Hab' eine Stellungnahme des EU-Datenschutzbeauftragten gefunden, wonach
Die Verarbeitung von für einen Zweck erhobenen Daten für einen anderen Zweck, der mit dem ersten überhaupt nichts zu tun hat, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung und gefährdet die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Richtlinie 2009/101/EG
Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und Implikationen für den Datenschutzhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.085.01.0003.01.DEU&toc=OJ:C:2017:085:TOCes im Grunde unzulässig wäre, die Daten bei den Meldeämtern an den Rundfunk durchzureichen, da sie nicht für den Rundfunk erhoben worden sind.
Dazu passt ja dann auch diie EuGH-Entscheidung, wonach es einer Behörde nicht gestattet ist, personenbezogene Daten ohne Wissen des betreffenden Bürgers zwecks Weiterverarbeitung an andere Behörden weiterzugeben; war ja hier schon Thema:
Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.htmlNachtrag:
Aus
RICHTLINIE (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommissionhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1489840090388&uri=CELEX:32015L0849geht hervor, daß
Aus dem Erwägungsgrund 43
[...]Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte streng untersagt sein.
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten
[...]
c)
Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,
[...]
Artikel 3
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
7.
„Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
[...]
c)
Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;
[...]
Artikel 41
[...]
Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie für andere Zwecke wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.
Es kann man prüfen und prüfen und nochmals prüfen; selbst dann, wenn der BS die personenbezogenen Daten der Bürger legitim erhalten können soll dürfte; die kommerzielle Verwendung ist untersagt.
Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;