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Autor Thema: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.  (Gelesen 12038 mal)

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Der Tübinger Beschluss vom 16.09.2016  Az. 5 T 232/16 - siehe u.a. unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

wird von den Finanzämtern in Berlin abgewiesen, da es
- "nur im zivilrechtlichem Vollstreckungsverfahren für den SWR in Baden-Würtemberg gilt" und
- nicht für den "RBB in öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren"
(hier: Pfändungs- und Einziehungsverfahren in Sachen Lohnpfändung)

Sind Informationen bekannt, dass diese Äußerungen den Tatsachen entsprechen?


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Meines Wissens hat das Tübinger Gericht ja gerade eben die Verwaltungsvollstreckung für nichtig erklärt, also genau das, was das Finanzamt durchführen will und auch tut. Bei 16.000 Mahnverfahren allein in der Stadt Berlin, betrifft das sicher mindestens einige 100 eher jedoch ein paar ausend Haushalte.

Keine Behörde ist keine Behörde und kein Verwaltungsakt ist kein Verwaltungsakt und das ist unabhängig vom Rechtsweg. Aber dass sich eigentlich alle Behörden und Gerichte dieser offenkundigen Tatsache Verweigern ist ja gerade das Problem an der Sache. Wenn auch nur eine Behörde dies eingesteht, ist die GEZ Geschichte.

Im Artikel 66 und 67 der Verfassung des Landes Berlin ist im übrigen geregelt, dass der rbb nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist. Es heißt dort unter Anderem
(2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Nicht der rbb sondern die Bezirke ! Und regelmäßig bedeutet immer und ausnahmslos.
Abgesehen davon dürften die Finanzämter und Stadtkassen gar nicht für die Rundfunkunternehmen tätig werden.

In der Abgabenordnung, die für ihr Handeln Grundlage ist, ist im
§250
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.

geregelt, dass das Finanzamt auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde tätig werden kann und anstelle dieser Vollstreckungsbehörde tritt.

Im
§ 249
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

sind die Vollstreckungsbehörden namentlich genannt. Der rbb gehört nicht dazu. Folglich kann das Finanzamt auch nicht tätig werden, selbst wenn der rbb Verwaltungsakte erlassen dürfte.

Ein Verwaltungsakt ist ein Hoheitsakt.

Auf wen der Staat Hoheitsrechte übertragen darf, ist im Art 24 GG geregelt. Der rbb ist keine Einrichtung für die das möglich wäre. Außerdem wäre dafür ein Bundesgesetz nötig. Nichts von alledem trifft zu.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.


Auch der § 251 AO ist interessant
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Das Rundfunkunternehmen ist weder selbst eine Körperschaft sondern namentlich eine Anstalt, noch gehört der rbb einer Köperschaft an und Vollstreckungsbehörde ja eh nicht siehe § 249 AO.

Aber wie gesagt, wenn ein Amt sich daran hält, bricht das gesamte Konstrukt zusammen.


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Im Artikel 66 und 67 der Verfassung des Landes Berlin ist im übrigen geregelt, dass der rbb nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist.
Steht doch dort gar nicht drin? Jedenfalls nicht in der aktuellen Fassung vom 22. März 2016: https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Hab auch nachgeschaut....in der Verfassung von Berlin - Abschnitt VI: Die Verwaltung findet sich unter Artikel 66 (2):

"Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr."

und Artikel 67 (2) "Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr"

Und genau darauf hat alexparty doch verwiesen, dass eben der rbb nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist, da in den Artikeln nur von Bezirken gesprochen wird und die Finanzämter und Stadtkassen gar nicht für die Rundfunkunternehmen tätig werden dürften.

Oder verstehe ich jetzt was falsch?  ???

Und hier, im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (gültig ab 01.05.2016) - Gliederungs-Nr:2010-1- § 2 (4) steht z.B. auch: "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg"   


Und trotzdem pfändet das Finanzamt munter weiter im Auftrag des rbb. Ohne Rechtsschutzbehelf ohne alles. Die Ankündung kommt, Widerspruch/Erinnerung/Anfechtung/Antrag Aussetzung der Vollziehung etc. werden untersagt  ("Schreiben werden unbeantwortet zu den Akten genommen") und bleiben unbeantwortet und mit zeitgleicher Ankündigung des Vollstreckungsersuchens durch das Finanzamt schickt das Finanzamt auch die Drittschuldnererklärung an den AG zur z.B. Gehaltspfändung raus. Bei Kontenpfändung dann an die Bank. Das heißt, ein Widerspruch ist in der Tat gar nicht vorgesehen!!!  :-[ Ja in Berlin machen die das  :(


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Genau so ist das. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die öffentliche Verwaltung REGELMÄSSIG (also IMMER und ohne Ausnahme) den Bezirken/ Senat zufällt und niemand Anderem. Auch hier wird deutlich, dass der rbb, genau wie im Art 24 GG vorgegeben, keinerlei Hoheitsrechte zum Erlass von Verwaltungsakten übertragen bekommen kann, da er keine Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen kann.
Die Regelung einer zuständigen Behörde im §9 RSTV im Außenverhältnus zur EU ist ebenfalls genau deshalb nötig, weil die Anstalten keinerlei Hoheitsrechte innehalten. Die Anstalten müssen sich daher einer Behörde bedienen, die eben diese Hoheitsrechte inne hat. Mir scheint jedoch fraglich, ob dies mit der Staatsferne vereinbar ist.

Im Artikel 77 der Verfassung des Landes Berlin ist zudem festgelegt, dass
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen. Rein gar nichts wird dem rbb übertragen.
Folglich müssten, wenn der rbb Teil der Verwaltung wäre, die Mitarbeiter des rbb vom Senat eingestellt sein. Das sind sie aber aus genau diesem Grunde nicht, weil der rbb nicht Teil der Verwaltung ist. Das würde gegen die Maßgabe der Staatsferne im GG/ BVerfG verstoßen.

RSTV §1
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden
.  (Veranstaltung meint hier alles was zum Betrieb nötig ist und nicht ein Event wie zB Konzerte oder Musikantenstadl)
In den Bestimmungen des Landes Berlin ist festgelegt, dass das Verwaltungsgesetz nicht für den rbb gilt. Also wird im RSTV gesagt, dass nicht das Bundesrecht gilt sondern Landesrecht und im Landesrecht wird gesagt, dass dies nicht gilt. Also sehe ich das so, dass gar nichts gilt. Zumindest keine Verwaltungsgesetze. Es gelten also ganz normale Zivilgesetze, mithin das BGB.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2016, 13:10 von alexparty«
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Genau so ist das. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die öffentliche Verwaltung REGELMÄSSIG (also IMMER und ohne Ausnahme) den Bezirken/ Senat zufällt und niemand Anderem. Auch hier wird deutlich, dass der rbb, genau wie im Art 24 GG vorgegeben, keinerlei Hoheitsrechte zum Erlass von Verwaltungsakten übertragen bekommen kann, da er keine Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen kann.

So lese ich das im Artikel 66 und 67 der Verfassung des Landes -Absschnitt Verwaltung und ähnlich dargelegt in den Tübinger-Beschlüssen von September und Dezember auch. Ich verstehe sowieso nicht, wie das Finanzamt Berlin nun darauf kommt, hier strikt die Rundfunkanstalten voneinander trennen zu wollen, denn alle unterliegen sie doch ein und demselben Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nutzen ein und denselben Beitragsservice in Köln zur Beitragseintreibung und haben fast identische Aufgaben.

Wie ist nun das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 zu werten? Da stehts doch auch noch einmal schwarz auf weiß, dass die Verwaltung (das Verwaltungsverfahrensgesetz) Berlin nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt.

Aber Berlin hält sich nicht dran  >:(


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Den gesamten vorherigen Text dieses Themas habe ich einmal in ein zusammenhängendes Gerüst gebracht. Etwa so wird das vielleicht demnächst dem RBB Berlin zur Stellungnahme vorgetragen werden. Schließlich bezahlen die Bürger mit ihrer Rundfunkabgabe dafür, dass diese mit ihrem Wissen verfügbar sind.
Dies geschieht übrigens in Ankopplung an eine schon im September 2016 übermittelte befristete Aufforderung, die Auftragserteilung für Vollstreckung an das Finanzamt zu stoppen, weil Verstoß gegen Rechtsregeln.

Da in der Entwurfsphase, habe ich nicht voll fehlerbereinigt und nicht perfekt mit Überschriften gegliedert. Ich wollte nur einen ersten Schritt tun, aus den Bruchstücken etwas Kohärentes herzustellen als Arbeitsgrundlage für weitere Überlegungen.   




Nach hier vorliegenden Informationen gilt Beharren der Berliner Finanzämter auf Vollstreckung für den RBB.   

Die Finanzämter in Berlin verweigern die Berücksichtigung des Beschlusses des LG Tübing vom 16.09.2016  Az. 5 T 232/16 - siehe Begründung: Da es nur im zivilrechtlichem Vollstreckungsverfahren für den SWR in Baden-Würtemberg gelte - nicht für den RBB, weil hier das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsverfahren gelte.
So wurde ein Bürger wohl beschieden beim Pfändungs- und Einziehungsverfahren in Sachen Lohnpfändung.

Zunächst einmal sei auf die besondere Problematik hingewiesen, dass hierdurch dem Steuergeheimnis unterliegende Daten des Finanzamtes hier verwertet werden und damit auch eingehen dürften in die Datensammlung des RBB, obgleich dieser über diese Daten nicht verfügen darf.





Nun maßgebliche Vorschriften:



Verfassung des Landes Berlin.

Ermittelt 2016-12-31 in der Fassung vom  22. März 2016:
https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/

Verfassung des Landes Berlin, Artikel 66 und 67, erfassen den RBB nicht in der Aufzählung der öffentlichen Verwaltung ist. Es heißt dort unter anderem

Artikel 66 (2): Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr."
und Artikel 67 (2) "Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr"

Anmerkung: Definition von "regelmäßig": "Immer, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt."



Artikel 77 der Verfassung des Landes Berlin

(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

Anmerkung: Nichts hiervon wird dem RBB übertragen. Wenn der RBB Teil der Verwaltung wäre, müssten die Mitarbeiter des RBB vom Senat eingestellt sein. Das sind sie aber aus genau diesem Grunde nicht, weil der RBB nicht Teil der Verwaltung ist. Das würde gegen die Maßgabe der "Staatsferne" verstoßen.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016
(gültig ab 01.05.2016) - Gliederungs-Nr:2010-1-
§ 2 (4) "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg"   



RSTV §1
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Definition "Veranstaltung": Gemeint ist erkennbar alles was zum Betrieb nötig ist. Gemeint ist erkennbar nicht ein einzelnen Event wie beispielsweise ein  Konzert.
In den Bestimmungen des Landes Berlin ist festgelegt, dass das Verwaltungsgesetz nicht für den RBB gilt. Also wird im RSTV gesagt, dass nicht das Bundesrecht gilt, sondern Landesrecht. Im Landesrecht wird gesagt, dass dies nicht gilt.

Konsequenz. Es gilt "gar nichts" - "nichts" im Sinn eines besonderen behördenähnlichen Status. Jedenfalls gelten demnach keine Verwaltungsgesetze der staatlichen Verwaltung.
Wenn derartiges entfällt, so fällt der Status zurück auf das rechtliche Universalgerüst, auf BGB und ZPO.



Abgabenordnung § 250 regelt die Zuständigkeit der Finanzämter für Vollstreckung:

(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.

Anmerkung: Das Finanzamt kann nur auf Ersuchen einer anderen "Vollstreckungsbehörde" tätig werden.



Abgabenordnung § 249 regelt Details des Tätigwerdens:

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Anmerkung: Es müssen also "Verwaltungsakte" vorliegen. Da der RBB nicht als "Verwaltung" eingesetzt wurde, kann er auch keine "Verwaltungs"-Akte ergehen lassen.
Aber selbst wenn man ihm fehlerhaft neben der angeblichen (nämlich anfechtbaren) "Behörden"-Eigenschaft sogar Verwaltungs-Eigenschaft irrig anerkennen würde, selbst dies würde nicht genügen.
Denn $ 249 enthält eine Definition des Begriffes "Vollstreckungsbehörden" im betreffenden Kontext. In dieser als erschöpfend anzusehenden Definition ist der RBB nicht aufgeführt.



§ 251 AO (Abgabenordnung):
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Die Senderanstalt - Bspiel RBB - ist aber nicht Körperschaft. Sie ist - wie der Name es zutreffend besagt - eine "Anstalt2. Da § 249 den Status von Körperschaft implizit zwingend beweist, ist der RBB ausgeschlossen von der finanzbehördlichen Auftrags-Ausführung der Vollstreckung.



Kann der RBB überhaupt "Verwaltungsakte" vornehmen?

Art 24 GG
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

Anmerkung:
Ein Verwaltungsakt ist ein Hoheitsakt.
Nur der Bund kann Hoheitsrechte unmittelbar übertragen (mit Einschränkungen wie vorstehend ersichtlich).
Mit "grenznachbarschaftliche Einrichtungen" sind wohl nur Einrichtungen gemeint, die die Außengrenzen der Bundesrepublick Deutschland betreffen. Gemeint sind wohl auf keinen Falle Grenzen zwischen innerdeutschen Bundesländern oder Kommunen.

Sender-Anstalten - wie RBB - sind demnach nicht solche Einrichtungen im Sinn des Art. 24 GG
.
Sie können Hoheitsrechte also jedenfalls nicht auf Grundlage von Art. 24 GG übertragen erhalten. .
Diese Regelung darf wohl mit Ausschlusscharakter interpretiert werden, soweit es die Außengrenzen anbetrifft. Es geht also um die Gebiets-"Hoheit". Es ist hierdurch aber nicht ausgeschlossen, dass für Senderanstalten - beispielsweise RBB - andere Legitimierungsgrundlagen für besondere Rechte bestehen könnten.



Die Summe der denkbaren - allerdings demnach falschen - Fragen - ist ersichtlich aus:
https://fragdenstaat.de/anfrage/weitergabe-von-hoheitsrechten-an-dritte/
Noch ohne Antwort und das wohl für immer, weil der Anfragende bisher seine Anschrift nicht ergänzte.
Aber da die Frage ohnehin wohl am Kern vorbeigeht, sei es interessehalber einmall zitiert:

Zitat
Weitergabe von Hoheitsrechten an Dritte. [#19118]
Datum    16. November 2016 20:07
An    Bundesministerium des Innern
Status    Warte auf Antwort     Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,  bitte senden Sie mir Folgendes zu:

gemäß Artikel 24 (1) Grundgesetz können Hoheitsrechte durch ein Bundesgesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden.
1. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne des Artikel 24 (1) GG?
2. Benennen Sie bitte das Bundesgesetz, welches gemäß Artikel 24 (1) Hoheitsrechte auf die so genannten öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten überträgt und sie zu hoheitlichem Handeln ermächtigt.
Anmerkung: Gemäß Artikel 24 (1a) Grundgesetz können die Länder mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen, soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind
3. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Art 24 (1a) GG?
4. Liegt eine Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art 24 (1a) zur Übertragung von Hoheitsrechten durch die Länder an die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten vor und wenn ja, bitte die Quellenangabe.
5. In Anbetracht, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten Ländersache, gemäß GG (Art 71 bis 74 [Gesetzgebungskompetenz]) und nicht Bundessache sind, als auch der per GG vorgegebenen Staatsferne, handeln die Länder in Sachen öffentlich rechtlicher Rundfunk in Erfüllung staatlicher Aufgaben oder Befugnisse?
6. Sind die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, in Anbetracht der im Grundgesetz und vom BVerfG vorgegebenen Staatsferne, Behörden und zur Ausübung von Hoheitsrechten berechtigt?



Nun sind ein paar Sachen eingekreist oder ausgeklammert.

Demnach darf das Finanzamt Berlin auch wegen dieser Rechtsmängel nicht für den RBB vollstrecken (zusätzlich zu teils anderen, teils ähnlichen Einwendungen bei der generellen Unterlassungsaufforderung Ende September 2016, Frist 1 Monat, viele Aufforderungen, insgesamt 50 Seiten.)

Gerne wüssten wir Antworten des Chefjuristen und wohl eigentlichen Chefs des RBB, Dr. B., der dies vermutlich vorgelegt erhielt. Das geht leider nicht. Denn bei Fristablauf hat er plötzlich sein Amt niedergelegt. Nun muss das neu in die Post. Hoffentlich bleibt uns die Nachfolgerin - neue Chefjuristen - etwas länger erhalten.
Also vollstreckt das Finanzamt Berlin einstweilen wohl weiter. Man erkennt, wie hartnäckig der Bürger sein muss, damit sich etwas ändert.




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Hallo pjotre,  ich kann dieses Vorhaben bzw.  diese Beschwerde an den RBB nur begrüßen,  die betroffene Person setzt sich aktuell gerade selber zur Wehr. 
Es geht hier allerdings um weitaus viel mehr Betroffene aus Berlin, die eben allesamt durch die Berliner Finanzämter "Vollstreckungsersuchen des rbb" zugesendet bekommen und diese Ersuchen dann auch unmittelbar an die Drittschuldner weitergeleitet werden.
Bei dem einen sind es Kontenpfändungen,  bei dem anderen Gehaltspfändungen.

Widersprüche zu den besagten "Vollstreckungsersuchen rbb" werden - und wie bereits geschildert - von den Finanzämtern gar nicht erst bearbeitet oder geduldet, vorherige "Zahlungsauforderungen" von den Finanzämtern ( im Auftrage des rbb)  und deren Widersprüche durch die Betroffenen (hier vor allem Tübinger Beschluss vom 16.09.2016 und viele andere entscheidungserhebliche Gründe) werden mit der Begründung durch die Finanzämter abgeschmettert,  dass  "alle Maßnahmen rechtens seien", der SWR nichts mit dem RBB zu tun hat und weitere Schreiben dazu "unbeantwortet zu den Akten gelegt werden".

Auf Einsprüche usw. darauf reagiert das Finanzamt in der Tat nicht mehr,  es ist ja wie gesagt alles "rechtens".  Mit diesen Worten und mit selbem Datum,  an dem die Finanzämter den Betroffenen diese Mitteilung zukommen lässt,  gehen auch schon die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen an die Drittschuldner raus.

2 Wochen später ist das Gehalt oder das Konto durch diese Pfändungs-und Einziehungsverfügung mit den "geforderten Abgaben" sowie ihren zusätzlichen Kosten,  Gebühren und Auslagen (von fast 80 Euro zusätzlich!!!)  gepfändet!  :(


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@pjotre,  hast du inzwischen Antwort vom BMI bekommen?  Eine öffentliche Antwort kann ich auf der entspr. Website leider nicht lesen. ....


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"BMI"? Ist...?

Antwort von RBB: Keine.
Da ist aus verschiedenen Gründen aber auch nichts mehr zu erwarten.
Einigen der Aufforderungen von Ende September 2016 an den RBB wurde entsprochen, aber eher im Randbereich.

Vollstreckungen durch das Finanzamt:

Wohl trotz Unterlassungsaufforderung (Frist Ende Oktober 2016) keine Änderung. Das wurde auch nicht erhofft.
Falls Fortsetzung, bitte mitteilen, damit das hier im Verfahren moniert werden kann als vorsätzliche Fortsetzung von Rechtsverletzung trotz Nachweis der Unzulässigkeit.

Falls du noch nicht im hier geführten E-Mail-Verteiler
für die Landesverfassungsbeschwerden in Berlin, Brandenburg (und in Grenzen bundesweit) bist, bitte über das Nachrichtensystem die E-Mail-Adresse übermitteln.
Nach gerade ablaufenden vorher nötigen Verfahrensschritten nun vorgesehen Ende März 2017.  Alle Teilnehmer erhalten einen Beispieltext für Antrag auf das Ruhenlassen aller Vorgänge - auch Vollstreckungen. Ob das befolgt wird, weiß nur die Göttin Justizia.

Laut Beschwerde dann freizustellen:

Niedrigverdiener, Nichtzuschauer. Fast-Annullierung bei Betriebsstättenabgabe, Kfz-Abgabe. 
Die Generation 60+, soweit Verweigerer der Köpfe-Modernisierung, mag dann für das Glotze glotzen 25 bis 30 Euro monatlich zahlen zum Ausgleich. Ist uns ja egal.

Und: es ist empörend, "wie viel Unrecht noch den Fluss hinunterfließen muss",

bis die staatlichen Rechtsverletzungen bei der Rundfunkabgabe enden. Glücklicherweise wurden monatelang immer neue Rechtsgrundlagen hiergegen entdeckt. Bedauerlicherweise hat sich der Termin der Landesverfassungsbeschwerden hierdurch immer neu verzögert - aber wegen sich verbessernder Erfolgsaussicht.
Nun aber ist die Zeit reif.


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"BMI"? Ist...?


Bundesministerum des Innern

Vollstreckungen durch das Finanzamt: [/b]
Wohl trotz Unterlassungsaufforderung (Frist Ende Oktober 2016) keine Änderung. Das wurde auch nicht erhofft.


Die Finanzämter. in Berlin vollstrecken munter weiter.  Nach den rausgeschickten "Vollstreckungsersuchen des rbb" ohne Rechtsbehelf  ergeht mit gleichem Datum die Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den Arbeitgeber oder die Banken. Widerspruch gegenüber dem Finanzamt und dem RBB zwecklos. Das teilt das Finanzamt ja auch sinngemäß mit. Bereits 2 Wochen. später ist das Geld weg.  Der Rechtssuchende,  der sein Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse dem. Finanzgericht aufgrund VvB usw.  mitteilt,  wird abgewiesen,  da die Pfändung ja bereits erfolgte., gegen die der Rechtssuchende ja gar keine Chance hatte,  diese abzuwehren,  da sämtlichen Zurwehrsetzungen vom Finanzamt und dem RBB mit Untätigkeit  begegnet wird.  Das ist doch der totale rrsinn    >:(

Falls du noch nicht im hier geführten E-Mail-Verteiler
für die Landesverfassungsbeschwerden in Berlin, Brandenburg (und in Grenzen bundesweit) bist, bitte über das Nachrichtensystem die E-Mail-Adresse übermitteln.


Meinst du hier?  https://fragdenstaat.de/anfrage/weitergabe-von-hoheitsrechten-an-dritte/ Ja, wurde bereits versucht,  aber dazu muss man sich erst dort anmelden. 

Und: es ist empörend, "wie viel Unrecht noch den Fluss hinunterfließen muss", ....Nun aber ist die Zeit reif.

Das kann man wohl sagen. Wie lange sollen die Leute noch grund- und  rechtswidrig gepfändet werden,  ohne das von den Finanzämtern die Prüfungsvoraussetzungen eingehalten werden oder die Finanzämter die Zurwehrsetzung der Betroffenen gegen Vollstreckungen bzw.  Pfändungs-und Einziehungsverfügungen einfach ignorieren?  Und die Gerichte schauen zu und unternehmen nichts.  Hat man kein Konto,  keinen Arbeitgeber. ....wird man dann auch ins Gefängnis gesteckt? ???  :-[


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Gemeint das Nachrichtensystem dieses Forums. Also dort an mich, "pjotre".
Hat nichts zu tun mit "Frag den Staat".

Wie vermutet und befürchtet: Finanzamt vollstreckt weiterhin.
Das kann also erneut abgemahnt werden, dann ziemlich sicher ebenso erfolglos. Zu stoppen ist es erst über die vorgesehenen Beschwerden und das dauert zu lange für aktuelle Probleme.

BMI
Ich habe nie eine dortige Zuständigkeit vermutet... das war dann wohl ein anderer.

Strategie: Wenn es schon vollstreckbar ist, so ist es an sich zu spät.
Dazu könnte man viel sagen. Aber das Forum bleibe frei von zu viel Erörterung, was fast alle Bürger tun könnten und fast alle nicht tun. Würden alle beizeiten und ausreichend gegen staatliche Rechtsverletzung kämpfen (Bürgerpflicht!), so wäre der Spuk der Rechtsfehler der Rundfunkabgabe längst vorbei.
So bleibt eben nur die juristische "Schiene" als zweitbeste Lösung, nun also die Landesverfassungsbeschwerden, und das braucht leider seine Zeit.


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[BMI
Ich habe nie eine dortige Zuständigkeit vermutet... das war dann wohl ein anderer.


Hatte mich auf den Link in deinem Post bezogen und bei "Frag den Staat" Korrespondenz steht

Von   << Anfragesteller/in >>
Betreff   Weitergabe von Hoheitsrechten an Dritte. [#19118]
Datum   16. November 2016 20:07
An   Bundesministerium des Innern
Status   Warte auf Antwort


 :)


Strategie: Wenn es schon vollstreckbar ist, so ist es an sich zu spät.


So etwas darf es doch gar nicht geben oder anders,  so etwas gibt es nur in dieser Bunzelrepublik.
Dass es die illegalen Rundfunkbeiträge gibt und man dagegen vergeblich anzukämpfen versucht,  ist schon bodenlos,  aber nun den Leuten auch noch rechtgrundlagenlos ihr Geld in einer kaum überschaubaren Zeit zu rauben und sie völlig rechtlos zu stellen, übertrifft schon so Einiges.


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Etwas was rechtswidrig ist, kann nicht vollstreckbar werden.


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G
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Tja, wurde und wird aber. Und das Ganze geht nur über eine "Feststellungsklage" beim Finanzgericht zu "überprüfen". Und das FG will auch erst gleich einmal eine Vorausszahlungsrechnung in Höhe von 284,00 Euro und legt den Streitwert mal eben auf 1500 Euro fest, obwohl diese rechtswidrig stattgefundene Pfändung (auf Bekanntgabevermutung unterstellter Briefe) einschl. Gebühren/Kosten und Auslagen "nur" 300 Euro (Streitwert) betraf. Unglaublich, was hier abgeht.


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