"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
Quantentunnel:
Eine rein fiktive Person N in der erdachten Stadt K sei in der folgenden hypothetischen Situation:
Seit 2013 diverse Schreiben, Mahnungen, Zwangsanmeldungen, etc der GEZ-Nachfolge-Konstuktion Beitragsservice (BS) erhalten.
Person N hat diese alle ignoriert und nur auf Schreiben der „Festsetzungsbescheide“ mit Rechtsmittelbelehrung reagiert.
Und zwar indem Widersprüche an die zuständige Landesrundfunkanstalt (LRA) Westdeutscher Rundfunk (WDR) geschickt wurden.
Angenommener fiktiver Zeitablauf:
01-2013 bis 02-2015 Schreiben des BS ohne Reaktion der Person N darauf
03-2015 Festsetzungsbescheid - Widerspruch an WDR (LRA) in 03-2015
04-2015 Festsetzungsbescheid - Widerspruch an WDR (LRA) in 04-2015
08-2015 Festsetzungsbescheid - Widerspruch an WDR (LRA) in 08-2015
über eine Gesamtsumme von 5xx,xx Euro für den Zeitraum 2013 bis Mitte 2015.
Danach weitere Bescheide und Widersprüche, die aber (derzeit) nicht Bestandteil des aktuell angedachten fiktiven Zwangsvollstreckungsverfahrens seien.
Die Widersprüche #1 bis #3 wurden Ende 03-2017 durch den WDR (LRA) in einem Aufwasch mit einem abgelehnten Widerspruchsbescheid abgewiesen.
(Man beachte: weit über 24 Monate nach Widerspruch #1 gegen die Hauptforderung von 4xx,xx Euro !!! , ca 12 Monate nach Widerspruch #2 und ca 8 Monate nach Widerspruch #3).
Person N hat darauf nicht mit Klage reagiert, da ein positives Verfahren vor Gericht(en) bisher nicht im Forum vermeldet werden konnte, bzw. Person N hofft innständig auf eine positive finale Entscheidung des BGHs im Laufe des Jahres, welche die Unrechtmäßigkeit der jetzigen Konstruktion BS-LRA und des Rundfunkbeitrages bestätigt.
nun zur aktuell angedachten, fiktiven Situation:
Aus dem oben geschilderten Verlauf resultierte dann die aktuelle Androhung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Ende 05-2017 und erneuert in 06-2017.
Die Person N hat ausser dem unten angehängten Schreiben der Stadt K, trotz mehrfacher Anforderung, keine weiteren Unterlagen zum Verfahren,
insbesondere Akteneinsicht & Übersendung des Vollstreckungsersuchens und/oder -anordnung, erhalten.
Als Gläubiger wird in den Vollstreckungsandrohungen jeweils der Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (BS) angegeben
und auch die Daten der oben genannten Feststellungsbescheide. Als Aktenzeichen ist eine fiktive Nummer des BS genannt,
welcher der Zwangsanmeldung in 2013 entspricht.
In drei folgenden Antwortschreiben (per Einschreiben und FAX) an die vollstreckende Stelle „Stadt K - Abteilung Kämmerei / Vollstreckung“ wurde seitens Person N Widerspruch und Zurückweisung der Forderung des BS eingelegt bzw. gefordert.
U.a. mit der Begründung, dass der vermeintliche Gläubiger BS und auch die LRA (WDR) keine Behörden,
sondern wirtschaftlich handelnde Unternehmen sind und somit die Stadt K rechtswidrig ein Vollstreckungsverfahren im Rahmen der Amtshilfe für Behörden eingeleitet hat.
fiktives Zitat:
„ … mein Widerspruch und meine Forderung zur Einstellung des oben genannten Verwaltungszwangsverfahren:
Bezüglich Ihren beiden Schreiben bzw. Pfändungsankündigungen von xx.xx.2017 und xx.xx.2017, lehne ich die Zahlung ab und widerspreche der Rechtmäßigkeit der Pfändung.
Hierbei berufe ich mich neben den Ausführungen in meinen Schreiben … auch insbesondere auf den Beschluss des LG Tübingen vom 16.9.2016, 5 T 232/16,
sowie LG Tübingen Beschluss vom 9.12.2016, 5 T 280/16
… Stellen Sie umgehend dieses Verwaltungszwangsverfahren ein“
Nun, in 07-2017 hat Person folgende Rückweisung der Stadt K mit den typischen, in diesem Forum bereits vielfach zitierten, Begründungen als Textbausteine bekommen.
Auf die zentrale Begründung kam nur folgende fiktive Stellungnahme zur Kenntnis:
„ich bitte um
(x) Kenntnisnahme
Verwaltungszwangsverfahren Stadt K ./. Person N
Sehr geehrte Person N,
Ihre übernommenen Ausführungen aus dem Internet sind unzutreffend und darüberhinaus einseitig und unvollständig.
Bei den zu vollstreckenden Rundfunkbeiträgen handelt es sich um öffentlich- rechtliche Forderungen.
Die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehenden Rundfunkbeiträge werden durch den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bei Nichtzahlung bis zur Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt (vgl. § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Werden die Rundfunkbeiträge auch nach Mahnung nicht bezahlt, sind diese bei Zahlungspflichtigen in Kxxx auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" von der Stadt Köln als gesetzlicher Vollstreckungsbehörde zwangsweise beizutreiben (vgl. § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und §§ 2, 4 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW).
Das Bundesverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.03.2016 (BVerwG 6 C 6.16) die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom 11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) höchstrichterlich entschieden, dass ein Vollstreckungsersuchen keinen besonderen Formvorschriften unterliegt.
Zur weiteren Vervollständigung teile ich Ihnen mit, dass der benannte Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 nicht rechtskräftig ist, da der Südwestrundfunk gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt hat. Eine Entscheidung des BGH steht derzeit noch aus. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Übrigen für Streitfragen im Zusammenhang mit den Rundfunkabgaben zuständig ist, ist seit vielen Jahren anerkannt, dass die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durchgeführte Praxis, insbesondere der Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden nicht zu beanstanden ist.
Nach § 7 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Bescheids, hier des Bescheids über Rundfunkbeiträge, stets außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ihnen stehen also die im Bescheid des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" genannten Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Ihre Einwendung gegen meine Vollstreckungsankündigung weise ich daher zurück. Der Termin wird nicht aufgehoben. Sollten Sie nicht angetroffen werden, werde ich weitere kostenpflichtige Zwangsmaßnahmen erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX “
Person N stellt sich nun u.a. folgende Fragen:
* Welche Vorgehensweise gegen die Stadt K würden andere fiktive Personen in diesem Fall weiter betreiben ?
* Bzw. gibt es Personen, die ähnliche Erfahrungen mit der Stadt K bzw anderen Städten in NRW gemacht haben
und die über das weitere Verfahren bei diesen Person berichten können?
(ja es gibt bereits andere Threads (u.a. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.30.html in diesem Unterforum, aber teilweise verlassen die diskutierenden Personen dort ohne konkrete Rückmeldung der „finalen“ Ergebnisse das Forum)
* Wie liesse sich die Akteneinsicht konkreter und erfolgsversprechend einfordern & mit welcher hypothetischen Argumentation ?
In der Hoffnung auf Rückmeldungen, bedankt sich Person N vorab für die nützlichen Antworten.
Schöne Grüsse aus der fiktiven Stadt K :) 8)
maikl_nait:
Hallo!
Falls Person X noch im Bereich der Verwaltungsvollstreckung ist:
- Akteneinsicht hier nach VwGO
- der Ablehnungsbescheid vom xx.03.2017 ist kalendarisch über 12 Monate nach den Widersprüchen ergangen, die ursprünglichen mit Widerspruch angegriffenen Bescheide könnten
das könnte Gegenstand einer Untätigkeitsklage vor dem VG sein (siehe auch andere Postings von "Roggi" oder mir)
- der WDR könnte nach VwVG NRW $1 (2) (Verwaltungsvollstreckung) nicht berechtigt sein, für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" selber die Verwaltungsvollstreckung zu ersuchen
auch das könnte man bei einem Verfahren vor dem VG vorbringen (siehe auch andere Postings von "Roggi" oder mir)
Sollte die Stadt K schon mit Zwangsmaßnahmen drohen (wäre Person X also bereits im Bereich Zwangsvollstreckung, wegen Eingriff ins Eigentum "Pfändung" ZPO und damit Zivilrecht), könnte Person X sich an das AG wenden.
- Akteneinsicht hier nach ZPO
Person X könnte vor dem AG mit den Inhalten der Beschlüsse LG Tübingen (Zivilrecht) argumentieren, und zusätzlich wegen obiger Punkte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, um die obigen zwei Punkte in einer VG-Klage einzubringen.
PS: die Argumente von LG Tübingen sind im Bereich Zivil-Gerichtsbarkeit, und VGs/OVGs (Verwaltungs-Gerichtsbarkeit) können das weitgehend ignorieren.
MfG
Michael
Quantentunnel:
Vielen Dank für die Antwort & erst einmal Entschuldigung für die etwas verspätete Antwort.
Hier nun ein kleines fiktives Update zur aktuellen Situation:
Person N hat nach ca. 4 Wochen exakt das gleiche Schreiben der fiktiven Stadt K erhalten mit der gleichen Gläubiger-Bezeichnung "ARD ZDF D.Radio Beitragsservice" und der Ankündigung eines neuen Vor-Ort Termins.
In der Zwischenzeit wurde weder Akteneinsicht noch sonstige andere Information von der fiktiven Stadtkasse in K erhalten bzw. erteilt. Dafür aber der weitere Widersprucsbescheid über die Zeit von 2015-2017 von der LRA WDR. Also sollte dort bald auch eine analoge Situation ergeben, oder ändert einfach die Stadtkasse Ihre Forderungshöhe auf 10XX,YY Euro ?!? ... man wird es dann ggfs. auf deren Schreiben sehen.
Person N hat erstmal wiederum der LRA WDR eine Rückweisung hinsichtlich aller bisher erlassenden Feststellungsbescheide und Widerspruchsbescheide aufgrund der Argumentationen des LG Tübingen,etc per Einschreiben zukommen lassen, und die unverzügliche Rücknahme der eingeleiteten Vollstreckung gefordert, da weder der genannte Gläubiger (BS) noch die LRA WDR selbst eine Behörde ist die hoheitliche Befugnisse (Erlass von Bescheiden und Zwangsmassnahmen, etc).
Die Stadtkasse hat nun ebenfalls erneut die Rückweisung zur bereits nun zum 3.ten mal angekündigten Vollstreckung (1.Schreiben war wohl das 1.Informationsschreiben ohne Vor-Ort Termin) direkt an die im Betreff der Vollstreckungsankündigung genannten fiktiven Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin/OberbürgermeisterX (je nach Gender-konformen Gusto ;) ) der Stadt K erhalten mit der Beschwerde, dass die fiktive Person N bisher immer noch keine Akteneinsicht Ihrer untergebenen Angestellten erhalten hat, noch das Vollstreckungsersuchen des fiktiven Gläubigers (Beitragservice) oder die Vollstreckungsanordnung zu Gesicht bekommen hat. Daneben natürlich auf X Seiten die Argumentation der LG Tübingen Beschlüsse & Kopien der analogen Argumentation gegenüber der LRA WDR.
Die fiktiven Angestellten argumentieren ausschliesslich mit Textbausteinen ihres Gläubigers (BS) und fürchten anscheinend wie der Teufel das Weihwasser >:D , die Akteneinsicht bzw. Herausgabe von verfahrensrelevanten Dokumenten.
... 'mal sehen wie es weiter geht.
Bis dahin, schöne Grüsse.
maikl_nait:
Hallo!
Person N sollte vielleicht mit einem Vollstreckungs-erfahrenen Anwalt sprechen.
Widersprüche bzw Erinnerungen fruchten möglicherweise nur bei bestimmten Punkten. Manchmal muß es ein Antrag oder eine Klage sein.
Vermutlich ist die Sache bei Person N schon bei der Zwangsvollstreckung angelangt. Hier sollte Person N direkt beim benannten Gerichtsvollzieher (oä) vorstellig werden, um -- freundlich aber bestimmt -- vor Ort Akteneinsicht zu nehmen (VwGO, ZPO, Paragraphen raussuchen). Dabei wird vielleicht auch kundig, ob es schon Zwangsvollstreckung ist. Bei diesem Besuch vielleicht einen Zeugen (oder den RA) mitnehmen, der ggf die Weigerung zur Gewährung von Akteneinsicht bestätigen könnte.
Bitte auch auf die Angaben zur Forderung achten. Manchmal steht falsch drin "privatrechtliche Forderung" (kenne einen Fall von "Inkasso" wegen Forderung aus "Vertragsgegenstand Nr XXX") -- zur Kenntnis (und Abschrift) nehmen, nichts sagen, nicht freuen! Dieser Punkt könnte von Person N beim AG vorgetragen werden, zusammen mit dem Gläubiger "BS" kann das die Forderung unvollstreckbar machen.
Verwaltungsvollstreckung -> VG, hier könnte Person N mit Untätigkeitsklage wegen Widerspruchsbescheid nach 24 Monaten bzw, mit Antrag wegen VwVG NRW §1 (2) keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" (das BVerwG hat extra festgestellt, daß der Beitrag Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" wäre -- mit dieser "Leistung" steht die LRA aber im Wettbewerb)
Zwangsvollstreckung nach ZPO -> AG, hier könnten die zwei obigen Argumente ebenfalls vorgetragen werden, dazu Amtshilfe VwVfG NRW §5 (1) "ersuchende Behörde" (davon ist der WDR nach VwVfG §2 (1) ausgenommen) und VwVfG §9 "Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung" (auch davon ist der WDR ausgenommen). Vielleicht kann "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" erreicht werden, um die zwei oberen Punkte beim VG zur Klage zu bringen.
Besonders aber lassen sich beim AG endlich die Argumente vom LG Tübingen vorbringen Az. 5T 280/16, 5T 232/16, 5T 102/16, 5T 162/15, 5T 296/14, 5T 81/14
Wichtig wäre, daß eine eventuell erforderliche Klage zügig eingereicht wird (das wahrt Fristen), eine Klagebegründung kann nachträglich erfolgen.
MfG
Michael
Quantentunnel:
--- Zitat von: maikl_nait am 08. August 2017, 20:51 ---Vermutlich ist die Sache bei Person N schon bei der Zwangsvollstreckung angelangt. Hier sollte Person N direkt beim benannten Gerichtsvollzieher (oä) vorstellig werden, um -- freundlich aber bestimmt -- vor Ort Akteneinsicht zu nehmen (VwGO, ZPO, Paragraphen raussuchen). Dabei wird vielleicht auch kundig, ob es schon Zwangsvollstreckung ist. Bei diesem Besuch vielleicht einen Zeugen (oder den RA) mitnehmen, der ggf die Weigerung zur Gewährung von Akteneinsicht bestätigen könnte.
Bitte auch auf die Angaben zur Forderung achten. Manchmal steht falsch drin "privatrechtliche Forderung" (kenne einen Fall von "Inkasso" wegen Forderung aus "Vertragsgegenstand Nr XXX") -- zur Kenntnis (und Abschrift) nehmen, nichts sagen, nicht freuen! Dieser Punkt könnte von Person N beim AG vorgetragen werden, zusammen mit dem Gläubiger "BS" kann das die Forderung unvollstreckbar machen.
Verwaltungsvollstreckung -> VG, hier könnte Person N mit Untätigkeitsklage wegen Widerspruchsbescheid nach 24 Monaten bzw, mit Antrag wegen VwVG NRW §1 (2) keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" (das BVerwG hat extra festgestellt, daß der Beitrag Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" wäre -- mit dieser "Leistung" steht die LRA aber im Wettbewerb)
--- Ende Zitat ---
Ob nun eine Vollstreckung läuft oder nicht, lässt sich wohl erst bei dem angekündigten Termin herausfinden ?!
Da aber Person N ausser den Vollstreckungs-Angestellten aus den Schreiben der Stadt-Kasse (Sind dies nun Angestellte oder Beamte ? ... ist bisher nach Aussen nicht ersichtlich) niemand bisher als "Gerichtsvollzieher" benannt wurde, hatte Person N in seinem oben erwähnten Schreiben an die im Betreff der Vollstreckungsankündigung genannten fiktiven Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin/OberbürgermeisterX den erneuten Antrag auf Akteneinsicht gestellt und die Zusendung der Vollstreckungsersuchen, ggfs. Vollstreckungsanordnungen und Leistungsbescheide, etc beantragt.
Bisher keine Reaktion des/der/? fiktiven Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin/OberbürgermeisterX hierauf !
Das weitere Verfahren läuft wohl im "Verfahrens-Vollstreckungs-Gesetz NRW" Rahmen ab. Updates folgen sofern sich fiktiv etwas ändert bzw. weitere Schreiben/Aktionen seitens der Stadtkasse der Stadt K folgen
Danke für die Infos & Tips in der detaillierten Antwort.
Beste Grüsse von der fiktiven Person N
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln