"Wir haben eine zentrale Gemeinschaftsküche im Erdgeschoss des Hinterhauses. Dort kocht jeden Abend jemand anderes und alle können mitessen". Die Etagenküchen würden dagegen nur gelegentlich genutzt. Auch die sanitären Anlagen seien nicht exklusiv bestimmten Etagen zugeordnet. "
Man muss wissen, den "Rundfunkbeitragstaatsvertrag" interessiert es nicht ob und wo es eine Küche, Bad oder Toilette etc. gibt. Es dreht sich letzlich nur um einen "abschließbaren" Raum (mit eigenem Eingang) der zum Schlafen genutzt wird.
Interessanter Fall, auch in der Studentenstadt Karlsruhe ein Thema beim VG.
Z. B. Studentenvereinigung in 100-järigem Altbau, jede Etage kann durch eine nicht abschließbaren Brandschutztüre betreten werden, ca. 7 Studenten je Etage.
Nach Auffassung des SWR muss jeder Student einen Zwangsbeitrag bezahlen, weil seine "Wohnung" bei der "abschließbaren" Zimmertüre beginnt und der Mietvertrag sich lediglich auf das Zimmer bezieht.
Gäbe es eine "abschließbare" Brandschutztüre, und die Privaträume wären nicht abschließbar, wäre nur ein gemeinsamer Zwangsbeitrag zu bezahlen.
Für Marten Mittelstädt, den Anwalt des Projekts, ist der "eigene Eingang" die Haustür zur Kohlfurter Str. 40. Diese Tür ist abschließbar. Sie stelle sicher, dass "fremde" Personen keinen freien Zugang zum Projekt habe. Hinter dieser Tür beginne der kollektiv genutzte Privatbereich. Die Etagen seien für alle Bewohner "ungehindert zugänglich".
Guter Ansatz, "die Haustür ist abschließbar".
Im vorliegenden Fall ist der Anwalt gut beraten, wenn er nachweisen kann, dass die Privaträume "nicht" abschließbar sind. Dies wird im Zeitungsbericht leider nicht beschrieben.
Sonderbarer Weise wird im vorliegenden Zeitungsbericht beschrieben:
Das Projekt hat dem Beitragsservice bereits die Räumlichkeiten gezeigt, konnte ihn dabei aber nicht überzeugen. Deshalb wurde Ende Juli Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingelegt. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest. Stattdessen hat der Beitragsservice eine außergerichtliche Lösung vorgeschlagen.
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Der Beitragsservice ist weder befugt Räumlichkeiten zu sichten noch darüber zu entscheiden.
Es ist immer nur die zuständige Rundfunkanstalt für den Zwangsrundfunkbeitrag verantwortlich.
Ein Beitragsservice darf mit Sicherheit keine "außergerichtliche Lösung vorschlagen"
Nun unterstellen wir mal dem Autor einen Begriffsfehler und es wurde damit die zuständige Rundfunkanstalt gemeint. Normalerweise macht eine Rundfunkanstalt keine außergerichtliche Lösungsvorschläge, wenn die Rechtslage eindeutig ist.
Sind die Etagen für alle Bewohner ungehindert zugänglich, kann eine Etage im Sinne das RBStV keine Wohnung sein. Darum ist es sonderbar, dass die Rundfunkanstalt diesen fragwürdigen Vorschlag anbietet.
Im beschriebenen Fall scheint die Rundfunkanstalt wohl bemerkt zu haben, dass ihr im vorliegenden Wohnkonzept die Felle davonschwimmen würden, wenn es Schule macht.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall die Privaträume "nicht" abschließbar sind, d.h. die Wohnung, gemäß RBStV, beginnt an der "abschließbaren" Haustüre.
Somit gilt durchaus das gesamte Haus als Wohnung, auch bekann als Einfamilienhaus, Kommune, Maisonette- oder Galeriewohnung.
Eine Klage könnte im vorliegenden Fall durchaus erfolgversprechend sein, wenn die baulichen und mietvertraglichen Voraussetzungen stimmen.