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Autor Thema: Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)  (Gelesen 5195 mal)

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'N Abend,

Zahlungsdienste in der EU
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431576724167&uri=LEGISSUM:2404020302_1

RICHTLINIE (EU) 2015/2366
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32015L2366

Möglicherweise benötigt der BS eine Genehmigung, da es sein könnte, daß er im europäischen Recht als eigenständiges Tochterunternehmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen gilt.

Eine Überweisung bspw. stellt einen Zahlungsdienst dar, für die der Zahlungsdienstleister eine staatliche Genehmigung benötigt; man wird obige und die darin benannten Dokumente sicherlich aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen haben.

mfg
Pinguin


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • This is the way!
Ahh Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße und gallischen Dank.

Hmmm ... der BeitraXservus als Bank. Lupus der römische Broker.

Hmmm ... wie begründen wir das?

BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14

https://openjur.de/u/792411.html

Zitat
34
...
Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt.
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle.



... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Zitat
Im Rahmen der Vollstreckung zu erstattender Steuererstattungsansprüche, aufgrund eines "Amtshilfeersuchen des GIM, auch bekannt als der Hauptmann von Köpenick, ohne eine Abtretungserklärung an den RBB (§ 46 Abs. 1 Abgabenordnung), nimmt die "ersuchende Stelle", der ARD ZDF BeitraXservus wohl offensichtlich die Aufgaben nach § 46 Abs. 4 Abgabenordnung wahr.

Woraus sich allerding die Befugnis des ADR ZDF BeitraXservus ableitet, geschäftsmäßig den Steuerrückerstattunganspruch zur Einziehung, dem Erwerb oder zur Sicherung abgetretener Ansprüche, herleitet erschließt sich mir nicht. Unzweifelhaft ist der ARD ZDF BeitraXservice kein Unternehmen dem das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Dennoch nimmt er solche Aufgaben wahr.

So fertisch, Schleife drum. Boah! Hübsch waa? Was für ein Brocken!!!

Pressemitteilung FG Berlin-Brandenburg

http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.505983.de&template=seite_fgcb_pressemit


Zitat
Abgabenordnung (AO)

§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

(1)
Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2)
Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

Anmerkung: Von der Abtretung ist die Pfändung für eine andere Finanzbehörde zu unterscheiden.

(3)
Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4)
Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5)
Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6)
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7)
Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.


Uiiii Lupus!

Meine Fresse! Du machst dich! Jetzt auch römisches Bankunternehmen!

Ey yoo Broker! Römischer Finanzhai!

Niemand (nichtrechtsfähig) macht Finanzgeschäfte!
Niemand (nichtrechtsfähig) richtet die RundfunkbeitraX-BANK-Konten für die "Gläubigeranstalten" ein!
Niemand (nichtrechtsfähig) ignoriert dabei die Landesbanken, wie die Landesbank Berlin AG!

LG
von der Havel, Dahme, Oder und Spree!

 :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Eine Überweisung bspw. stellt einen Zahlungsdienst dar, für die der Zahlungsdienstleister eine staatliche Genehmigung benötigt; man wird obige und die darin benannten Dokumente sicherlich aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen haben.

Wenn ein sogn. Rundfunkbeitragszahler den BS eine Zahlung überweist, so ist der Zahlungsdienstleister die Bank, die der Zwangszahler beauftragt das Geld dem BS gut zu schreiben, bzw. den Betrag der Bank zu übermitteln, bei der der BS das auf der Zahlung angegebene Konto unterhält. Der BS als Empfänger des Geldes ist dabei sicher kein Zahlungsdienstleister. Sonst bräuchte ich für den Erhalt von Zahlungen per Überweisung ebenfalls eine solche Genehmigung und jeder Geschäftsinhaber, der Zahlungen unbar tätigt oder erhält auch. Wieso sollte der BS also eine staatliche Genehmigung als Zahlungsdienstleister benötigen? Der hat doch eher ein sehr einnehmendes Wesen.  8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Der BS als Empfänger des Geldes ist dabei sicher kein Zahlungsdienstleister.
Der BS leistet aber die Zahlungen an die einzelen LRA? Sicher nicht bar, sondern via Überweisung. Der BS ist ein bzw. das Finanzunternehmen der LRA und damit Zahlungsdienstleister.

Nicht jeder Zahlungsdienstleister ist eine Bank.

Auch wenn der BS national als "nichtrechtsfähig" definiert worden ist, kann das im europäischen Rechtsrahmen ganz anders aussehen. Das europäische Recht schert sich nämlich nicht um die nationale Definition; es zählt hier alleine die Art und Weise des Agierens im europäischen Binnenmarkt.

Führt der BS eine eigene europäische Marke, ist's ein Unternehmen!

Das Beispiel VW wird zeigen, daß nationale Alleingänge in Europa keinen Erfolg haben werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2017, 19:57 von pinguin«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der BS als Empfänger des Geldes ist dabei sicher kein Zahlungsdienstleister.
Der BS leistet aber die Zahlungen an die einzelen LRA? Sicher nicht bar, sondern via Überweisung. Der BS ist ein bzw. das Finanzunternehmen der LRA und damit Zahlungsdienstleister.

Nicht jeder Zahlungsdienstleister ist eine Bank.

Ich habe nicht gesagt, dass jeder Zahlungsdienstleister eine Bank ist. Es ist auch nicht jede Bank ein Zahlungsdienstleister, sind ja nicht alles Universalbanken. Allerdings dürfte der Übertrag der Eingänge an die LRA nur einmal monatlich stattfinden. Und bei 9 Buchungen im Monat bist du kein Zahlungsdienstleister. Jedenfalls würde ich das bestreiten. Mein Energielieferant muss seine Einnahmen an die Muttergesellschaft abführen. Und ich wette, dass der für 12 Buchungen im Jahr nicht als Zahlungsdienstleister gilt. Die Versicherung, bei der ich versichert bin, sicher auch nicht. Die sammelt weltweit von Millionen Kunden Geld ein und leitet die Überschüsse an die europäische Muttergesellschaft weiter. Due würden sich über das Ansinnen, dafür eine Genehmigung als Zahlungsdienstleister zu erlangen, vermutlich schlapp lachen. Nee, ich denke nicht, dass jede Regel, die man auf europäischer Ebene findet, als Versäumnis auf den ÖRR herunter rieselt. Die haben auch so schon genug Dreck am Stecken.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe

Der BS ist ein Zahlungsdienstleister.
---------------

Gemäß Richtlinie 2007/64/EG

Zitat
Artikel 13

Registrierung

Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen sowie der natürlichen und juristischen Personen, ihrer Agenten und Zweigniederlassungen, für die nach Artikel 26 eine Ausnahmeregelung gilt, sowie aller Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen, ein. Die Betreffenden werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen.

In diesem Register werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert ist. Zugelassene Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den gemäß Artikel 26 registrierten natürlichen und juristischen Personen aufgeführt. Das Register kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden; es wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

muß jeder Zahlungsdienstleister in einem vom EU-Mitgliedsland für die Öffentlichkeit jederzeit einsehbaren Register eingetragen werden.

Wer da also nicht eingetragen ist, darf innerhalb der EU keine Zahlungsdienstleistungen durchführen.

Wenn sie nicht als Behörde auftreten, aber entsprechende Dienstleistungen durchführen, gelten auch staatliche Stellen als Zahlungsdienstleister.

Zitat
Artikel 1

Gegenstand
(1)   In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:
[...]
f)
die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.

Zahlungsdienstleistungen sind sinngemäß alle Arten von Bank- und Wertpapiergeschäften, alle Arten der Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto, aber auch der reine Finanztransfer. 

Zitat
ZAHLUNGSDIENSTE (ARTIKEL 4 NUMMER 3)
[...]
6.
Finanztransfer.
Indem der BS die vom Bürger eingenommenen Mittel an LRA und Co weitertransferiert, (Finanztransfer), tritt er als Zahlungsdienstleister auf, muß in der vom EU-Mitgliedsland geführten Registrierliste eingetragen sein.

Wäre zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie gemäß Art. 3 greifen könnte?

Zitat
Artikel 3

Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten
[...]
b)
Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;
[...]
n)
Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, sofern es sich bei diesem um ein Unternehmen der gleichen Gruppe handelt, oder

Die anderen genannten Ausnahmen greifen nicht, da sie sich explizit auf Bargeld, bzw. Wertpapiere beziehen.

Zur Ausnahme b.)
Wäre der BS als nichtrechtsfähige Einrichtung befugt, im Namen des Zahlungsempfängers LRA Dienstleistungen auszuhandeln oder abzuschließen?

Zur Ausnahme n.)
Muttergesellschaft <-> Tochtergesellschaft; wer wäre Muttergesellschaft? Der BS als Tochtergesellschaft wäre ja klar; die ARD, in der alle LRA zusammengeschlossen sind, ist aber nicht rechtsfähig.

Welche rechtsfähige Gesellschaft eint alle LRA, damit der BS Tochtergesellschaft dieser einen Gesellschaft sein kann?

Zitat
Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
[...]
3.
„Zahlungsdienst“ jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit;
[...]
9.
„Zahlungsdienstleister“ Rechtssubjekte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 sowie natürliche und juristische Personen, für die gemäß Artikel 26 eine Ausnahmeregelung gilt;
[...]
13.
„Finanztransfer“ einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;

Artikel 26 erlaubt den EU-Mitgliedstaaten, also dem Bund, nicht den Ländern des Bundes, Ausnahmen vorzusehen, wobei die dann als Ausnahme in die Registrierliste eingetragenen Personen als Zahlungsinstitut zu behandeln sind.

Zitat
Abschnitt 4

Ausnahmeregelung

Artikel 26

Voraussetzungen
(1)   Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 13 von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 bis 3 mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 ganz oder teilweise absehen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, davon ganz oder teilweise abzusehen, und die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach Artikel 13 zulassen, wenn
[...]
(3)   Die Personen nach Absatz 1 werden wie Zahlungsinstitute behandelt; die Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 gelten jedoch nicht für sie.

Artikel 10, Abs. 9, würde bewirken, daß die erteilte Zulassung nur im eigenen EU-Mitgliedsland gilt; sie dürfen per Ausnahmegenehmigung also nicht außerhalb des eigenen EU-Landes auftreten.

Artikel 25 berührt die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, was beides im Falle einer Ausnahmeerlaubnis untersagt wird.

Artikel 4, Ziffer 3, definiert unter Einbeziehung der im Anhang der Richtlinie genannten Spezifikationen nicht nur, daß ein "Finanztransfer" eine Zahlungsdienstleistung darstellt, sondern auch, daß diese gewerblich ist.

Da die Tätigkeit des BS damit insgesamt gewerblicher Natur ist, er damit im Grunde eu-rechtlich ein Wirtschaftsunternehmen darstellt, ist zu hinterfragen, ob er national überhaupt dem Verwaltungsrecht zugeordnet werden darf.

Gemäß Art 60ff ist der Zahlungsdienstleister übrigens für nicht vom Zahler authorisierte Zahlungen vollumfänglich in Haftung und erstattungspflichtig; die EU-Mitgliedstaaten haben dieses sicherzustellen.

Hier mal noch etwas zu Finanztransfer.

Zitat
Artikel 67

Transferierte und eingegangene Beträge

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers, den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte vom transferierten Betrag abzuziehen.[...]

"Zahlungsdienstleister" ist also jede Stelle zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger, die "helfen", daß eine Zahlung den Weg zum Zahlungsempfänger findet.

Auch damit ist klar, daß der BS ein Zahlungsdienstleister ist und eine Zulassung des Bundes bedarf.

Ja, und dann die Sache mit den Datenschutz, da ist ja auch noch was zu beachten.

Aber halt; wir haben ja eine ganz neue Richtlinie (EU) 2015/2366 von Ende 2015, die die hier behandelte Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufhebt.

Neu u.a., im Bereich Datenschutz:
Zitat
(2)   Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern.
->
Zitat
10.
„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;


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Die im Eröffnungsbeitrag verlinkte Richtlinie wurde inzwischen aktualisiert, so daß nachstehend auf die aktualisierte Version verwiesen wird.

Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02015L2366-20151223

Zusätzlich zu dieser Richtlinie hat es noch eine spezielles Regelwerk zum***

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32002L0065&qid=1624376936646

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b) "Finanzdienstleistung" jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;

Hier wäre dann auch Art 9 interessant

Zitat
Artikel 9
Unaufgefordert erbrachte Dienstleistungen


Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen und soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

- die Erbringung von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, die diese nicht angefordert haben, zu untersagen, wenn mit dieser Leistungserbringung eine Aufforderung zur sofortigen oder späteren Zahlung verbunden ist;

- bei Erbringung unaufgefordert erbrachter Leistungen die Verbraucher von jeder Verpflichtung zu befreien; dabei darf das Ausbleiben einer Antwort nicht als Einwilligung gelten.

Dieser in Art 9 dargelegte Sachverhalt des "Nicht Bezahlenmüssens nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen", siehe auch

EuGH C-922/19 - Begriff "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35073.0

gilt also auch für Dienstleistungen finanzieller Art zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen.


***

Konsolidierter Text: Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02002L0065-20180113&qid=1624376936646

Zitat
Artikel 9

-> C1  Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt ( 5 ) <- festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.


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  • Beiträge: 7.393
Es bleibt die Frage, welcher unionsrechtlichen Art die vom BS erbrachten Dienstleistungen sind; dieses muß geklärt sein, könnte doch das Tun des BS sonst unionsrechtlich teilweise unzulässig sein; siehe untenstehende Hervorhebung in Rot.

Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02015L2366-20151223&qid=1626961753841

Zitat
Artikel 37
Verbot des Erbringens von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleister, und Meldepflicht


(1)  Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, Zahlungsdienste zu erbringen.

(2)  Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine der Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i und ii oder beide Tätigkeiten ausüben, wobei der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen 12 Monate den Betrag von 1 Mio. EUR überschreitet, diese Tatsache den zuständigen Behörden anzuzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen anzugeben, welche Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen wird.

Auf der Grundlage dieser Anzeige trifft die zuständige Behörde eine ordnungsgemäß begründete, auf die Kriterien des Artikels 3 Buchstabe k gestützte Entscheidung, falls die Tätigkeit nicht als begrenztes Netz anerkannt wird, und setzt den Dienstleister hiervon in Kenntnis.

(3)  Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine Tätigkeit nach Artikel 3 Buchstabe l ausüben, diese Tatsache den zuständigen Behörden anzuzeigen und ihnen einen jährlichen Bestätigungsvermerk mitzuteilen, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Artikel 3 Buchstabe l festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.

(4)  Ungeachtet des Absatzes 1 unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die nach den Absätzen 2 oder 3 angezeigten Dienstleistungen und geben an, im Rahmen welcher Ausnahme sie erbracht werden.

(5)  Die Beschreibung der nach den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels angezeigten Dienstleistungen wird in den Registern gemäß den Artikeln 14 und 15 öffentlich zugänglich gemacht.


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Zum Thema hat es eine Weiterentwicklung; zu der bisherigen Zahlungsdiensterichtlinie tritt künftig eine Zahlungsdiensteverordnung, noch ist diese ein Vorschlag, zu der der EDSB seine Stellungnahme veröffentlicht hat.

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Zahlungsdiensteverordnung im Binnenmarkt und dem Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202301019

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52023PC0367&qid=1700152452211

Zitat
5.WEITERE ANGABEN
 •Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
[...]
Autorisierung von Zahlungsvorgängen


 [...] In der Bestimmung über die Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge wird klargestellt, dass nur ein begründeter Verdacht auf Betrug durch den Zahler zu einer Verweigerung der Erstattung durch den Zahlungsdienstleister führen kann. In einem solchen Fall muss der Zahlungsdienstleister eine Begründung für die Ablehnung der Erstattung vorlegen und die Stellen angeben, an die sich der Zahler wenden kann.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet für den vollen Betrag der Überweisung, wenn der Zahlungsdienstleister es versäumt hat, dem Zahler eine festgestellte Diskrepanz zwischen dem vom Zahler angegebenen Kundenidentifikator und dem vom Zahler angegebenen Namen des Zahlungsempfängers mitzuteilen. Ein Zahlungsdienstleister haftet, wenn ein Verbraucher von einem Dritten, der sich als Mitarbeiter des Zahlungsdienstleisters des Verbrauchers ausgibt, durch Lügen oder Täuschung zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs verleitet wurde. Es wird eine Verpflichtung für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste eingeführt, mit den Zahlungsdienstleistern zusammenzuarbeiten, um solchen Betrug zu verhindern. [...]


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Zur Vervollständigung auch der Hinweis auf die in Planung befindliche neue Zahlungsdiensterichtlinie.

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52023PC0366&qid=1700228472461


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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