Zu 1) Nein, ein "Widerspruch auf einen Widerspruchsbescheid" ist nicht vorgesehen. Eine weitere Kommunikation mit der LRA oder BS ist hier vergebens. Es bleiben A zwei Möglichkeiten: a) A kann gem. Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim VG einreichen oder b) A reicht keine Klage beim VG innerhalb der angegebenen Frist ein und lässt damit die Forderungen vollstreckbar werden.
Zu 2) Es sind keine Mahngebühren; es sind Säumniszuschläge. Ob diese rechtens sind ist sehr fragwürdig (wird auch hier im Forum diskutiert). Natürlich sollte man im Zuge einer Klage auch Argumente gegen die offensichtlich willkürlich erhobenen "Säumniszuschläge" anbringen. Schließlich möchte man ja gegen die "Rundfunkbeiträge" Rechtsmittel einlegen und nicht dabei schon mit Säumniszuschlägen penetriert werden. Auch an dieser Stelle ist es vergebens dies mit der LRA oder BS zu kommunizieren, da hier keine Einsicht von denen zu erwarten ist.
Zu 3) Die Option - die Forderungen aus den "Rundfunkbeiträgen" zu begleichen - ist hier im Forum verständlicherweise indiskutabel. Möchte A wirklich keine Klage einreichen und aber auch nicht zahlen, so sollte sich A auf eine Zwangsvollstreckung einstellen. A sollte dann hierfür schonmal gute Argumente sammeln um dagegen vorzugehen.
Zu 4) Siehe Antwort zu Frage # 3.
Allgemein sollte sich Person A von der 'Unterschlagung' ihres zweiten Widerspruchs nicht einschüchtern lassen. Wie bereits erwähnt tut an dieser Stelle eine Kontaktaufnahme zur LRA / BS nunmehr nichts zur Sache. Es bleibt nur noch a) Klage einreichen oder b) Vollstreckung versuchen abzuwehren.
Zu a) Vielleicht hat A ja eine/n Zeugin/Zeugen zur Hand, die/der bestätigen kann, dass A den zweiten Widerspruch tatsächlich versandt hat. Und selbst ohne Zeugen kann A dem Gericht gelassen mitteilen, dass auf den zweiten Bescheid fristgerecht mit einem Widerspruch reagiert wurde (denn auf einen Widerspruch mehr oder weniger kommt es bei der grundsätzlichen Infragestellung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abzocke ja auch gar nicht an). Sofern A in ihrem dritten Widerspruch keinen Bezug auf den zweiten Bescheid genommen hat, könnte A in der Klage ja auch alternativ behaupten, dass der zweite Bescheid gar nicht zugestellt wurde.

Zu b) Auch hier kann Person A behaupten, dass der zweite Bescheid gar nicht zugestellt wurde - sofern A in ihrem dritten Widerspruch keinen Bezug auf den zweiten Bescheid genommen hat. Ansonsten stehen aber die Karten wohl eher schlecht für A, da A ja mit ihren Widersprüchen bereits die Eingänge diverser Bescheide eingestanden hat und bei den Vollstreckern formale Mängel vermutlich keinen Anklang finden werden.
Person A sollte sich nocheinmal überlegen ob sie nicht doch (konsequenterweise) Klage einreichen sollte, da dies die einzige Möglichkeit für eine Person A zu sein scheint sich rechtliches Gehör zu verschaffen und ihre Rechte einzufordern (auf kurz oder lang).