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  • Verwaltungsgericht Greifswald, 14.00 Uhr, 24. Januar 2017: 24. Januar 2017

Autor Thema: Verwaltungsgericht Greifswald, 14.00 Uhr, 24. Januar 2017  (Gelesen 10722 mal)

G
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Auszug aus einer aktuellen Klage:
Der RBB als Landesrundfunkanstalt bezieht sich auf die Wohnung, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht, und ist damit vielmehr eine Gebietskörperschaft.

Eine öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist eine Konstellation aus einer öffentlichen Körperschaft, welcher einer unbegrenzten Staatshaftung unterliegt und einer privaten Körperschaft, welche haftungsbeschränkt ist. Diese Konstellation ist widersprüchlich und verwischt die Grenzen zwischen Behörden und Firmen.

Es gibt zwei Arten von Körperschaften, die Gebietskörperschaften (als Staaten, Bundesstaaten etc.) sowie Personengesellschaften (Firmen, politische Parteien, Gewerkschaften, Vereine, Stiftungen etc.)
Die öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist eine Konstellation aus einer öffentlichen Körperschaft (mittels Legitimation einer vom Staat verliehenen Urkunde), welcher einer unbegrenzten Staatshaftung unterliegt und einer privaten Körperschaft, welche haftungsbeschränkt ist. Diese Konstellation ist widersprüchlich und verwischt die Grenzen zwischen Behörden und Firmen. „Das öffentliche Recht  ist  das Recht desjenigen, der die VertragsHOHEIT besitzt.“

Der RBB bezeichnet sich in §1 (1) RBStV als "....eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

Der RBB hat einen Eintrag im Internationalen Handelsregister und gilt als Dienstleistungsbetrieb bzw. eigenes privates Unternehmen mit Steuernummer. Ein Betrieb, der im Internationalen Handelsregister eingetragen ist, ist ein Gewerbebetrieb und kein Hoheitsbetrieb. Siehe hier auch § 4 KStG „Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden“ 

Das Handeln einer Gebietskörperschaft wird auch als “hoheitliches Handeln” bezeichnet. “Hoheitliches Handeln” ist immer gebietsbezogenes Handeln. Man spricht auch von der Ausübung von Hoheitsgewalt, da das Handeln einer Gebietskörperschaft nicht immer im Einverständnis mit den betreffenden Personen stehen muß, die sich im definierten Territorium der jeweiligen Gebietskörperschaft befinden!
Der RBB - und da auch keine Behörde - ist definitiv und aus eben noch unzählig anderen Gründen eben keine Gebietskörperschaft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2017, 00:49 von Bürger«

g
  • Beiträge: 43
Danke für den Beitrag von grit.

Bitte um Entschuldigung, falls das jetzt hier "off-topic" sein sollte:
Mit fällt hier das Beispiel der  "IHK" 's ein,  und mithin auch deren "Zwangs-Beitragspraxis", die  umstritten ist, wenngleich nicht  (noch nicht)
so flächendeckend thematisiert wie der "Rundfiunkbetrag".
Die IHK's gelten nämlich ebenfalls als "Körperschaft öffentlichen Rechtes", und arbeiten ja sogar mit dem Finanzamt zusammen,
was den Datenaustausch anbelangt.
(Dies nur als Weiterdenkungsmöglichkeit gemeint.)
.....
LG, gerhard.-


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  • Beiträge: 7.319
@gerhard

Der IHK-Beitrag ist rechtens und zulässig, (nach europäischem Recht), wurde auch vom EuGH abgesegnet, weil auf Grund der freien Berufswahl nur jene hierfür herangezogen werden, die einen Beruf ergriffen haben, mit dem ein IHK-Beitrag verbunden ist. Da kein Bürger verpflichtet ist, oder verpflichtet werden kann, einen derartigen Beruf zu ergreifen und es zugemutet wurde, sich vorher umfassend über einen Beruf zu informieren, ist diese IHK-Beitrag rechtens. Ein Bürger, der einen Beruf ergriffen hat, zu dem kein IHK-Beitrag gehört, ist weder zahlungspflichtig, noch wird er von der IHK deswegen behelligt.

@abgezockter1984
Zitat
Andererseits wird der RBB (nicht aber der SFB) im VwVfG BE 2016 vom VwVfG ausgenommen,
Es gibt den SFB nicht mehr. Der SFB wurde mit dem nach der Wende im Land Brandenburg entstandenen ORB zusammengelegt, also quasi zum RBB zusammenfusioniert; insofern brauchte lediglich der RBB vom Verwaltungsverfahrensrecht ausgenommen werden.

Übrigens: auch Unternehmen bzw. Behörden des Landes Brandenburg müssen den RBB am Gerichtsstand in Berlin verklagen; die Gerichte des Landes Brandenburg sind nicht zuständig.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 272
Auszug aus einer aktuellen Klage:
Der RBB als Landesrundfunkanstalt bezieht sich auf die Wohnung, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht, und ist damit vielmehr eine Gebietskörperschaft. Allerdings will der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts agieren, tritt aber im Internet dem RBB-eigenen Duktus zufolge als "Unternehmen" bzw. als Firma auf und will zugleich dann doch wie eine entsprechende Behörde selbstverwaltend tätig sein. Auch von einer "Geschäftsführung" der Intendanten wird auf der Website des RBB gesprochen. Dabei kann eine Anstalt des öffentlichen Rechts nur öffentlich-rechtlich oder privat ausgestaltet sein, aber nicht beides in einer Mischform. Wie bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts üblich gibt es jedoch beim RBB keine Mitglieder, sondern nur Beitragsschuldner und als Anstalt des öffentlichen Rechts wird nicht zwischen Nutzer und Nichtnutzer unterschieden. Andererseits wird der RBB (nicht aber der SFB) im VwVfG BE 2016 vom VwVfG ausgenommen, möchte aber im Bezug auf die Eintreibung des Rundfunkbeitrags durch die GEZ dann doch wieder als Behörde auftreten, aber nur die Vorteile und nicht die Nachteile des VwVfG und ergänzender Gesetze, einschließlich der Amtshilfe in Anspruch nehmen. Es ist folglich völlig unklar, welche Rechtsform der RBB letztlich für sich beanspruchen will.

Gibt es ein Az von dieser Klage?  Wo und wann wurde diese verhandelt?  Link? 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. April 2017, 22:49 von Bürger«

f

faust

... nun, wie siehts denn aus?

Mittlerweile müsste es ja ein Protokoll und ein Urteil  :police: :police: :police: geben ?


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