Eine mir bekannte Person (Nichtzahler aber Nutzer des örR) klagt gerade gegen so einen Gerichtsvollzieher.
Siehe dazu:
Gerichtsvollzieher/Gemeindeeintreiber kommen/dürfen seit Tübing. nicht mehr?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23886.msg152695.html#msg152695Die befassten Staatsanwälte, die damit befassten Richter und der angesprochene Amtsgerichtsdirektor logen, dass sich die Balken bogen, so berichtete mir der persönlich gut bekannte Mensch.
Der über den Gerichtsvollzieher wachende Richter behauptete nach Einlegen der Beschwerde gemäß ZPO, es sei doch alles in Ordnung. Womit der doch tatsächlich Recht hatte. Die Zivilprozessordnung ist nicht einschlägig für die Vollstreckung öffentlich rechtlicher Forderungen, das musste der mir persönlich gut bekannte Mensch erst lernen.
Die damit befasste Staatsanwaltschft sah sich nicht bemüßigt, die Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu prüfen, der mir persönlich gut bekannte Mensch, ließ das dann auf sich beruhen.
Der angeschriebene Leiter des Amtsgerichtes behauptete gar, der Gerichtsvollzieher dürfe das, weil er beliehen wurde.
1. Gerichtskostenvorschussrechnung Januar 2017 (Klage sei Zivilsache) belief sich auf 105 Euro.
Zurückweisung wegen sachlicher Fehler - Klage sei eine öffentlich rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art und deshalb Gerichtskostenfrei zu verhandeln.
2. Gerichtskostenvorschussrechnung August 2017 (Klage sei Zivilsache) belief sich auf 35 Euro, nach einem halben Jahr des Überlegens des Richters.
Erneute Zurückweisung wegen sachlicher Fehler - Klage sei eine öffentlich rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art und deshalb Gerichtskostenfrei zu verhandeln.
Das Amtsgericht läßt sich bereits eine unangemessen lange Zeit. Zeitpunkt der Einreichung des Klagebegehrens Dez. 2016 mit Ergänzung vom Februar 2016.
Der mir persönlich gut bekannte Mensch wartet nun auf die Fortsetzung der Klage.
Die Klage scheint eine besondere Schwierigkeit für das Amtsgericht darzustellen, weil die Klagebezeichnung Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung besondere Schwierigkeiten bereitet.
Im Geschäftsverteilungsplan konnte der mir persönlich gut bekannte Mensch keine Zuständigkeit für so eine Klage finden.
Geurteilt muss aber werden, wegen Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ist der Richter dem Grundgesetz unterworfen.
Exemplarische Mißachtung:1 BvR 569/05 – hinweisen
…
Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.
Zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Gruß c.