, wie eine Anstalt öffentlichen Rechts gestaltet zu sein hat. Das Ausmaß ihrer Befugnisse richtet sich nach jenem Rechtkreis, innerhalb dessen sie gegründet worden ist; eine Landesrundfunkanstalt ist nach Landesrecht gegründet und kann daher nur Befugnisse haben, die der Landesgesetzgeber ihr zugestanden hat.
Wäre ja auch widersinnig, wenn der Landesgesetzgeber, wie im Beispiel des RBB, festlegt, daß die Anstalt bspw. das Recht des Landes Berlin anzuwenden hat, und diese dann meint, sie dürfe eigenmächtig nach Bundesrecht agieren, weil das Wie einer Anstalt seitens des Bundes festgelegt wird?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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