Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine konkreten Datenschutzbestimmungen, sondern lediglich eine grobe Verfahrensweise für die Verwendung personenbezogener Daten.
Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.[...]
§ 11
Verwendung personenbezogener Daten
[...]
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Haben BS und Co. einen behördlichen Datenschutzbeauftragten?
Unterschiede zwischen behördlicher und betrieblicher Datenschutzbeauftragterhttps://www.datenschutzbeauftragter-info.de/behoerdlicher-datenschutzbeauftragter-ein-ueberblick/Anmerkung:
Im Land Berlin bspw. muß ein behördlicher Datenschutzbeauftragter in einem öffentlichen Dienst- und Arbeitsverhältnis stehen.
Das Recht des Landes Berlin ist für den Rundfunk Berlin-Brandenburg das primär anzuwendende Recht.Für das Land Brandenburg
Der behördliche Datenschutzbeauftragtehttp://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.276224.deDies mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten mal nur am Rande.
Und im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
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Das Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg bestimmt
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Heißt also erst einmal BbgDSG vor RBStV, weil die Datenschutzbestimmungen des RBStV nur mangelhaft, bzw. ergänzend anzusehen sind?
§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden,
mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung (Einwilligung) des Betroffenen oder
soweit dies nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.[...]
§ 6
Datengeheimnis
Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Diese Personen sind verpflichtet, das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu wahren.
§ 7a
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
(1) Daten verarbeitende Stellen haben einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.[...]
Es braucht also "behördliche Datenschutzbeauftragte" mindestens bei jedem Einwohnermeldeamt, bei LRA und BS sowieso.
Hat es die überall?
Dieses ist kritisch, ...
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes.
..., denn es kollidiert mit ...
Das BVerfG zum Datenschutzhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.0.htmlAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
... und dürfte damit nichtig sein, weil Bundesrecht etwas anderes bestimmt und gemäß Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 Landesrecht bricht?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;