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Kleine Anfrage der AfD NRW: Mehr Befreiungen vom Rundfunkbeitrag (und mehr)

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marga:

--- Zitat von: gerechte Lösung am 01. August 2017, 09:26 ---Hieraus geht doch sehr deutlich hervor, dass rechtsrelevante Vorgänge, zu denen nur die LRA berechtigt wäre, von der nicht rechtsfähigen GEZ, heute BS genannt, durchgeführt werden.
Die GEZ darf nachgehen, aber keinerlei rechtliche Handlungen gegenüber dem Bürger durchführen. Das hat definitiv von den rechtlichen Stellen der LRA zu kommen.

Diese Lügenbolde gehen mir sowas von auf den Beutel.

--- Ende Zitat ---

Hier ein Auszug eines Zitates eines Urteils der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes sieht sich nicht veranlasst, den BS nicht als Teil der LRA anzusehen und behauptet steif und fest, was nachfolgend zu lesen ist:

--- Zitat ---(…) Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen zunächst keine Bedenken gegen das Tätigwerden des Beklagten sowie seines Beitragsservices (vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016  - 6 K 525/15  -, juris, Rz. 31, m.w.N.), zumal der Kläger sich mit seinem Begehren auf Beitragsbefreiung selbst an diesen gewandt hat sowie hinsichtlich der Befreiung von Rundfunkbeiträgen insoweit nichts anderes als hinsichtlich deren Festsetzung gilt. Auch im Übrigen sind Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorliegend nicht veranlasst. (…)

--- Ende Zitat ---

Quelle: juris Datenbank Urteil vom 11.01.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671
und weiter:
Quelle: juris Datenbank Urteil vom 25.01.2016, 6 K 525/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5266

Bild dir deine Meinung! +++  :o :( >:(

PS.

Gemäß § 4 Abs. (7) Satz 1 RBStV ist folgendes geregelt:

(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380136

Der BS hat absolut nichts mit diesem Antrag auf Befreiung am Hut, sonst müsste er hier zitiert werden. Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug zwischen den LRAn und dem BS ist eine niederrangige Vorschrift.  ::)

Siehe hier: Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug § 2 Abs. (p)

--- Zitat ---(p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

--- Ende Zitat ---
Im Klartext: Befreiungsanträge und die damit verbundenen Bescheide müssen von der jeweiligen zuständigen LRA beschieden werden und nicht vom BS.

Quelle: https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf

Philosoph:

--- Zitat von: ChrisLPZ am 31. Juli 2017, 18:42 ---Ein Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO wird vorerst nicht beantragt.
--- Ende Zitat ---
Dieser Satz aus dem von ChrisLPZ verlinkten Vollstreckungsersuchen des "BR" von 2014 findet sich auf neueren Vollstreckungsersuchen nicht mehr.
Das wundert nicht, wir wissen schließlich, daß die Zwangsbeiträge auch dafür genutzt werden, in Internet-Foren mitzulesen.
Was der BR "gestern" gesagt haben mag, muß ihn "heute" nicht mehr interessieren. Die Anordnungsbehörde (LRA) hat ja angeblich (in welchem Gesetz steht das eigentlich???) keinerlei Einfluß auf die Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde, die jedoch "nur" im Rahmen der "Amtshilfe" für die Rundfunkunternehmen tätig wird. Man verschiebt also die Zuständig- und Verantwortlichkeiten so lange hin und wieder zurück, bis keiner mehr weiß, was Sache ist. Hat früher schon funktioniert, klappt immer noch.
Die Drohung steht weiterhin im Raum, die Demokratie ist weiter durch unverhältnismäßiges Vorgehen gegen den Bürger bedroht.

Nichtgucker:

--- Zitat ---Ein Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO wird vorerst nicht beantragt.

Dieser Satz aus dem von ChrisLPZ verlinkten Vollstreckungsersuchen des "BR" von 2014 findet sich auf neueren Vollstreckungsersuchen nicht mehr.
--- Ende Zitat ---


Steht dort jetzt "Ein Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO wird beantragt" oder fehlt jegliche Aussage des angeblichen Gläubigers zu einer etwaigen Inhaftierung des angeblichen Schulders ?

Gibt es im Falle einer fehlenden Aussage zu einer etwaigen Inhaftierung eine Vorschrift, die einen Standardhandlungsweise der Vollstreckungsbehörde vorgibt ? Oder ist das weitere Vorgehen dann reine Willkür - möglicherweise in Abhängigkeit, wie ausgelastet die Gefängniszellen sind ? Oder ist das dann gar eine Frage der persönlichen Sympathie des Gerichtsvollziehers, ob jemand eingesperrt wird ? Das wäre ein Nährboden für Vorteilsannahmen ...

Hier sind noch viele Fragen zu klären. Vielleicht liest ja ein Abgeordneter mit und nimmt diese Gedanken für eine weitere Anfrage auf. Den Abgeordneten muß ja geantwortet werden.

Philosoph:
Einem fiktiven Vollstreckungsersuchen eines Bäuerischen Rundfunks konnte keinerlei Hinweis auf Haft entnommen werden. Weder eine Beantragung noch eine ausdrückliche Nicht-Beantragung.
Man könnte nun annehmen, daß der BR sämtliche Verantwortung in die Hände der Vollstreckungsbehörden legt, damit er nicht wieder "Angriffen" ausgesetzt ist, sondern die eigenen Hände in Unschuld waschen kann.
Welche Vorschriften es gibt, daß die Vollstreckungsbehörden Haft durchsetzen können, ist einer fiktiven Person bisher nicht bekannt. Abgesehen davon, wären sie wohl dennoch unverhältnismäßig.

samson_braun:
In Hamburg wird auf wundersame Weise die Kasse.Hamburg Gläubiger - und agiert dann nach eigenem Gusto. Es ist nicht auszuschließen, dass dann auch Knast als Kurzurlaub winkt....

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