sondern es geht nur um die Entkopplung des Beitrags vom nicht definiertem Auftrag hin zu einem % Betrag von einer relativ vorhersehbaren Entwicklung.
Ja, aber dieser Wunsch für die Zukunft zeigt nur, was seit langem Praxis ist: es ist nicht eine Gegenleistung für eine Leistung, sondern eine Leistung für eine undefinierte Gegenleistung.
Wir geben den Rundfunkanstalten Geld, und sie liefern uns, was sie wollen. Wie soll es mit der Rundfunkfreiheit anders gehen?
Und mit dem Abgabezwang seit dem 01.01.2013 sind wir gezwungen, an dieses Spiel teilzunehmen, es soll also lauten:
Wir sollen den Rundfunkanstalten Geld mit Zwang geben, so viel wie sie wollen, und sie liefern uns, was sie wollen, gleichgültig, ob wir es wollen.
Sie wünschen sich jetzt eine Summe, die vom BIP abhängig ist: wesentlich würde sich nichts ändern.
Das kann nicht ein Beitrag sein!
In meinen Schreiben meines Verfahrens schrieb ich ständig: das Gegenstück der Rundfunkfreiheit der Anstalten ist die Informationsfreiheit der Bürger, einschließlich an dieses Spiel nicht teilnehmen zu müssen.
Mein letzter Satz in
http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm lautet:
Das Urteil behandelt die Glaubensfreiheit und führt aus, dass durch die Erhebung des "Rundfunkbeitrags" der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt werde, weil der "Rundfunkbeitrag" allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezwecke und eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung mit dem "Rundfunkbeitrag" nicht verbunden sei. Dies widerspricht den Ausführungen meines Antrags vom 25.07.2013 (K1) und meiner Klageschrift vom 13.10.2014, auf die ich verweise. Rundfunk verbreitet mit all seiner Breitenwirkung und Suggestivkraft Meinungen und eine Weltanschauung. Das Gesamtbild aller Sendungen bildet eine Weltanschauung, auch wenn sie nur "die Vielfalt der Meinungen" widerspiegeln würde. Wenn es darum geht, die Abgabe literarisch von einer Steuer abzugrenzen, behauptet das Urteil auf Seite 8, Zeilen 21--23: "Der Rundfunkbeitrag dient --- zweitens --- auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich rechtlichen Rundfunks." Der "Rundfunkbeitrag" finanziert also die Verbreitung dieser Meinungen und Weltanschauung, auch wenn sie a priori als Zweck nicht definiert sind, sondern durch die Rundfunkfreiheit bestimmt sein sollen, auf die ich keinen Einfluss habe und haben darf. Das Gegenstück der Rundfunkfreiheit ist meine Informationsfreiheit, einschließlich meines Rechtes, Rundfunk als Quelle abzulehnen und für ihn nicht zahlen zu müssen. Die vom Urteil nicht behandelte negative Meinungsfreiheit und Gewissensfreiheit sind noch Gründe, die Verbreitung dieser Meinungen und Weltanschauung nicht unterstützen und für Rundfunk nicht zahlen zu müssen.