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Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH

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pinguin:
@mb1
Deine Erklärung ist besser.

Der EuGH untersucht, ob nationales Recht mit EU-Recht übereinstimmt; die Verantwortung für die Anpassung von nationalem Recht an EU-Recht liegt beim nationalen Gesetzgeber.

Sei Dir mit 2013 nicht so sicher; evtl. geht es zurück auf 2002/2003, dem Gründungszeitraum der LRA RBB, wegen der u. U. schon damals nicht gemeldeten Neubeihilfe; siehe

"Änderung im Kern" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25145.0.html


--- Zitat von: Grit am 08. November 2017, 17:31 ---Wenn dieser fiktive Fall eintreten würde, würde sich eine derartige Entscheidung auch auf vergangene Zwangsvollstreckungen auswirken?
--- Ende Zitat ---
Es wird untersucht, ob ein bestimmtes Verhalten mit jenem Recht übereinstimmt, welches zum Zeitpunkt dieses Verhaltens gültiges Recht ist, bzw. war.

Stellt der EuGH fest, daß dieses Verhalten nicht mit zum Zeitpunkt des Verhaltens gültigem Recht in Übereinstimmung zu bringen ist, wirkt die Entscheidung des EuGH bis zu jenem Tage zurück, ab dem ein Verhalten zu erwarten gewesen wäre, das dem gültigen Recht entspricht.

Beispiel:

Verhalten xyz beginnt im Jahre 2000, und es hat zu diesem Zeitpunkt keine Regel, die dieses Verhalten als unerwünschtes Verhalten kennzeichnet;

im Jahre 2008 würde bspw. eine Regel in Kraft treten, dieses Verhalten xyz als unerwünschtes Verhalten erklärt, und auffordert, ab Tag X kein derartiges Verhalten xyz mehr zu zeigen, sondern nur noch jenes, was in dieser neuen Regel bestimmt ist;

im Jahre 2015 würde bspw. dieses noch immer andauernde Verhalten xyz geahndet.

Die Entscheidung des EuGH würde u. U. so ausfallen, daß das Verhalten xyz im Zeitraum bis 2008 folgenlos bleibt, in 2015 aber rückwirkend bis 2008 geahndet wird.

Da es gilt,

Keine Strafe ohne Regel, die diese Strafe für Verhalten xyz ausrücklich vorsieht.

kann der Zeitraum bis 2008 nur ungewertet bleiben, außer

 -> siehe neue Datenschutzgrund-Verordnung, die explizit den Passus enthält, dass Fehlverhalten rückwirkend bis zum Tage des In-Kraft-Tretes gebührend zu ahnden sind, wenn ab dem Tage der Gültigkeit weiteres Fehlverhalten dazukommt.

cook:
Das Urteil des EuGH würde allgemein wirken, d.h. über die betroffenen Verfahren hinaus gelten. Es stellt dar, wie das EU-Recht in Bezug auf den RBStV auszulegen ist.

Ich gehe davon aus, dass das Urteil lautet: Der Rf-Beitrags-StV ist als nicht-angezeigte Staatsbeihilfen-Maßnahme nichtig. Damit kann weder die Rechtsprechung, noch die Verwaltung, noch die Gesetzgebung den RBStV aufrechterhalten. Die Nichtigkeit gilt von Anfang an, also dem 1.1.2013. Folglich muss alles zurückgezahlt werden, es besteht kein Spielraum. Verjährung beginnt ab Kenntnis der Nichtigkeit, also dem Urteilsspruch.

Praktisch haftet der Staat dem Bürger gegenüber (also das jeweilige Bundesland). Ob auch wegen weiterer Kosten (Gerichtsverfahren, Vollstreckungskosten) und immateriellen Schäden (Freiheitsentzug) eine Staatshaftung entsteht, ist ein komplexes Kapitel und bedarf vertiefter Ausleuchtung, wenn es soweit ist.

Wird es dazu kommen? Wenn das BVerfG und die LRAs mitdenken, hat der Spuk mit dem Urteil des BVerfG ein Ende. Dann können die betroffenen Verfahren schon wegen des Verfassungsverstoßes erledigt werden und das EuGH-Verfahren ist hinfällig. Für alle offenen Forderungen heißt es: Sie sind nicht vollstreckbar. Alles Gezahlte bleibt aber bei den LRAs, weil der Spruch des BVerfG aller Wahrscheinlichkeit nach nur für die Zukunft gilt.

Da das BVerfG nicht einfach die Frage selbst dem EuGH vorgelegt hat (die Nichtvorlage ist gerügt worden), glaube ich, dass das BVerfG diesen Weg gehen will.

Wie es mit bereits vollstreckten Beträgen aussieht, müsste man dann auch wieder durchleuchten. Es könnte sogar eine freiwillige Zahlung der LRAs in Frage kommen, weil sonst wieder die Gefahr einer Überprüfung durch den EuGH im Raum steht.

Grit:
Ja, sehr gute Denkansätze hier, die Sinn ergeben.

Vorbehaltszahlungen könnten im fiktiven Fall sicherlich auch erfolgreich dazu beitragen,  Rückforderungsansprüche geltend zu machen. 

Ebenso bei denen, die einer "Beitragspflicht" weiterhin opponieren und/oder denen beantragte Aussetzungsanträge verwehrt wurden und die folglich willkürlichen Vollstreckungen zum Opfer fallen. Da wäre ja fast schon Vorsatz zu vermuten,  denn die  Zwangsvollstreckungen nehmen mittlerweile ja wirklich schon bedrohliche Ausmaße an.
Getreu dem Motto: Schnell noch einsacken, bevor es nix mehr zu holen gibt.

maikl_nait:
Hallo!

Ich lese und höre wiederholt: "[...] wenn das BVerfG so-und-so entscheidet, wäre das EuGH-Verfahren hinfällig".

Ich sehe das anders:
Der EuGH hat (wegen Rückwirkung bei unzulässiger Beihilfe) eine Vorlage daliegen, die sich auf den Zeitraum ab 1.1.2013 laufend bezieht. Der Zeitraum endet womöglich durch BVerfG-Entscheid. Das macht aber das EuGH-Verfahren damit nicht gegenstandslos, zumal von der Entscheidung auch der zukünftige "Altbeihilfe"-Status abhängt - speziell, wenn die Beihilfe durch oder wegen BVerfG-Entscheid schon wieder geändert wird.

Mit jedem Monat fahren die Öffies den Karren um 700 Mio*** € tiefer in den Dreck.

MfG
Michael


***Edit "Bürger":
Weil die Frage aufkam, welche hier aber nicht weiter vertieft werden soll...
700 Mio x 12 = 8.400 Mio bzw. 8,4 Milliarden = Jahresetat der "ö.r. Rundfunkanstalten"
Folgebeiträge mussten der Themen-Treue und zielgerichteten Diskussion wegen entfernt werden.
Bitte hier wie überall im Forum nicht von einer Nebenbemerkung zur nächsten abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema des Threads bleiben, welches hier lautet
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
und besagten Beschluss bzw. die Vorlage beim EuGH zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Philosoph:
Was die Rückzahlungen von bisher erpressten oder zwangsvollstreckten Beiträgen angeht, so glaube ich persönlich nicht an eine Rückzahlung.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 5. Oktober 1993, 1 BvL 35/81, BVerfGE 89, 144 - Konkurs von Rundfunkanstalten, festgestellt, daß die Rundfunkanstalten nicht konkursfähig sind.
--- Zitat ---Rn. 31: 2. Mit der in dieser Weise durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägten Rechtsstellung öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten wäre ein Konkursverfahren nicht zu vereinbaren.

Rn. 32: a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Konkursverfahren rechtlich so ausgestaltet werden könnte, daß es den Anforderungen der Rundfunkfreiheit genügt. Das geltende Konkursrecht enthält jedenfalls keine hinreichenden Vorkehrungen zum Schutz der Rundfunkfreiheit. So wäre es durch die Konkursordnung gegenwärtig nicht ausgeschlossen, daß im Falle eines Konkurses über das Vermögen einer Rundfunkanstalt der Konkursverwalter kraft seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse (vgl. § 6 Konkursordnung) den finanziellen Rahmen des Programms der Rundfunkanstalt bestimmt oder beeinflußt. Das aber wäre mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Programmfreiheit im Sinne eines Verbots jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme nicht vereinbar. Die "binnenpluralistische" Struktur der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, durch welche die Vielfalt des Programmangebots sowie ein Mindestmaß inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger AchBVerfGE 89, 144 (153)BVerfGE 89, 144 (154)tung gesichert wird (vgl. BVerfGE 57, 295 [325 f.]), wäre empfindlich gestört.

Rn. 33: Auf die (einfachrechtliche) Frage, ob die Durchführung eines Konkurses zwangsläufig zur Auflösung der öffentlichrechtlichen Körperschaft führt oder ob deren Existenz davon unberührt bleibt, kommt es danach nicht mehr an. Schon die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt ließe sich bei der derzeitigen Gestaltung des Konkursrechts mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbaren.

Rn. 34: b) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen. Diese Einstandspflicht überfordert das betreffende Land nicht. Soweit die in Gesetz und Satzung getroffenen Vorkehrungen für eine geordnete Wirtschaftsführung der Rundfunkanstalt und der Einfluß des Landes in den Gremien der Anstalt sowie die - notwendigerweise eingeschränkte - Staatsaufsicht nicht ausreichen sollten, eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden, bleibt dem Land die Möglichkeit, durch Gesetz die Rundfunkanstalt organisatorisch zu verändern.

DFR: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv089144.html
--- Ende Zitat ---

Ich persönlich glaube, daß man versuchen wird, sich mit allen Mitteln und Tricks vor der Rückzahlung zu schützen. Z.B. so:
--- Zitat ---BVerwG, Urteil vom 17.08.1995, Az. 1 C 15/94
Rn. 15: Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung, die sie erbracht hat, obwohl sie mangels Konkursfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), nicht beitragspflichtig war. Sie macht damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Ein solcher Anspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Dieser sich aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergebende Rechtsgedanke hat sich im öffentlichen Recht in vielen Vorschriften niedergeschlagen, z. B. im Anwendungsbereich der Abgabenordnung in deren § 37. Wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, greift der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ein (vgl. BVerwGE 71, 85 (88) [BVerwG 12.03.1985 - 7 C 48/82]). Er setzt in der hier gegebenen Fallkonstellation voraus, daß im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind. Dies entspricht den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 37 AO. In Ermangelung einer Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG hätte die Klägerin nur dann mit rechtlichem Grund geleistet, wenn sie auf der Grundlage wirksamer Verwaltungsakte zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre (Urteil vom 12. Dezember 1967 - BVerwG 1 C 30.67 - DVBl. 1968, 918; Beschluß vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 143.86 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 61). Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Die Beitragsrechnungen des Beklagten sind aber keine Verwaltungsakte. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Rn. 16: Richtschnur für die Beantwortung der Frage, ob die ab 1977 ergangenen Beitragsrechnungen Verwaltungsakte sind, ist § 35 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es muß sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung handeln. Ob eine Maßnahme einer Behörde oder wie hier eines beliehenen Unternehmers diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muß; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben können die Beitragsrechnungen des Beklagten nicht als Verwaltungsakte angesehen werden. Sie enthalten zwar Zahlungsaufforderungen, lassen aber nicht hinreichend erkennen, daß damit öffentlich-rechtliche Forderungen eines beliehenen Unternehmers hoheitlich durch Leistungsbescheid, also mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit, geltend gemacht werden sollen. Nach Form und Inhalt stellen sie sich als schlichte Zahlungsaufforderungen dar und konnten von dem Empfänger als solche verstanden werden. Bereits die Bezeichnung als "Beitragsrechnung und -abrechnung" deutet darauf hin, daß kein Leistungsbescheid vorliegt, sondern schlicht zur Zahlung aufgefordert wird. Dieser Eindruck wird verdeutlicht durch die Anrede des Empfängers als "Mitglied", womit die privatrechtliche Rechtsbeziehung zu dem als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verfaßten Träger der Insolvenzsicherung aufgegriffen wird, die für die Erhebung eines Beitrags nach § 10 Abs. 4 BetrAVG ohne Bedeutung ist. Hinzu kommt, daß eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Zwar muß das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung die Annahme eines Verwaltungsakts nicht ausschließen. Wenn aber ein mit Verwaltungsaufgaben beliehener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit "Beitragsrechnungen" ohne Rechtsmittelbelehrungen erstellt, verstärkt dies den Eindruck, daß Leistungsbescheide nicht vorliegen. Der Hinweis der Formularschreiben auf § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) und § 10 Abs. 3 BetrAVG hebt durch die Inbezugnahme Allgemeiner Versicherungsbedingungen das Vorliegen einer schlichten Beitragsrechnung hervor. Wenn § 6 Abs. 4 AIB bestimmt, daß Rechnungen über Beiträge oder Vorschüsse Beitragsbescheide im Sinne von § 10 Abs. 4 BetrAVG sind, ändert dies an der vorstehenden Beurteilung nichts. Denn der Beklagte ist nicht befugt, seine Maßnahmen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verbindlich als Verwaltungsakte zu definieren; vielmehr richtet es sich allein nach den dargestellten öffentlich-rechtlichen Maßstäben, ob Verwaltungsakte vorliegen. Der Hinweis auf § 10 Abs. 3 BetrAVG, der die Beitragsbemessungsgrundlage regelt, mag zwar die Einbeziehung der Beitragserhebung in das betriebsrentenrechtliche Finanzierungssystem erkennen lassen, besagt aber nichts darüber, wie im gegebenen Fall der Beitrag erhoben wird. Hinzu kommt, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst seine Beitragsrechnungen nicht als Grundlage der Vollstreckung ansieht, sondern bei Erforderlichkeit als solche bezeichnete Beitragsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung erläßt. Diese Übung bestätigt, daß die Beitragsrechnungen als schlichte Zahlungsaufforderungen anzusehen sind.


Rn. 17: Fehlt es an wirksamen Beitragsbescheiden und an einer materiellrechtlichen Beitragspflicht, ist mit Zahlung der deshalb nicht geschuldeten Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch entstanden. Andererseits scheidet deshalb ein Anspruch auf ihre Aufhebung oder Rücknahme sowie auf Neubescheidung im Sinne des Hilfsantrags der Klägerin von vornherein aus.

Rn. 18: Erstattungsansprüche gegen den Träger der Insolvenzsicherung können verjähren. In der vorliegenden Fallgestaltung sind sie auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung des Trägers der Insolvenzsicherung gerichtet, die dadurch entstanden ist, daß Beiträge zur Insolvenzsicherung erbracht wurden, obwohl eine Beitragspflicht nicht bestand. In dieser Fallgestaltung stellt sich der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Kehrseite des vermeintlichen Leistungsanspruchs dar (BVerwGE 84, 274 (276) [BVerwG 23.01.1990 - 8 C 37/88]; Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5). Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung werden gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung aufgebracht. Der erkennende Senat hat entschieden, daß Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der Verjährung unterliegen und daß die regelmäßige Verjährungsfrist nicht durch Beitragsbescheide festgesetzter Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt (BVerwGE 97, 1 (7 ff.) [BVerwG 04.10.1994 - 1 C 41/92]). Auch Erstattungsansprüche wegen grundlos erbrachter Beiträge zur Insolvenzsicherung unterliegen in entsprechender Anwendung der §§ 228 ff. AO der Verjährung.

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1995-08-17/1-c-15_94/
--- Ende Zitat ---
Selbst wenn das BVerfG oder der EuGH schon anfang nächsten Jahres eine Entscheidung fällen würden, wären die Beiträge für 2013 verjährt und könnten nicht mehr zurückgefordert werden. Dazu kommt natürlich auch, daß die Rundfunkanstalten nicht konkursfähig sind, d.h. die Länder müßten dafür einstehen, d.h. der steuerpflichtige Bürger, dem die Beiträge vorher abgepresst wurden. Da beißt sich die Katze selbst in den Schwanz.
Ich möchte nicht in der Haut der Richter stecken, die sich selbst durch ihre früheren Rechtsprechungen in einen Filz verheddert haben, den sie eigentlich komplett wegschneiden müßten.

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