In Bezug auf einen Beitrag unter
Anwendung eines Kontenabrufverfahren nach §93 Abgabenordnunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23111.msg148395.html#msg148395Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
...
4.
personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten
unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.
...
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__42a.html
Hallo Profät,
so weit brauchst gar nicht schauen;
RStV
7. Unterabschnitt
Datenschutz
§ 47
Datenschutz
(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
[...]
Abschnitt 4
Datenschutz§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von DatenEs genügt also durchaus der Blick in den Rundfunkstaatsvertrag, um auf die auch in den Bereich Rundfunk einzubeziehenden Datenschutzbestimmungen des Bundes hingewiesen zu werden.
Damit ist der Landesgesetzgeber frei von Schuld; der Kelch geht an LRA, BS und Co. zurück, die sich hier offenbar über die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages hinweggesetzt haben.
Muß man nämlich wissen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
[...]
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
[...]
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
[...]
[...]
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
[...]
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
Soweit vom Rundfunk also personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes.
Dieses Telemediengesetz ist Bundesrecht, damit greift evtl. auch
BVerfG 2BvN 1/95, obschon es in der Entscheidung ja um das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesgrundrecht ging.
Rn. 64 bis 67 wären hier noch eine präziseren Analyse wert.
Aus diesem Telemediengesetz habe ich einen Paragraphen aus dem Abschnitt Datenschutz herüberkopiert.
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
Nutzer; es ist von Nutzern die Rede.
Nichtnutzer werden nicht erfasst.
Das heißt also, dem Diensteanbieter ist es verboten, personenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden, wenn der Nutzer nicht zugestimmt hat oder diese Erhebung bzw. Verwendung personenbezogener Daten nicht ausrücklich von einem auf Telemedien bezogenen Gesetz vorgesehen ist.
Ok, statt "Telemedien" setzen wir jetzt mal "Rundfunk" ein.
Wir könnten also lesen:
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Rundfunk nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Rundfunk bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Rundfunk erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Rundfunk bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
Dieses Telemediengesetz gibt einen ganz engen Rahmen vor und bezieht sich in der Entsprechung eindeutig auf Rundfunknutzer.
In welchem Landesrundfunkgesetz wird es einem Diensteanbieter erlaubt, die personenbezogenen Daten der Rundfunknutzer zu erheben und zu verwenden?
Nur dieses ist gemäß Bundesrecht erlaubt.
Die Genehmigung durch den Nutzer ist ein erweiterter Aspekt, der hier mal noch unbeachtlich ist.
Wir schauen hier nun wieder zu
BVerfG 2BvN 1/95Aus Rn 64
Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen, die mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbürgen. Das ist etwa der Fall, wenn das Bundesrecht zwar dem engeren Gewährleistungsbereich eines Bundesgrundrechts, nicht aber dem weiteren eines Landesgrundrechts genügt. Gemäß Art. 31 GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>)[...]
"
engerer
Gewährleistungsbereich" -> Nutzer. ? ? ?
Das Bundesrecht gibt hier einen eng eingegrenzten Bereich vor, nämlich den Bereich "Nutzer". Bereits damit wäre Landesrecht Makulatur, wenn es pauschal "Bewohner" meint und bspw. "Nichtnutzer" mit einbezieht.
Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;