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Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH

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Ötzi:

--- Zitat von: Bürger am 11. September 2017, 01:07 ---Hinweis: Siehe u.a. auch neuer Artikel der WELT vom 08.09.2017 ausgelagert/ verlinkt unter
Deutscher Rundfunkbeitrag wird von EU-Gericht überprüft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24364.msg154566.html#msg154566
...

--- Ende Zitat ---

In dem Welt-Artikel steht: Nach einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 15 Monaten
--- Zitat ---werden die Antworten nach Baden-Württemberg übermittelt, wo die Klage in Tübingen entschieden wird. Der EuGH fällt also selbst kein Urteil, sondern stellt nur seine Expertise zur Verfügung.
--- Ende Zitat ---

Angenommen der EuGH antwortet dem Landgericht Tübingen, dass er irgendwelche der angesprochenen Regelungen oder den ganzen Staatsvertrag für rechtswidrig hält, wie geht es dann weiter? Tübingen entscheidet dann, dass es so ist und irgendein anderes Gericht hebt das Urteil wieder auf?

samson_braun:
Mit dem Aufheben kann ich mir nicht vorstellen - dahinter klemmt ja dann diese Stellungnahme.

PersonX:

--- Zitat ---Angenommen der EuGH antwortet dem Landgericht Tübingen, dass er irgendwelche der angesprochenen Regelungen oder den ganzen Staatsvertrag für rechtswidrig hält, wie geht es dann weiter?
--- Ende Zitat ---

Dann wird der Einzelrichter das mit dieser Erkenntnis der Kammer vorlegen, welche dann wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Entscheidung unter Beachtung der Erkenntnis fällt.
Wie diese Entscheidung aussehen wird, ist natürlich auch etwas von der Erkenntnis abhängig.

Sollte der EuGH die aktuelle Praxis der Vollstreckung nicht billigen, dann könnte es wohl dazu kommen, dass diese Vollstreckung eingestellt wird. Das Verfahren hätte damit Auswirkung auf weitere Vollstreckungsfälle.

Grit:

--- Zitat von: PersonX am 08. November 2017, 17:05 ---Sollte der EuGH die aktuelle Praxis der Vollstreckung nicht billigen, dann könnte es wohl dazu kommen, dass diese Vollstreckung eingestellt wird. Das Verfahren hätte damit Auswirkung auf weitere Vollstreckungsfälle.

--- Ende Zitat ---

Wenn dieser fiktive Fall eintreten würde,  würde sich eine derartige Entscheidung auch auf vergangene Zwangsvollstreckungen auswirken?  Also diese wären ja doch dann zu Unrecht erfolgt und die Geschädigten hätten ja nicht nur einen materiellen Schaden zu beklagen. Hierunter fallen auch jene Zwangsvollstreckungen, zu denen zur Abwehr auf das europarechtliche Verfahren entsprechende Anträge (zur Aussetzung Vollstreckungen)  bei den LRA gestellt wurden, diese aber von den LRA nicht gehört wurden.

mb1:
Beim Vorabentscheidungsersuchen nach 267 AEUV gilt es zwei Dinge zu unterscheiden:

- die Frage der Auslegung
Dabei interpretiert der EuGH das EU-Recht und gibt Auslegungskriterien vor. Anhand dieser Kriterien hat das vorlegende Gericht dann eine Entscheidung zu treffen.
Diese Auslegungskriterien binden alle nationalen Gerichte und Behörden rückwirkend, also ab 01.01.2013.

- die Frage der Gültigkeit
Dabei überprüft der EuGH die Vereinbarkeit konkreter Verordnungen, Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien und Stellungnahmen (288 AEUV) mit höherrangigem Recht.
Die Gültigkeitsfrage wirkt ab Entscheidungszeitpunkt für jedes Gericht und jede Behörde. Allerdings betrifft (meines Wissens nach) die Gültigkeitsfrage nur EU-Rechtsakte.


Rechtswirksame Entscheidungen (Urteile) werden meines Erachtens davon nicht mehr direkt betroffen. Indirekt aber evtl. dadurch, dass man einen noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch gegen die Landesrundfunkanstalt geltend machen könnte. Das weiß ich aber nicht konkret. Damit würde ich mich erst befassen, wenn es soweit ist.

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