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Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?

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Maverick:
Vielleicht ist es hilfreich auch das 6.Rundfunkurteil noch einmal heranzuziehen.

Die Mischfinanzierung wurde darin ja explizit erlaubt und als ein Vorteil herausgestellt, dass hierdurch einer einseitigen finanziellen Abhängigkeit des ÖRR von der Poltitik (durch Festlegung der Gebühren- bzw. Beitragshöhe) entgegengewirkt werden kann.  Bei zu hohen Werbeeinnahmen (oder einem zu hohen Anteil) stehen aber dann die privaten Anbieter wieder auf der Platte, weil dadurch in "ihrem" Werbemarkt zu stark eingegriffen wird und der erzielbare Preis für eine Werbeminute sinkt.


--- Zitat von: 6.Rundfunkurteil --- 3. Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 WDR-G, die es dem WDR gestattet, sich unter anderem aus Werbeeinnahmen zu finanzieren, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
   437
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auch auf die finanziellen Bedingungen, von denen es abhängt, ob der öffentlichrechtliche Rundfunk den Aufgaben nachkommen kann, die ihm von Verfassungs wegen obliegen (vgl. BVerfGE 74, 297 [324 f., 342]). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, für eine ausreichende Finanzierung des verfassungsrechtlich geschützten Programmangebots zu sorgen. Andernfalls könnte die Rundfunkfreiheit, die staatliche Einflußnahmen auf das Programm verbietet, durch finanzielle Maßnahmen umgangen werden. Dagegen erstreckt sich der grundrechtliche Schutz nicht auf einzelne Finanzierungsarten. Entscheidend ist allein, daß der Rundfunk auch finanziell in die Lage versetzt wird, seinen verfassungsrechtlichen Auftrag zu erfüllen. Wie weit diese Finanzierungspflicht im einzelnen geht, insbesondere ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber auch für die Finanzierung von Programmen Sorge tragen muß, die nicht zur Grundversorgung gehören (vgl. dazu BVerfGE 74, 297 [344]), bedarf hier keiner Entscheidung.
   438
Welche Finanzierungsart der Gesetzgeber wählt, ist grundsätzlich Sache seiner politischen Entscheidung. Wie bei der Festlegung der Rundfunkordnung endet seine Gestaltungsfreiheit erst dort, wo die Funktion des Rundfunks, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, gefährdet wird. Die einzelnen Finanzierungsarten sind allerdings von solchen Gefahren nicht frei. Während die Finanzierung durch Gebühren oder Haushaltsmittel Möglichkeiten der politischen Einflußnahme auf die Programmgestaltung eröffnet, verschafft die Werbefinanzierung kommerziellen Interessen Einfluß auf das Programm. Die Mischfinanzierung ist demgegenüber geeignet, einseitige Abhängigkeiten zu lockern und die Programmgestaltungsfreiheit der Rundfunkveranstalter zu stärken. Das Grundgesetz steht ihr deswegen jedenfalls nicht entgegen.
   439
Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber für eine duale Rundfunkordnung entscheidet. Im dualen System liegen die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bezüglich der Rundfunkfinanzierung erst dort, wo entweder der öffentlichrechtliche Rundfunk an der Erfüllung seiner Grundversorgungsaufgabe gehindert oder der private Rundfunk Bedingungen unterworfen wäre, die ihn erheblich erschwerten oder gar unmöglich machten.
   440
Mit der Grundversorgungsaufgabe, die der öffentlichrechtliche Rundfunk, jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen, im dualen System hat, wäre es unvereinbar, ihn insoweit überwiegend auf Werbeeinnahmen zu verweisen. Das ergibt sich aus den Rückwirkungen, die die Finanzierungsart auf die Programmgestaltung hat. Aus der Sicht der Werbung treibenden Wirtschaft stellt sich das Rundfunkprogramm in erster Linie als Umfeld von Werbesendungen dar. Ob und in welchem Maß Rundfunkwerbung ihre Adressaten erreicht, hängt für die werbende Wirtschaft von der Attraktivität des Programmumfeldes ab. Diese bemißt sich nach der Einschaltquote. Ein von Werbeeinnahmen abhängiger Rundfunkveranstalter muß darauf Rücksicht nehmen und seine Programmplanung in starkem Maß an Einschaltquoten ausrichten. Damit sind aber gerade jene Anforderungen an die Programmgestaltung gefährdet, die sich für den öffentlichrechtlichen Rundfunk aus der Grundversorgungsaufgabe ergeben (vgl. BVerfGE 73, 118 [155 f.]) und dem System der Gebührenfinanzierung zugrunde liegen.
   441
Wo die Grenze im einzelnen verläuft, hinter der Werbefinanzierung mit dem Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks im dualen System nicht mehr vereinbar wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Regelung des § 33 Abs. 2 WDR-G hat jedenfalls den kritischen Punkt nicht erreicht. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 WDR-G hat sich der WDR vorrangig aus Gebühren und erst in zweiter Linie aus den drei anderen in der Vorschrift genannten Quellen zu finanzieren. In seiner jetzt geltenden Fassung enthält § 33 Abs. 2 WDR-G in Satz 2 auch Höchstgrenzen für die Hörfunkwerbung. Die Vorschrift verweist insoweit auf den Rundfunkstaatsvertrag, dessen RegelunBVerfGE 83, 238 (311)BVerfGE 83, 238 (312)gen auch im übrigen für den WDR gelten. Nähere Bestimmungen über die Modalitäten der Rundfunkwerbung sind mittlerweile in Übereinstimmung mit dem Rundfunkstaatsvertrag in § 6 a WDR-G festgesetzt worden.
   442
Schließlich bleibt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 WDR-G die Erschließung von Werbequellen an die gesetzliche Aufgabe des WDR gebunden. Der Verweis auf die in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4 und 5 WDR-G konkretisierten Anstaltsaufgaben legt den äußeren Rahmen fest, den der WDR bei der Beschaffung von Werbeeinnahmen einzuhalten hat. Insbesondere wird hier erneut die funktionale Bindung hervorgehoben, der die Anstalt in allen Tätigkeitsbereichen unterworfen ist. Schon diese Bindung stünde einer wirtschaftlich-unternehmerisch motivierten grenzenlosen Ausweitung der Rundfunkwerbung im WDR entgegen.
   443
Daß die begrenzte Beteiligung des öffentlichrechtlichen Rundfunks am Werbeaufkommen die Veranstaltung privaten Rundfunks erheblich erschwerte oder gar unmöglich machte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil können, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, private Veranstalter bereits nach vergleichsweise kurzer Zeit Gewinne erzielen oder doch in naher Zukunft erwarten. Auch die Rückwirkungen, die die Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk auf die wirtschaftliche Situation der Presse hat, begründen keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 74, 297 [335]). Wenn gewährleistet ist, daß die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten von ihren finanziellen Mitteln ausschließlich zur Erfüllung der Anstaltsaufgaben Gebrauch machen, verlangt das Grundgesetz keine weiteren Einschränkungen zum Schutz anderer Medienträger.
--- Ende Zitat ---

Interessant finde ich dann aber noch den 1.Satz aus Rn. 440, in dem die Grundversorgungsaufgabe im Zusammenhang mit gegenwärtigen Bedingungen und dem dualen System gebracht wird, d.h. unter anderen Bedingungen in einem dualen System oder aber auch unter anderen Bedingungen in einem anderen System, ist auch die Grundversorgungsaufgabe zu hinterfragen.

Bürger:
Siehe Einstiegsbeitrg nunmehr mit Hervorhebungen wesentlicher Begriffe wie z.B.
- "Rundfunk"
- "duales System"
- "Empfänger"

;)

Bürger:

--- Zitat von: Maverick am 09. Januar 2017, 22:25 ---Vielleicht ist es hilfreich auch das 6. Rundfunkurteil noch einmal heranzuziehen.
--- Ende Zitat ---
Das 6. Rundfunkurteil ("Bestands- und Entwicklungsgarantie") steht zwar in sehr engem Zusammenhang mit dem 7. Rundfunkurteil ("Finanzierungsgarantie"), sollte aber bitte nicht hier weiter vertieft werden, sondern unter

--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08 ---Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html
(bzgl. 6. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 5. Februar 1991)
--- Ende Zitat ---

Bedeutsam dürfte jedoch vor allem sein, dass sich
- sowohl die 6. Rundfunkentscheidung zur "Bestands- und Entwicklungsgarantie"
- als auch die 7. Rundfunkentscheidung zur "Finanzierungsgarantie"
ausschließlich auf
- "Rundfunk" im
- "dualen (Rundfunk-)System"
sowie auf die
- "Nutzung/ Nutzungsmöglichkeit"
- durch "Rundfunk-Empfänger"
beziehen.

Siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html

--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 05:16 ---[...]
Anmerkung/ Meinung:
zu 1) Es geht hier um "Grundversorgung" in einer "dualen Rundfunkordnung" - nicht aber um "Grundversorgung" in einer weltweiten, "multiplen Telemedien-Ordnung" ("Internet")
zu b) Wenn es nur um die Grundversorgung in eben dieser "dualen Rundfunkordnung" geht, ergeben sich - konsequenterweise - die "Grenzen" (oder auch die "Grenzenlosigkeit") der "daraus folgenden Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk" auch nur innerhalb dieser "dualen Rundfunkordnung"
zu c) demgemäß kann sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk" nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres schrankenlos - auf jegliche "neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können" ausdehnen, sondern müsste sich innerhalb der gleichen "Grenzen" nach b) und also zumindest "aus der Funktion, die dieser im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat" überprüft und ausgelegt werden.
Sie könnte sich auch lediglich auf "neue Rundfunk-Dienste mittels neuer Rundfunk-Techniken" beziehen, die "künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können".
Ein pauschaler Freibrief für "jegliche neue Dienste mittels jeglicher neuer Techniken" ist hierin jedenfalls nicht erkennbar - bzw. wäre dann immernoch abzuwägen bzgl. der "Funktion" ("Funktionserfordernis") innerhalb der jeweiligen "neuen Ordnung" zur Erreichung der Ziele gem. Art 5 GG.

Wie gesagt, Art. 5 GG legt - wie vom BVerfG zutreffend festgestellt - lediglich die
Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung fest, und somit auch nur, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten hat - siehe nochmals oben zitierte BVerfG-Entscheidung:

--- Zitat ---Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.
--- Ende Zitat ---

Dass
- "Rundfunk-Angebote" in einer "dualen Rundfunkordnung"
jedenfalls prinzipiell grundverschieden von
- "Telemedien-Angeboten" in einer "multiplen Telemedien-Ordnung"
sind, wäre hierbei insbesondere zu beachten...
[...]

--- Ende Zitat ---

sowie auch im Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads u.a. diese Auszüge mit Hervorhebung der entscheidenden Begriffe
"Rundfunk", "duales System", "Empfänger"...


--- Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08 ---
--- Zitat ---Rn 74
Grundversorgung bedeutet dabei weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms. Sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht mehrfach definiert hat (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]), und die technisch für alle empfangbar sind [vgl. BVerfGE 74, 297 [325 f.]]. Entscheidet sich der Gesetzgeber für ein duales System, muß er die Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistung in jeder Hinsicht, auch finanziell, sicherstellen [vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 83, 238 [298]].

Rn 75
Der Aufgabe, die der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System zu erfüllen hat, würde eine Finanzierungsweise, die ihn vornehmlich auf Werbeeinnahmen verwiese, nicht gerecht, weil es gerade die Werbefinanzierung ist, von der die programm- und vielfaltsverengenden Zwänge ausgehen, die im privaten Rundfunk zu beobachten sind (vgl. BVerfGE 83, 238 [311]). Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist vielmehr die Gebührenfinanzierung. In der ungeschmälerten Erfüllung der essentiellen Funktion des Rundfunks und in der Sicherstellung der Grundversorgung unter den Bedingungen des dualen Systems findet sie ihre Rechtfertigung [vgl. BVerfGE 73, 118 [158]].

[...]

Rn 80
Mit der Bestimmung des Programmumfangs ist mittelbar auch eine Festlegung des Geldbedarfs der Rundfunkanstalten verbunden. Gleichwohl folgt daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, jede Programmentscheidung, die die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in Wahrnehmung ihrer Programmfreiheit treffen, finanziell zu honorieren. Im Unterschied zu den publizistischen Entscheidungen der Rundfunkanstalten, die sich auf deren Leistung für die Rundfunkempfänger beziehen, betreffen die finanziellen Entscheidungen des Gesetzgebers primär eine Leistung der Empfänger an die Rundfunkanstalten. Deren Leistungspflicht ist dem Grunde nach gerechtfertigt, denn sie dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert ist und im Gesamtinteresse liegt. Die Leistungspflicht besteht deswegen auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgeräts begründet wird. Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint.

[...]

Rn 83
 Das Kriterium der Erforderlichkeit erlaubt einen angemessenen Ausgleich zwischen der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden finanziellen Interessen der Rundfunkempfänger. Einerseits begrenzt es den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht auf ein extern festgesetztes Mindestangebot, sondern trägt seiner grundrechtlich gesicherten Freiheit bei der Funktionserfüllung Rechnung. Andererseits verhindert es aber, daß jede den Rundfunkanstalten wünschbar erscheinende Programmausweitung eine Pflicht des Staates zur Einnahmenerhöhung nach sich zieht. Es ist auch hinreichend anpassungsfähig. Denn was die Funktionserfüllung erfordert, läßt sich nicht ein für allemal bestimmen, sondern hängt von den Umständen ab. Diese sind im wesentlichen durch die technische Entwicklung und das Verhalten der privaten Anbieter geprägt, denen gegenüber der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System publizistisch konkurrenzfähig bleiben muß, wenn dieses nicht insgesamt die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfehlen soll.

[...]

Rn 85
a) Da im dualen System die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellen müssen, hat der Gesetzgeber jedenfalls alles zu finanzieren, was zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff.]; 83, 238 [298, 310]). Die finanzielle Gewährleistungspflicht endet aber nicht bei der Grundversorgung. Diese muß gewährleistet sein, wenn der hinter den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückbleibende Privatrundfunk verfassungsrechtlich hinnehmbar sein soll. Sie begrenzt aber nicht das Tätigkeitsfeld der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Diese bestimmen vielmehr die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---


--- Zitat von: Maverick am 09. Januar 2017, 22:25 ---Interessant finde ich dann aber noch den 1.Satz aus Rn. 440, in dem die Grundversorgungsaufgabe im Zusammenhang mit gegenwärtigen Bedingungen und dem dualen System gebracht wird, d.h. unter anderen Bedingungen in einem dualen System oder aber auch unter anderen Bedingungen in einem anderen System, ist auch die Grundversorgungsaufgabe zu hinterfragen.

--- Ende Zitat ---

Dies ist auch meine Auffassung.

Genau genommen meine ich:

Die von der Politik und von ARD-ZDF-GEZ gebetsmühlenartig zur Eigenlegitimation und zur Rechtfertigung des sog. "Rundfunkbeitrags" wiederholte
- "Bestands- und Entwickklungsgarantie" und gleichzeitige
- "Finanzierungsgarantie"
ist vom BVerfG lediglich für
- "Rundfunk" im
- "dualen System" und bezogen auf dessen
- "Rundfunk-Empfänger"
bestätigt worden...

...NICHT jedoch in Bezug auf
- "NICHT-Empfänger" eines "Rundfunks"

...und auch NICHT in Bezug auf
- das "multiple Telemedien-System" eines internationalen Rechner-/Daten-Netzwerks (neudeutsch "Internet" ;) )

"Telemedien" sind kein "Rundfunk".
Die "multiple Telemedien-Ordnung" ist von der "dualen Rundfunkordnung" grundsätzlich verschieden.

Es lässt sich aus dem 6. und 7. Rundfunkurteil des BVerfG
- keine "Bestands- und Entwicklungsgarantie" und
- keine "Finanzierungsgarantie" für
- "Telemedien" innerhalb einer "multiplen Telemedien-Ordnung"
- eines "Rundfunk" innerhalb einer "dualen Rundfunk-Ordnung"
ableiten.

Darin läge nach diesseitiger Auffassung die
"Erschöpfung" der "Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie" für den öffentlich-rechtlichen "Rundfunk".

Diese Betrachtungsweise könnte weitreichende Auswirkungen auf die seit Jahren aufgrund der Ausweitung auf weitverbreitete Alltags-, Berufs- und Gebrauchsgegenstände mit "Telemedien-Zugangs- und Abruf-Funktion" mittels der zwischenzeitlichen "PC-Gebühr" ausgeweitete und damit schleichend herbei-"legitimierte" Jedermann-Abgabe auf das existenzielle Gut "Wohnen" haben...
...wollen wir es hoffen ;) >:D ;D

abgezockter1984:

--- Zitat von: Bürger am 11. Januar 2017, 02:36 ---Darin läge nach diesseitiger Auffassung die
"Erschöpfung" der "Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie" für den öffentlich-rechtlichen "Rundfunk".

--- Ende Zitat ---

Wobei man "Entwicklung" auch für alle zukünftigen Rundfunkmodelle- und Techniken auslegen könnte. Allerdings muss man definieren was "Rundfunk" ist. Und zwar zu dem Zeitpunkt, als der Rundfunk entstanden ist. Dazu kommt noch die Frage, ob der Rundfunk überhaupt zulässig ist. Das Internet ist schonmal kein Rundfunk. Eigentlich sind nur DVB-T(2) und Radio (UKW, MW) Rundfunk.

pinguin:

--- Zitat von: abgezockter1984 am 19. Februar 2017, 01:02 ---Allerdings muss man definieren was "Rundfunk" ist.
--- Ende Zitat ---
Rundfunk ist definiert; schau mal in den Rundfunkstaatsvertrag.


--- Zitat ---§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
--- Ende Zitat ---

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