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Autor Thema: Datenschutz; Landesrecht zu Bundesrecht im Bereich Rundfunk und Telemedien  (Gelesen 5088 mal)

  • Beiträge: 7.385
In Bezug auf einen Beitrag unter
Anwendung eines Kontenabrufverfahren nach §93 Abgabenordnung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23111.msg148395.html#msg148395

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

Zitat
Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
...

4.
personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten

unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.
...
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__42a.html

Hallo Profät,

so weit brauchst gar nicht schauen;

RStV
Zitat
7. Unterabschnitt
Datenschutz
§ 47
Datenschutz

(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
[...]

Abschnitt 4
Datenschutz
Zitat
§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten


Es genügt also durchaus der Blick in den Rundfunkstaatsvertrag, um auf die auch in den Bereich Rundfunk einzubeziehenden Datenschutzbestimmungen des Bundes hingewiesen zu werden.

Damit ist der Landesgesetzgeber frei von Schuld; der Kelch geht an LRA, BS und Co. zurück, die sich hier offenbar über die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages hinweggesetzt haben.

Muß man nämlich wissen:

Zitat
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
[...]
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
[...]
3.
    ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
[...]
[...]
Abschnitt 4
Datenschutz

§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
[...]
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

Soweit vom Rundfunk also personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes.

Dieses Telemediengesetz ist Bundesrecht, damit greift evtl. auch BVerfG 2BvN 1/95, obschon es in der Entscheidung ja um das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesgrundrecht ging.

Rn. 64 bis 67 wären hier noch eine präziseren Analyse wert.

Aus diesem Telemediengesetz habe ich einen Paragraphen aus dem Abschnitt Datenschutz herüberkopiert.

Zitat
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.

Nutzer; es ist von Nutzern die Rede.

Nichtnutzer werden nicht erfasst.

Das heißt also, dem Diensteanbieter ist es verboten, personenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden, wenn der Nutzer nicht zugestimmt hat oder diese Erhebung bzw. Verwendung personenbezogener Daten nicht ausrücklich von einem auf Telemedien bezogenen Gesetz vorgesehen ist.

Ok, statt "Telemedien" setzen wir jetzt mal "Rundfunk" ein.

Wir könnten also lesen:
Zitat
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Rundfunk nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Rundfunk bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Rundfunk erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Rundfunk bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.

Dieses Telemediengesetz gibt einen ganz engen Rahmen vor und bezieht sich in der Entsprechung eindeutig auf Rundfunknutzer.

In welchem Landesrundfunkgesetz wird es einem Diensteanbieter erlaubt, die personenbezogenen Daten der Rundfunknutzer zu erheben und zu verwenden?

Nur dieses ist gemäß Bundesrecht erlaubt.

Die Genehmigung durch den Nutzer ist ein erweiterter Aspekt, der hier mal noch unbeachtlich ist.

Wir schauen hier nun wieder zu BVerfG 2BvN 1/95

Aus Rn 64
Zitat
Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen, die mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbürgen. Das ist etwa der Fall, wenn das Bundesrecht zwar dem engeren Gewährleistungsbereich eines Bundesgrundrechts, nicht aber dem weiteren eines Landesgrundrechts genügt. Gemäß Art. 31 GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>)[...]

"engerer Gewährleistungsbereich" -> Nutzer. ? ? ?

Das Bundesrecht gibt hier einen eng eingegrenzten Bereich vor, nämlich den Bereich "Nutzer". Bereits damit wäre Landesrecht Makulatur, wenn es pauschal "Bewohner" meint und bspw. "Nichtnutzer" mit einbezieht.


Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2018, 18:21 von DumbTV«
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  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße und gaaanz herzlichen Dank!

Hervorragend!

Wie wäre es mit:
Zitat
Der "vermutete" Nutzer kraft Anmeldung nach dem BMG (Bundesmeldegesetz).

Mensch kööööönnte ja Nutzer sein!

Dann habe ich hier noch
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011
- 1 BvR 918/10 -, Rn. 1-84,

http://www.bverfg.de/e/rs20110125_1bvr091810.html
Zitat
51

Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Nur wenn die Gerichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BverfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BverfGE 49, 304 <320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>).

52

b) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BverfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BverfGE 96, 375 <394>; 109, 190 <252>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BverfGE 82, 6 <12>; BverfGK 8, 10 <14>).

53

Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).


Na Mensch, das verfassungswidrige, erkennbar planwidrige vom Gesetzgeber (besser von der 8,3 Milliarden ARD ZDF Bonzen-Lobby) und der Rechtsprechung geschaffene "autonome deutsche Rundfunkbeitragsrecht".

Die staatsfernen Landesrundfunkanstalten für die das BDSG und die Landesdatenschutzgesetze gelten.  Bereich RBB,  Datenschutz - Rechtsgrundlagen, Link:

https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/rechtsgrundlagen.html

Okay, ich sehe ein, die Seite ist "etwas" älter: Stand vom 07.08.2006 | 11:28 Uhr

 :o

Das fiktive Urteil in diesem Punkt wird lauten:


Zitat

Im Namen der 8,3 Milliarden Euronen

...

Hat die xte Kammer, nach einem römischen Zechgelage mit dem Beklagten entschieden:


RdNr. 2411

Jedenfalls ist unter diesem Gesichtspunkt der Festsetzungsbescheid und die Widerspruchsentscheidung nicht rechtswidrig. Denn es gilt der Grundsatz der Beklagte, in Gestalt des RBS TV, hat immer Recht. Dies ist abzuleiten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Bundesrecht - also auch das Grundgesetz - , Unionsrecht und entgegenstehendes Landesrecht, in diesem Fall den RStV und das Telemediengesetzes bricht. Dies folgt nicht zuletzt auch aus dem Rechtsgrundsatz des autonomen deutschen Rundfunkbeitragsrechtes.

Das Lupus-Joker-Gesetz. Es bricht und schlägt alles!

Und irgendwann bricht und schlägt es sich selbst!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2021, 21:02 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
@Profät

Danke für die Ergänzung.

Das Problem liegt nicht beim Gesetzgeber; ok, er hätte das Regelwerk einfacher gestalten können. Das Problem liegt bei den Handelnden a la LRA, BS und Co., die das Regelwerk offenbar bisher nicht verfassungsgemäß anwenden und wesentliche Teile dem Bürger gegenüber nicht zur Geltung bringen bzw. verschweigen.

Ist nunmal so, daß seitens des Gesetzgebers im nationalen Rundfunkbasisregelwerk, dem Rundfunkstaatsvertrag, für alle Diensteanbieter bzw. Marktteilnehmer gültige, einzuhaltende Datenschutzbestimmungen festgezurrt worden sind.

Insofern wundert mich, daß sich kein Gericht gefragt hat, wo effektive Datenschutzbestimmungen definiert sind, wo Datenschutz doch eu-weit groß geschrieben wird; aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehen diese spezifischen Regeln nämlich nicht hervor.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: du hast recht, es sind primär die handelnden Institutionen, also LRA und BS, die geltendes Recht brechen oder falsch anwenden bzw. interpretieren. Das wäre nicht so schlimm, wie es sich anhört, würden die Verwaltungsgerichte bzw. die dort tätigen Personen, die Richter, einfach ihren Job richtig erfüllen. Dann würde eine falsche Rechtsanwendung bereits nach kurzer Zeit gestoppt und LRA sowie deren Inkassoabteilung zurecht gestutzt, wobei die eine oder andere Ohrfeige in Richtung der Landesgesetzgeber wohl unvermeidlich wäre. Weil das nicht geschieht, die Richter bis hinauf zum BVerwG korrekte Rechtsprechung verweigern, nur deshalb erleben wir die rotzfreche Attitüde so manches Intendanten, Alphajournalisten und des Beitragsservice.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2017, 18:53 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@pinguin: du hast recht, es sind primär die handelnden Institutionen, also LRA und BS, die geltendes Recht brechen oder falsch anwenden bzw. interpretieren.
M. Boettcher

Genau ...

Dies alles nützt aber nichts den Nichtnutzern des Rundfunks, solange die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland BRD, die Fäden dieses "Kasperletheaters" in der Hand hält.
+++
 8)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Warum nicht diese Munition den Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragten zukommen lassen ? – scheint doch ganz brisant zu sein. Leider ist meine Beschwerde schon beim BverfG gelistet – sonst würde ich es da anhängen.
Mein Dank auf jedem Fall an Pinguin und den Profät – ein tolles Tandem.
Lieven


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2017, 18:51 von Bürger«
A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

  • Beiträge: 7.385
@Profät & alle anderen

In dem von Dir eingestellten BVerfG-Beschluß stehen noch andere interessante Details.

Rn 44
Zitat
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 55, 159 <165>; 63, 88 <109>; 74, 129 <151 f.>; 80, 137 <152 f.>).
Der Rundfunknichtnutzer verstöß weder gegen das Sittengesetz, noch gegen Rechte anderer, noch gegen die verfassungsgemäße Ordnung.

Punkto "Sittengesetz" wird mal ausnahmsweise auf's Wiki verwiesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Sittengesetz

Zur verfassungsgemäßen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht. -> siehe unterstrichener Text Zitat Rn. 44

Wenn man jetzt diese Rundfunk-Rechtsnorm näher untersucht, findet man Wiedersprüche, die sich wohl maßgeblich in Richtung Normenunklarheit bewegen.

Damit stünde dieses Rundfunk-Regelwerk aber bereits heute schon mangels ausreichender Normenklarheit nicht mit der Verfassung im Einklang.

Siehe die auf den landesrechtlichen Bereich Rundfunk anzuwendenden Datenschutzbestimmungen des bundesrechtlichen Bereiches Telemedien; dann schaut man sich die Begriffsdefinitionen an; einmal im landesrechtlichen Bereich Rundfunk -, (Wohnungs)Inhaber auf der einen Seite -, einmal im bundesrechtlichen Bereich Telemedien, - Nutzer auf der anderen.

Beides zusammen ist aber nicht kompatibel, da ein (Wohnungs)Inhaber nicht zwingenderweise Nutzer sein muß; eine allgemeine Nutzungspflicht hat es nämlich nicht, da Rundfunk gemäß §11a RStV Angebote unterbreitet und keiner verpflichtet sein kann, Angebote nutzen zu müssen.

Rn 45
Zitat
Stützt sich ein die Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Nachprüfung gestellt werden, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (vgl. BverfGE 6, 32 <37 f.>; 80, 137 <152 f.>).[...]
Man könnte als Rundfunknichtnutzer demnach bereits auf Basis der Ankündigung der Zwangsvollstreckung direkte Verfassungsbeschwerde erheben; die Rundfunkstaatsverträge bzw. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wären hier die "Rechtsnorm" und der Vollstreckungsbescheid "ein die Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt".

Rn 50
Zitat
3. a) Nicht nur die Rechtsnormen selbst, sondern auch ihre Anwendung und Auslegung durch die Gerichte setzen der allgemeinen Handlungsfreiheit Grenzen. Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht ihrerseits nur solange mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt.

An den Gerichten wäre es gewesen, da stimme ich mit User drboe überein, die Rundfunk-Rechtsnorm verfassungsgemäß auszulegen.

An LRA, BS und Co. wäre es gewesen, dieses Rundfunk-Regelwerk so verfassungsgemäß anzuwenden, daß es diese Fülle an Klagen gar nicht gegeben hätte.


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Hinweis: Siehe nunmehr auch
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