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Umfrage

Zur Ermittlung des Aktionszeitpunktes für das Einreichen einer Gemeinschaftsklage.

Ich bin bereit mich mit 10 € an einer Gemeinschaftsklage zu beteiligen.
7 (17.5%)
Ich bin bereit mich mit 25 € an einer Gemeinschaftsklage zu beteiligen.
11 (27.5%)
Ich bin bereit mich mit 50 € an einer Gemeinschaftsklage zu beteiligen.
9 (22.5%)
Ich bin bereit mich mit 100 € an einer Gemeinschaftsklage zu beteiligen.
5 (12.5%)
Ich bin bereit mich mit <100 € an einer Gemeinschaftsklage zu beteiligen.
2 (5%)
Ich bin bereit mich mit >100 € an einer Gemeinschaftsklage zu beteiligen.
6 (15%)

Stimmen insgesamt: 32

Autor Thema: Klägergemeinschaft Europäischer Gerichtshof, wer ist dabei?  (Gelesen 11770 mal)

c
  • Beiträge: 873
Zitat
Sehr geehrter Herr XXXX,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach unserem Wissen gibt es in Deutschland kein Portal, dass als Auswahlparameter die Zulassung beim EuGH anbietet.
Jedoch vielen Dank für Ihre interessante Anmerkung hinsichtlich dieser Funktion.
Um zu bestimmen welcher Rechtsanwalt die von Ihnen gewünschte Zulassung aufweist, ist eine Orientierung an der BGH-Zulassung hilfreich. Da alle Rechtsanwälte, die beim BGH zugelassen sind auch eine EuGH-Zulassung aufweisen: http://www.rak-bgh.de/

Jeder Anwalt in D darf vor dem EuGH auftreten, siehe meine Antwort in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20619.msg133356.html#msg133356
[...]
Damit ist jeder in Deutschland zugelassene Anwalt vor dem EuGH zugelassen; sowie jeder Jura-Professor, der das 2. Staatsexamen hat (§ 67 II VwGO).
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-08/tra-doc-de-div-c-0000-2016-201606984-05_00.pdf

Die BGH-Anwälte sind auf zivilrechtliche Revisionsverfahren spezialisiert und wären damit eine schlechte Wahl.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2016, 19:47 von Bürger«

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Hi Folks,

da hat sich beim Kläger etwas getan: das OVG hat seinem Antrag auf Berufung abgewiesen ohne den Antrag am EuGH vorzulegen d.h. nicht konform das BverfG. - 2 BvR 221/11

Mehr Info unter „Widerspruchs- Klagebgründungen“ im Thema:
Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.msg143729.html#msg143729

Kläger wurde vom RA in Verwaltungssachen beraten, dass wenn die Beschwerde vom BverfG nicht angenommen wird, der Weg zum EuGH (Luxemburg) geöffnet ist.

Gruß
L


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2017, 17:05 von Bürger«
A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

 
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