Den gesamten vorherigen Text dieses Themas habe ich einmal in ein zusammenhängendes Gerüst gebracht. Etwa so wird das vielleicht demnächst dem RBB Berlin zur Stellungnahme vorgetragen werden. Schließlich bezahlen die Bürger mit ihrer Rundfunkabgabe dafür, dass diese mit ihrem Wissen verfügbar sind.
Dies geschieht übrigens in Ankopplung an eine schon im September 2016 übermittelte befristete Aufforderung, die Auftragserteilung für Vollstreckung an das Finanzamt zu stoppen, weil Verstoß gegen Rechtsregeln.
Da in der Entwurfsphase, habe ich nicht voll fehlerbereinigt und nicht perfekt mit Überschriften gegliedert. Ich wollte nur einen ersten Schritt tun, aus den Bruchstücken etwas Kohärentes herzustellen als Arbeitsgrundlage für weitere Überlegungen.
Nach hier vorliegenden Informationen gilt Beharren der Berliner Finanzämter auf Vollstreckung für den RBB. Die Finanzämter in Berlin verweigern die Berücksichtigung des Beschlusses des LG Tübing vom 16.09.2016 Az. 5 T 232/16 - siehe Begründung: Da es nur im zivilrechtlichem Vollstreckungsverfahren für den SWR in Baden-Würtemberg gelte - nicht für den RBB, weil hier das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsverfahren gelte.
So wurde ein Bürger wohl beschieden beim Pfändungs- und Einziehungsverfahren in Sachen Lohnpfändung.
Zunächst einmal sei auf die besondere Problematik hingewiesen, dass hierdurch dem Steuergeheimnis unterliegende Daten des Finanzamtes hier verwertet werden und damit auch eingehen dürften in die Datensammlung des RBB, obgleich dieser über diese Daten nicht verfügen darf.
Nun maßgebliche Vorschriften:
Verfassung des Landes Berlin. Ermittelt 2016-12-31 in der Fassung vom 22. März 2016:
https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/Verfassung des Landes Berlin, Artikel 66 und 67, erfassen den RBB nicht in der Aufzählung der öffentlichen Verwaltung ist. Es heißt dort unter anderem
Artikel 66 (2): Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr."
und Artikel 67 (2) "Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr"
Anmerkung: Definition von "regelmäßig": "Immer, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt."
Artikel 77 der Verfassung des Landes Berlin(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.
Anmerkung: Nichts hiervon wird dem RBB übertragen. Wenn der RBB Teil der Verwaltung wäre, müssten die Mitarbeiter des RBB vom Senat eingestellt sein. Das sind sie aber aus genau diesem Grunde nicht, weil der RBB nicht Teil der Verwaltung ist. Das würde gegen die Maßgabe der "Staatsferne" verstoßen.
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016
(gültig ab 01.05.2016) - Gliederungs-Nr:2010-1-
§ 2 (4) "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg"
RSTV §1(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Definition "Veranstaltung": Gemeint ist erkennbar alles was zum Betrieb nötig ist. Gemeint ist erkennbar nicht ein einzelnen Event wie beispielsweise ein Konzert.
In den Bestimmungen des Landes Berlin ist festgelegt, dass das Verwaltungsgesetz nicht für den RBB gilt. Also wird im RSTV gesagt, dass nicht das Bundesrecht gilt, sondern Landesrecht. Im Landesrecht wird gesagt, dass dies nicht gilt.
Konsequenz. Es gilt "gar nichts" - "nichts" im Sinn eines besonderen behördenähnlichen Status. Jedenfalls gelten demnach keine Verwaltungsgesetze der staatlichen Verwaltung.
Wenn derartiges entfällt, so fällt der Status zurück auf das rechtliche Universalgerüst, auf BGB und ZPO.
Abgabenordnung § 250 regelt die Zuständigkeit der Finanzämter für Vollstreckung: (1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
Anmerkung: Das Finanzamt kann nur auf Ersuchen einer anderen "Vollstreckungsbehörde" tätig werden.
Abgabenordnung § 249 regelt Details des Tätigwerdens: (1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Anmerkung: Es müssen also "Verwaltungsakte" vorliegen. Da der RBB nicht als "Verwaltung" eingesetzt wurde, kann er auch keine "Verwaltungs"-Akte ergehen lassen.
Aber selbst wenn man ihm fehlerhaft neben der angeblichen (nämlich anfechtbaren) "Behörden"-Eigenschaft sogar Verwaltungs-Eigenschaft irrig anerkennen würde, selbst dies würde nicht genügen.
Denn $ 249 enthält eine Definition des Begriffes "Vollstreckungsbehörden" im betreffenden Kontext. In dieser als erschöpfend anzusehenden Definition ist der RBB nicht aufgeführt.
§ 251 AO (Abgabenordnung): Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Die Senderanstalt - Bspiel RBB - ist aber nicht Körperschaft. Sie ist - wie der Name es zutreffend besagt - eine "Anstalt2. Da § 249 den Status von Körperschaft implizit zwingend beweist, ist der RBB ausgeschlossen von der finanzbehördlichen Auftrags-Ausführung der Vollstreckung.
Kann der RBB überhaupt "Verwaltungsakte" vornehmen? Art 24 GG (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
Anmerkung: Ein Verwaltungsakt ist ein Hoheitsakt.
Nur der Bund kann Hoheitsrechte unmittelbar übertragen (mit Einschränkungen wie vorstehend ersichtlich).
Mit "grenznachbarschaftliche Einrichtungen" sind wohl nur Einrichtungen gemeint, die die Außengrenzen der Bundesrepublick Deutschland betreffen. Gemeint sind wohl auf keinen Falle Grenzen zwischen innerdeutschen Bundesländern oder Kommunen.
Sender-Anstalten - wie RBB - sind demnach nicht solche Einrichtungen im Sinn des Art. 24 GG.
Sie können Hoheitsrechte also jedenfalls nicht auf Grundlage von Art. 24 GG übertragen erhalten. .
Diese Regelung darf wohl mit Ausschlusscharakter interpretiert werden, soweit es die Außengrenzen anbetrifft. Es geht also um die Gebiets-"Hoheit". Es ist hierdurch aber nicht ausgeschlossen, dass für Senderanstalten - beispielsweise RBB - andere Legitimierungsgrundlagen für besondere Rechte bestehen könnten.
Die Summe der denkbaren - allerdings demnach falschen - Fragen - ist ersichtlich aus: https://fragdenstaat.de/anfrage/weitergabe-von-hoheitsrechten-an-dritte/Noch ohne Antwort und das wohl für immer, weil der Anfragende bisher seine Anschrift nicht ergänzte.
Aber da die Frage ohnehin wohl am Kern vorbeigeht, sei es interessehalber einmall zitiert:
Weitergabe von Hoheitsrechten an Dritte. [#19118]
Datum 16. November 2016 20:07
An Bundesministerium des Innern
Status Warte auf Antwort Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß Artikel 24 (1) Grundgesetz können Hoheitsrechte durch ein Bundesgesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden.
1. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne des Artikel 24 (1) GG?
2. Benennen Sie bitte das Bundesgesetz, welches gemäß Artikel 24 (1) Hoheitsrechte auf die so genannten öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten überträgt und sie zu hoheitlichem Handeln ermächtigt.
Anmerkung: Gemäß Artikel 24 (1a) Grundgesetz können die Länder mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen, soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind
3. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Art 24 (1a) GG?
4. Liegt eine Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art 24 (1a) zur Übertragung von Hoheitsrechten durch die Länder an die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten vor und wenn ja, bitte die Quellenangabe.
5. In Anbetracht, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten Ländersache, gemäß GG (Art 71 bis 74 [Gesetzgebungskompetenz]) und nicht Bundessache sind, als auch der per GG vorgegebenen Staatsferne, handeln die Länder in Sachen öffentlich rechtlicher Rundfunk in Erfüllung staatlicher Aufgaben oder Befugnisse?
6. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, in Anbetracht der im Grundgesetz und vom BVerfG vorgegebenen Staatsferne, Behörden und zur Ausübung von Hoheitsrechten berechtigt?
Nun sind ein paar Sachen eingekreist oder ausgeklammert. Demnach darf das Finanzamt Berlin auch wegen dieser Rechtsmängel nicht für den RBB vollstrecken (zusätzlich zu teils anderen, teils ähnlichen Einwendungen bei der generellen Unterlassungsaufforderung Ende September 2016, Frist 1 Monat, viele Aufforderungen, insgesamt 50 Seiten.)
Gerne wüssten wir Antworten des Chefjuristen und wohl eigentlichen Chefs des RBB, Dr. B., der dies vermutlich vorgelegt erhielt. Das geht leider nicht. Denn bei Fristablauf hat er plötzlich sein Amt niedergelegt. Nun muss das neu in die Post. Hoffentlich bleibt uns die Nachfolgerin - neue Chefjuristen - etwas länger erhalten.
Also vollstreckt das Finanzamt Berlin einstweilen wohl weiter. Man erkennt, wie hartnäckig der Bürger sein muss, damit sich etwas ändert.