@cook
Es ist EU-Recht, daß alle(!) Unternehmen gleich zu behandeln sind.
Wenn(!) sich der privat-rechtliche Rundfunk im Web ausbreiten darf, darf es auch der öffentlich-rechtliche.
Bitte differenziere zwischen jenem, was Recht ist, und jenem, wo der dt. ÖRR meint, daß es Recht sei.
Eine korrekte Rechtsanwendung würde den dt. ÖRR lediglich befähigen, die Nutzer des dt. ÖRR finanziell an seinem Tun zu beteiligen, keinesfalles alle anderen.
Und wie ist die reale Praxis? Rechtsbruch auf vielen Seiten, - des schnöden Mammon wegen.
Aber so wie die landeseigenen Kommunen wegen Nichtumsetzung von EU-Recht Schadensersatz leisten müssen, (hat ja hier im Bundesland einen aktuellen Fall bezüglich des Arbeitszeitrechtes), werden es auch Unternehmen müssen, die sich EU-Recht verweigern, das seitens des Gesetzgebers als gültiges Recht in sein Regelwerk eingearbeitet worden ist.
Die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste ist Teil des dt. Rundfunkregelwerkes. Dort, also in dieser Richtlinie, steht drin, was Rundfunk in Europa darf, und was nicht.
Auf Basis der in der EU zwingend bestehenden Gleichbehandlung von Unternehmen gelten diese Bestimmungen für öffentliche und private Unternehmen gleichermaßen; Ausnahmen sind separat definiert.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;