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Autor Thema: Rundfunkgenehmigung 1931  (Gelesen 2342 mal)

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  • Beiträge: 3
Rundfunkgenehmigung 1931
Autor: 16. August 2017, 22:45
Hallo zusammen

Wir gehen mal ganz an den Ursprung zurück in das Jahr 1931. Anbei der Auszug aus Wikipedia. 

Rundfunkgenehmigung 1931
Am Ende der Weimarer Republik bestand die Rundfunkgenehmigung beziehungsweise die Genehmigung zum Aufstellen und Betreiben eines Rundfunkempfängers nach den „Bestimmungen über den Rundfunk“ vom 27. November 1931 (Amtsblatt des Reichspostministeriums Seite 509/1931) aus einem sehr feinen Geflecht von „Hörerrechten und -pflichten“. Das von der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft (RRG) herausgegebene Rundfunk Jahrbuch 1933 vergleicht die Gebühr von damals 2 Reichsmark monatlich mit dem Waffen- oder Jagdschein, bei dem man das Recht erwirbt, etwas tun zu dürfen, keinesfalls aber ein Vertragsverhältnis über ein zu lieferndes Produkt eingeht. Der Eigenbau von Rundfunkgeräten bedurfte keiner Genehmigung, jede Antenne aber kostete ihre Jahresgebühr. Körperbehinderte und „wohlfahrtsunterstützte“ (also arbeitslose und verarmte) Menschen bekamen die Gebühr erlassen. Unternehmen und größere Hausgemeinschaften mit Untermietern, Hotels etc. bekamen Rabatte
Der maßgebliche Satz für das ganze Übel bis heute ist dieser

Das von der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft (RRG) herausgegebene Rundfunk Jahrbuch 1933 vergleicht die Gebühr von damals 2 Reichsmark monatlich mit dem Waffen- oder Jagdschein, bei dem man das Recht erwirbt, etwas tun zu dürfen, keinesfalls aber ein Vertragsverhältnis über ein zu lieferndes Produkt eingeht. Der Eigenbau von Rundfunkgeräten bedurfte keiner Genehmigung, jede Antenne aber kostete.

Da der Rundfunk und später das Fernsehen ( ARD / ZDF ) hoheitlich geregelt war kann man das zunächst auch notgedrungen so rechtlich stehen lassen.

Mit der Öffnung in Bezug auf den privaten Hörfunk und das Privatfernsehen Mitte der 80er Jahre enstand nun aber ein Dissens ,welcher sich nicht auflösen lässt und gleichzeitig auch das " Todesurteil " sein muß in Bezug auf das Gesetz von 1931 und den Zwangsgebühren. Entweder ist der Rundfunk + Fernsehen alles hoheitlich ( dann könnte man unter Umständen die Beitragsgebühren noch akzeptieren ) oder der komplette Rundfunk / Fernsehen ist komplett im Privatrecht, dann kann aber keine Berechnung mehr von  Zwangsgebühren wie bisher erfolgen mit angeblichen "hoheitlichen " Sendern wie die ARD / ZDF und dem Deutschlandfunk.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2017, 11:41 von DumbTV«

S
  • Beiträge: 403
Re: Rundfunkgenehmigung 1931
#1: 17. August 2017, 00:30
Man könnte die dunkle Vergangheit auch mal ruhend stellen, denn es haben sich bereits neuere Institutionen mit diesem Thema (2013) beschäftigt.

DSi (Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.)
Stellungnahme/ Studie/ Sonderinformation
"Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen" ISSN 2197-6058, Seite 7/8:

Zitat
"Ordnungspolitisch ist ein abgabenfinanzierter Ausnahmebereich nur mit dem Vorliegen eines totalen oder partiellen Marktversagens zu rechtfertigen. Nach eingehender Prüfung kommt die vorliegende Studie zu dem Ergebnis, dass auf dem deutschen Rundfunkmarkt keine Marktversagenstatbestände vorliegen. Das Ergebnis einer rein ordnungspolitischen Argumentation kann daher nur eine formelle und materielle (Teil-) Privatisierung – de facto eine Abschaffung des dualen Rundfunksystems – sein."

Aber wen interessiert diese Studie ausser uns?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2017, 11:43 von DumbTV«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 984
Re: Rundfunkgenehmigung 1931
#2: 17. August 2017, 08:44
Man sollte den Rundfunk ähnlich den Versicherungsgesellschaften handhaben. Es gibt öffentlich-rechtliche Versicherer und privatwirtschaftliche Versicherer. Der Bürger zahlt dort einen Beitrag, wo er einen Vertrag abgeschlossen hat. Schließt der Bürger nirgends einen Vertrag ab, zahlt er auch nirgends einen Beitrag.


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