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Zwangsvollstreckung beantragt trotz laufender Klage

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H2O:
Ein Bekannter von einer Person Z hatte bisher Ruhe vor den Schergen, weil seine Klage gegen den ÖRR ruhend gestellt war. Mitte 2016 wurde diese dann wieder aufgeweckt und es gab den einen und anderen Briefkontakt. Anfang Mai 2017 war dann dessen mündliche Verhandlung und der Bekannte wartet seither auf sein Urteil. Jetzt bekam der Bekannte Post vom BS. Die Überraschung war groß, es war ein neuer Festsetzungsbescheid über die zurückliegenden Zeiträume und die Ankündigung, dass die Zwangsvollstreckung für die Zeiträume der Klage eingeleitet wurde. Die Zwangsvollstreckung wurde laut Datum drei Tage vor der mündlichen Verhandlung eingeleitet.

Der Kläger hatte in seinem Widerspruch vorsorglich einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung Vollziehung beantragt und bei Klageeinreichung auch Aufschiebende Wirkung gem.§ 80 Abs. 5 VwGO gebucht wegen damals fortlaufender Belästigung, was dann zwar vom VG abgestellt aber auch die aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde. Egal, jedenfalls hatte der Bekannte von Z danach Ruhe.

Der ÖRR ist sich wohl seines Sieges sicher und wetzt schon mal seine Messer? Der Bekannte geht davon aus, dass die Verfahrensruhe so lange gilt, bis das Urteil der Klage rechtskräftig wird.

Ist das so und wie lauten ggf. die Empfehlungen? Vielleicht beim VG petzen?

PersonX:
Sofern gilt: es seien öffentliche Abgaben und Kosten wo der Widerspruch per Gesetz keine aufschiebende Wirkung herstellt.

Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs durch die LRA abgelehnt wurde.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bei Gericht nicht erfolgreich war.

Alle Bedingungen erfüllt?
Ja, dann erfolgte die bisherige Aussetzung freiwillig. Sofern Person A darüber keine schriftliche Zusicherung hat sieht es aus Sicht der PersonX so aus, dass die LRA den Vollzug jederzeit fortsetzen könnte.

Zum Vergleich bzw. Unterschied würde PersonX es nur anders sehen, wenn es eine schriftliche Zusicherung z.B. im Widerspruchsbescheid gibt oder die Aussetzung vom Gericht angeordnet wurde.

Ein Beispiel für die Aussetzung findet sich hier im Widerspruchsbescheid Teil B auf Seite 8

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179


--- Zitat ---B Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung.
Dem Antrag wird stattgegeben. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird sofortige Vollziehung des Beitragsbescheids vom 01.06.2014 weiterhin bis einer bestandskräftigen Entscheidung ausgesetzt
--- Ende Zitat ---

Bei so einer Erklärung würde PersonX davon ausgehen, dass die Aussetzung bis zum Abschluss des Verfahrensweg bleibt. Das würde bedeuten es tritt keine bestandskräftige Entscheidung ein, wenn der Weg jeweils durch Berufung fortgesetzt wird.


Beachte, diese "Verfahrensruhe" ist nicht gleich zu setzen mit der Aussetzung des Vollzugs. Bisher erfolgte so eine Verfahrensruhe wahrscheinlich in der Mehrzahl der Verfahren ohne das jedoch die Kläger über eine Zusicherung in Schriftform verfügen. Bei einigen wie hier auch der Fall die Aussetzung bei Gericht ebenso abgelehnt wurde. --> Zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung hätte der Vollzug trotz Klage bereits fortgesetzt werden können.

seppl:
Sollte nichts Schriftliches Vorliegen zur Aussetzung, wäre es jetzt Zeit für einen Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs mit Begründung der laufenden Klage. -leider vielleicht mit Kosten verbunden, wenn die LRA sie nachher nicht übernehmen muss.

Ist es möglich, den Festsetzungsbescheid mit der Vollstreckungsinformation hier anonymisiert hochzuladen?

H2O:
Klaro, habs heute von dem Bekannten bekommen

BrauchsNicht:
Also ich habe mal gehört, dass jemand eine Vollstreckungsankündigung von einem Gerichtsvollzieher erhalten hat, ebenso bei einem ruhenden Verfahren. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz bei Gericht hatte Erfolg, die Vollstreckung wurde zurückgenommen.

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