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Autor Thema: BGH zum presserechtlichen Auskunftsanspruch: AG in öff­ent­li­cher Hand muss ...  (Gelesen 1810 mal)

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Legal Tribune Online, 16.03.2017

BGH zum presserechtlichen Auskunftsanspruch
AG in öff­ent­li­cher Hand muss Aus­kunft geben



Zitat
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden kann, die im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (Urt. v. 16.03.2017, Az. I ZR 13/16).  [..]

Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne sei in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.

Zudem bestehe im vorliegenden Fall auch kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens bestehe ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse, welches das unternehmerische Geheimhaltungsinteresse der Vertragskonditionen überwiege. [..]

Weiterlesen auf:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-azizr1316-auskunftsanspruch-presse-unternehmen-privatwirtschaft-oeffentliche-hand/

Anmerkung:
Dies sollte vermutlich auch auf die ca. 200 Tochterfirmen des örR-Anstalten übertragbar sein, auch wenn diese vorwiegend als GmbH fungieren, oder nicht? Dann bräuchte es nur noch einige eifrige Investigativ-Journalisten, die einmal damit anfangen würden, Licht in das Dunkel zu bringen.


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Das könnte ggf. die Aktion der Fragenkataloge und etwaiger Beweisanträge beflügeln...? ;)

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