In der Theorie und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen lautet die Antwort:
NEIN das hat er nicht.
Das GG-widrige Recht zur Selbsttitulierung basierte in Niedersachsen auf der Basis eines niedersächsischen Landesgesetzes.
Es ist daher nicht ersichtlich, warum mittels eines Landesgesetzes, denn das ist ja der RStV durch das Zustimmungsgesetz, in Baden-Württemberg der Beschluss des BVerfG so einfach negiert und missachtet werden darf.
Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen sollte man also erwarten, dass die Beschlüsse des BVerfG bindend sind.
Soweit die Theorie.
Allerdings ist mir in der Praxis ein Fall bekannt, wo das AG im Erinnerungsverfahren, den Hinweis auf den BVerfG Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11 – nicht beachtete. Das trotz der Beweisführung dass es sich beim SWR um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt, die im wirtschaftlichen Wettbewerb steht und dessen Existenz auch nicht vom Selbsttitulierungsrecht abhängt, das AG einfach befand, ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen läge vor.
Selbst die Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH und auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts wurden ebenfalls nicht beachtet. Dass der SWR nach Unionsrecht Gewerbetreibender ist, dass er keine Berechtigung zu hoheitlichem Handeln besitzt, wurde samt zugehörigen Beschlüssen in der Erinnerung angeführt.
Vielmehr lautet der Kernsatz: (Zitat):
„ Es liegt ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen vor, so dass das AG nicht den der der Vollstreckung zugrundeliegende Titel zu überprüfen hat.
…..
Die Gläubigerin ist deutlich erkennbar“
Das ist der übliche Südwestrundfunk c/o Beitragsservice als Kopf.
Die Hinweise, dass der SWR in Köln keine Niederlassung hat (alle SWR Niederlassungen wurden vollständig aufgeführt, eine in Köln gibt es nicht) und dass der BS eine voll rechtsfähige und geschäftsfähige GBR ist, siehe BGH Urteile vom 29.01.2011und BAG vom 1.12.2004, wurden nicht beachtet. Dass der SWR kein Gesellschafter dieser im Gewerbeverzeichnis von Köln geführten GbR ist und daher den BS nicht vertreten kann, wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.