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Autor Thema: Ein Rundfunkbeitrag für 43 Menschen: Wie groß darf eine Wohngemeinschaft sein?  (Gelesen 29813 mal)

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Badische Zeitung, 02.09.2017

Rundfunkbeitrag:
Wie groß darf eine Wohngemeinschaft sein?

Von Christian Rath

Zitat
Ein Hausprojekt mit 43 Bewohnern will nur einen einzigen Rundfunkbeitrag für alle bezahlen. Begründung: Es sei eine große WG. Das Berliner Verwaltungsgericht muss nun entscheiden.

[..] Der Staatsvertrag definiert nicht, was eine Wohngemeinschaft ist. Das Wort taucht dort überhaupt nicht auf. Entscheidender Begriff ist dort die "Wohnung" und auch dieser Begriff wird nicht bis ins Letzte bestimmt. Zwei Punkte aber sind wichtig: Die Wohnung ist "unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume". Und sie muss durch einen "eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen" betreten werden.

Für Marten Mittelstädt, den Anwalt des Projekts, ist der "eigene Eingang" die Haustür zur Kohlfurter Str. 40. Diese Tür ist abschließbar. Sie stelle sicher, dass "fremde" Personen keinen freien Zugang zum Projekt habe. Hinter dieser Tür beginne der kollektiv genutzte Privatbereich. Die Etagen seien für alle Bewohner "ungehindert zugänglich“. [..]

Das Projekt hat dem Beitragsservice bereits die Räumlichkeiten gezeigt, konnte ihn dabei aber nicht überzeugen. Deshalb wurde Ende Juli Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingelegt. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest. Stattdessen hat der Beitragsservice eine außergerichtliche Lösung vorgeschlagen. Danach sollen die Bewohner "für jede bewohnbare Etage" einen Rundfunkbeitrag bezahlen. Das wären dann acht Beiträge für 43 Personen. Vermutlich werde man auf das Angebot nicht eingehen, sagt Anke Wisch.

Weiterlesen auf:
http://www.badische-zeitung.de/computer-medien-1/rundfunkbeitrag-wie-gross-darf-eine-wohngemeinschaft-sein--141319168.html


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Schöner Fall, der hoffentlich vor Gericht kommt. Es war abzusehen, dass sich genau diese Fragen auftun, weil der Rf-BeitragsStV in jeder Hinsicht handwerklich mangelhaft gemacht ist.

Egal wie der Fall entschieden wird, zeigt er:

  • dass es faktisch nicht einfacher, sondern wesentlich komplizierter geworden ist, die Abgabenschuldnerschaft zu bestimmen: die Meldedaten reichen eben nicht aus! Der BS muss sich vor Ort die Wohnsituation ansehen.
  • dass massive Grundrechtseingriffe in Form von Wohnungsbesuchen des ÖRR zu befürchten sind und die Unverletzlichkeit der Wohnung für den BS offenbar nicht mehr gilt: warum die WG-Genossen den BS ins Haus gelassen haben, ist mir nicht klar. Vermutlich hat dieser die Bewohner mit dem angedrohten Bescheid unter Druck gesetzt.
  • dass es rechtlich vollkommen schwammig und unklar ist, was überhaupt als Wohnung gilt. Eine bußgeldbewährte Abgabenpflicht kann daraus nicht entstehen. Hier greift der BS aus der Luft und schlägt einfach mal einen Etagen-Beitrag vor, für den der Rf-BeitragsStV gar keinen Anknüpfungspunkt vorsieht. Das verletzt Willkürverbot sowie Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, weil einerseits Abgabentatbestände erfunden werden ("Etage") und andererseits gleichgelagerte Fälle nicht gleich behandelt werden.
  • dass die Abgabenpflicht "kraft Gesetzes" quatsch ist, wenn nicht mal der BS selbst klar definieren kann, wer wofür Abgabenschuldner sein soll, ohne sich vorher die Wohnung anzusehen.
  • dass der Gleichheitsgrundsatz nicht im Ansatz gewahrt ist. Das Anknüpfen an die Wohnung führt zu einer totalen Verzerrung der Abgabenlast: eine Single-Frau mit geringstem Einkommen muss 43 mal mehr bezahlen, als eine WG mit wohlhabenden Künstlern, die sich eine großzügige Luxusvilla im Herzen Berlins teilen.

Der praktische Fall straft das Gefasel der Verwaltungsgerichte Lügen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2017, 15:20 von Bürger«

T

Tereza

Zitat
Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest. Stattdessen hat der Beitragsservice eine außergerichtliche Lösung vorgeschlagen.
Da hat der "Beitragsservice" wohl kalte Füße gekriegt und signalisiert nun "Kompromissbereitschaft".
Sollte sich die Riesen-WG nicht darauf einlassen, es also dennoch zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, möchte ich beim Verhandlungstermin unbedingt dabei sein wollen.


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Quelle: Badische Zeitung, 02.09.2017
Zitat
Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest. Stattdessen hat der Beitragsservice eine außergerichtliche Lösung vorgeschlagen.

Damit sind die Schergen schnell bei der Hand, um ihren Mist, den sie verzapft haben, nicht
vor Gericht und in die Öffenlichkeit kommen zu lassen!

In Bremen gab es eine Verhandlung vor dem VG Bremen, in dem eine kranke Frau gegen den
R-Beitrag geklagt hat. Die Verhandlung war nicht öffentlich, wovon die Klägerin nichts wusste und auch nicht beantragt hatte und auch nicht wollte. Auf Anfrage bei der Richterin, hieß es: Es würden zu viele persönliche Sachen zur Sprache kommen, was die Privatsphäre der Klägerin verletzten würde und das Gericht das so entschieden hätte. Es wurde ein Vergleich geschlossen, worüber die Klägerin nicht wirklich glücklich war. 

Die Schergen wollen ihre schlechte handwerkliche Arbeit mit allen Mittel unter die Schreibtischunterlage fegen!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2017, 15:22 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

G
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Selbst wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt wird es nie ein Urteil geben. So war es auch schon zu Zeiten der Gebühr. Bevor ein Urteil ergeht, das Signalwirkung haben könnte, gibt der Rundfunk dem Kläger, was er möchte und erklärt auf seine Kosten die Erledigung.


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Fragen: Warum darf der Beitragsservice eine außergerichtliche Lösung vorschlagen und welchen rechtlich relevanten Stellenwert hat so ein Vorschlag? Beitragsservice ist nicht-rechtsfähige kommerzielle Inkasso-Einrichtung. Beitragsservice nimmt Einfluss auf die Vorgänge (Bild-Interview, Dr. Wolf). Warum werden die Räumlichkeiten dem Beitragsservice gezeigt und nicht der zuständigen Landesrundfunkanstalt RBB - hat doch der Beitragsservice als kommerzielle Inkassostelle gar nicht die Befugnis über irgendwelche Vorgänge "hoheitlicher Art" zu urteilen? Warum hält sich der Beitragsservice und der RBB nicht an die eigenen Satzungen/AGBs/"Gesetze", die sie selber für sich erlassen haben? Dazu § 3 (1) RBStV (wie oben erwähnt): Wohnung muss über einen Zugang verfügen (wird hier wohl der Fall sein, eine abschließbare Tür zu den Räumlichkeiten), die Wohnung wird zum Schlafen genutzt (von der Anzahl der Bewohner keine Rede), es ist keine Kleingartenalage, die Anzahl der Räume in einer Wohnung ist unerheblich.

Hier sind mehrere Verstöße gegen die eigenen "Gesetze" festzustellen. Dafür muss man nicht ein mal Jura studiert haben. "Ist ein Teil des Vertrags nichtig, so gilt der gesamte Vertrag als nichtig" (§ 59 (3) Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags VwVfG Bund).


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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Ein weiterer interessanter Aspekt: Bei ermäßigten Beitragszahlern ist innerhalb der Wohnung aktuell nur ein Beitrag von 5,83 fällig, egal wieviele es sind:

Zitat
"also müssen zwei oder drei oder hundert Gehörlose, die zusammen wohnen, trotzdem nur einen Drittelbeitrag für eine Wohnung zahlen ..."
(Zitat Verbraucherzentrale Hamburg, siehe Anhang).

Die auskunftgebende Person teilte in einer nachfolgenden Mail mit, dass sie mit dem NDR Rücksprache bezüglich dieser Regelung gehalten hätte und dass dort die Auslegung der Regel genauso gehandhabt wird.

Diese zahlenmäßige Unbegrenztheit der Bewohner muss ja wohl dann auch für alle anderen gelten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Cry for Justice
 
Zitat
Konkret leben 43 Menschen in der Kohlfurter Str. 40, davon sind acht noch Kinder.
Ok, also wären noch 35 Menschen greifbar, welche im Idealfall alles Singles in 35 einzeln zur Beitragszahlung heran zu ziehenden Wohnungen sein könnten.
Welch einen Irrsinn diese gequirlte Sch.... doch zum Vorschein bringen vermag...
Egal, am Ende zahlt in dieser Maxi-WG dann nur einer die 17,50 € und weitere 34 lachen sich dumm und dämlich über ihren symbolischen Anteil von lächerlichen 51 Cent.
Hochgerechnet verschleudert die Inkassobude des örR allein nur in diesem Fall pro Jahr "lumpige" 7140 €.
Ok, Alles klar, Einfach für Alle  >:D


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Schrei nach Gerechtigkeit

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Hochgerechnet verschleudert die Inkassobude des örR allein nur in diesem Fall pro Jahr "lumpige" 7140 €.

Wieso verschleudert der BS etwas? Er erhält doch 17,50 € pro Monat.

Richtig wäre allenfalls, dass am Extremfall sichtbar wird, wie wenig die von Herrn Kirchhof behauptete Ausgleichsfunktion wirkt. Im Übrigen zeigt sich schlaglichtartig, dass der Anknüpfungspunkt "Wohnung" völlig ungeeignet ist die Finanzierung des ÖR-Rundfunks gerecht werden zu lassen.

Wenn man die Türen zum Treppenhaus aushängt und jeder Raum von jedem betreten und genutzt werden kann, dann ist es eben eine einzige Wohnung. Man könnte ein Übriges tun und die Schlafplätze regelmäßig verlosen, zum arbeiten bzw. Schularbeiten machen die Etage wechseln, sich zum Fernsehen reihum im vorderen bzw. hinteren Teil des Hauses treffen, Bäder verlegen, ein gemeinsames Esszimmer unterhalten usw. Die ÖRR können ja niemandem die Form des Zusammenlebens oder gar eine getrennte Raumnutzung vorschreiben.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Sehr gute Idee da von Herrn Rechtsanwalt Mittelstädt. Ja, das finde ich auch.

Gerade überlege ich, ob es eventuell noch einen weiteren Ansatz geben könnte ( ? ? )

Wegen:
Zitat
Konkret leben 43 Personen in der Kohlfurter Straße 40, davon acht Kinder. Im Vorderhaus sind vier Etagen bewohnt, im Hinterhaus vier weitere.
( Quelle: http://www.taz.de/Hausprojekt-gegen-Gebuehren/!5441307/ )

In dem Gemeinschafts-Mietshaus, in dem ich wohne, gibt es für eine Hausnummer auch ein Vorderhaus und zusätzlich ein Hinterhaus.
Es gibt hier somit einen Vordereingang und einen Hintereingang.
Also sind es zwei eigene Eingänge für hiesige Wohngemeinschaft.

Bei zwei eigenen Eingängen hat die Wohngemeinschafts-Raumeinheit aber nun doch gar nichts mehr mit dem 15- Rästv. zu tun ( ? )

Weil, es heißt doch:
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung istjede ortsfeste,
baulich abgeschlossene Raumeinheit, die…..
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar ....von außen…..betreten werden kann.

Das muss doch bedeuten, dass eine Wohngemeinschafts-Raumeinheit mit zwei eigenen Außen-Eingängen (bspw. Vorder- + Hintereingang)
nicht beitragspflichtig ist.

Oder?

Markus


(Edit: Sobald eine Wohngemeinschaftsraumeinheit bspw. eine Nebeneingangstür, einen Kelleraußeneingang, einen Hintereingang, o. ä. hat,
hat sie demnach zwei eigene Eingänge und ist damit keine Rästv.-Wohnung, da diese nur einen eigenen Eingang hat.
So verstehe ich das.
)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2017, 19:59 von unGEZahlt«

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Sehr gut, wenn ich nach Abschluß der Klagen jemals wieder einen Bescheid bekomme, versuche ich das.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
"Wir haben eine zentrale Gemeinschaftsküche im Erdgeschoss des Hinterhauses. Dort kocht jeden Abend jemand anderes und alle können mitessen". Die Etagenküchen würden dagegen nur gelegentlich genutzt. Auch die sanitären Anlagen seien nicht exklusiv bestimmten Etagen zugeordnet. "
Man muss wissen, den "Rundfunkbeitragstaatsvertrag" interessiert es nicht ob und wo es eine Küche, Bad oder Toilette etc. gibt. Es dreht sich letzlich nur um einen "abschließbaren" Raum (mit eigenem Eingang) der zum Schlafen genutzt wird.

Interessanter Fall, auch in der Studentenstadt Karlsruhe ein Thema beim VG.
Z. B. Studentenvereinigung in 100-järigem Altbau, jede Etage kann durch eine nicht abschließbaren Brandschutztüre betreten werden, ca. 7 Studenten je Etage.

Nach Auffassung des SWR muss jeder Student einen Zwangsbeitrag bezahlen, weil seine "Wohnung" bei der "abschließbaren" Zimmertüre beginnt und der Mietvertrag sich lediglich auf das Zimmer bezieht.

Gäbe es eine "abschließbare" Brandschutztüre, und die Privaträume wären nicht abschließbar, wäre nur ein gemeinsamer Zwangsbeitrag zu bezahlen.

Zitat
Für Marten Mittelstädt, den Anwalt des Projekts, ist der "eigene Eingang" die Haustür zur Kohlfurter Str. 40. Diese Tür ist abschließbar. Sie stelle sicher, dass "fremde" Personen keinen freien Zugang zum Projekt habe. Hinter dieser Tür beginne der kollektiv genutzte Privatbereich. Die Etagen seien für alle Bewohner "ungehindert zugänglich".

Guter Ansatz, "die Haustür ist abschließbar".
Im vorliegenden Fall ist der Anwalt gut beraten, wenn er nachweisen kann, dass die Privaträume "nicht" abschließbar sind. Dies wird im Zeitungsbericht leider nicht beschrieben.

Sonderbarer Weise wird im vorliegenden Zeitungsbericht beschrieben:
Zitat
Das Projekt hat dem Beitragsservice bereits die Räumlichkeiten gezeigt, konnte ihn dabei aber nicht überzeugen. Deshalb wurde Ende Juli Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingelegt. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest. Stattdessen hat der Beitragsservice eine außergerichtliche Lösung vorgeschlagen.
??
Der Beitragsservice ist weder befugt Räumlichkeiten zu sichten noch darüber zu entscheiden.
Es ist immer nur die zuständige Rundfunkanstalt für den Zwangsrundfunkbeitrag verantwortlich.
Ein Beitragsservice darf mit Sicherheit keine "außergerichtliche Lösung vorschlagen"

Nun unterstellen wir mal dem Autor einen Begriffsfehler und es wurde damit die zuständige Rundfunkanstalt gemeint. Normalerweise macht eine Rundfunkanstalt keine außergerichtliche Lösungsvorschläge, wenn die Rechtslage eindeutig ist.

Sind die Etagen für alle Bewohner ungehindert zugänglich, kann eine Etage im Sinne das RBStV keine Wohnung sein. Darum ist es sonderbar, dass die Rundfunkanstalt diesen fragwürdigen Vorschlag anbietet.

Im beschriebenen Fall scheint die Rundfunkanstalt wohl bemerkt zu haben, dass ihr im vorliegenden Wohnkonzept die Felle davonschwimmen würden, wenn es Schule macht.

Somit kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall die Privaträume "nicht" abschließbar sind, d.h. die Wohnung, gemäß RBStV, beginnt an der "abschließbaren" Haustüre.

Somit gilt durchaus das gesamte Haus als Wohnung, auch bekann als Einfamilienhaus, Kommune, Maisonette- oder Galeriewohnung.

Eine Klage könnte im vorliegenden Fall durchaus erfolgversprechend sein, wenn die baulichen und mietvertraglichen Voraussetzungen stimmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2017, 01:05 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

a
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Der Beitragsservice hat die Fragen auf der Homepage selbst beantwortet. Allerdings sind die Informationen nur noch im Archiv verfügbar:

Zitat
Was gilt für Bürgerinnen und Bürger?

Für Bürgerinnen und Bürger gilt die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag. Unerheblich ist, wie viele Personen dort leben, welche Staatsbürgerschaft sie haben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Das heißt: Familien, Wohn­gemein­schaften und nichteheliche Lebens­gemein­schaften zahlen nur einen Beitrag.
[...]
Quelle: https://web.archive.org/web/20160304194342/http://www.rundfunkbeitrag.de:80/informationen/haeufige_fragen/index_ger.html


Oder es ist tatsächlich keine Wohnung. Dann kann es sich nur um eine Gemeinschaftsunterkunft handeln. Eine Gemeinschaftsunterkunft ist aber beitragsfrei.

Zitat
Was ist eine Wohnung?
[...]
Beitragsfrei sind:
Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschafts­unterkünften wie Internaten oder Kasernen.
[...]
Quelle: https://web.archive.org/web/20160304194342/http://www.rundfunkbeitrag.de:80/informationen/haeufige_fragen/index_ger.html


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin,

steht auch noch aktuell auf der Seite:

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/index_ger.html
Zitat
Singles, Familien und Wohngemeinschaften
Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.

Wobei ich beim letzten Satz da so meine Zweifel habe, bei einer fiktiven Person F hat der Beitragsservice die Wohnung zwangsangemeldet ("Direktanmeldung")... :o

Frei  8)

P.S.: Hier noch mal archiviert: https://web.archive.org/web/20170903103441/https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/index_ger.html


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/index_ger.html
Zitat
Singles, Familien und Wohngemeinschaften
Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.

Nur mal so OT als Korrektur. Man erkennt, wie undeutlich der Unterschied zwischen Alleinwohnenden und Wohngemeinschaften gehalten wird, um die Benachteiligung von Singles zu verschleiern.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2017, 12:59 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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