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Autor Thema: Allgemeine Fragen zu Anstaltssatzung, Benutzungsordnung und Anschlusszwang  (Gelesen 1880 mal)

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  • Beiträge: 860
Hallo an die Nicht-Benutzer.

Mr.X versucht sich ein Bild über die rechtlichen Verbindungen zu Anstalten im Allgemeinen zu verschaffen und will noch nicht so recht verstehen, weshalb gerade die LRA derart von generellen Regelungen abweicht.
Wieso soll eine LRA Sonderstatus haben, wenn diese doch so staatsfern ist?

Mr.X legt das dar, was er mittlerweile kennt, das muss nicht immer so stimmen, deshalb die Nachfrage, um Irrtümer auszuschließen.
Inwiefern die Quellen absolut zuverlässig sind, ist nicht bekannt.
Anstalten haben definitiv Benutzer.

Hier steht:
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Anstalt_des_oeffentlichen_Rechts-d163580.html

Zitat
... Innerhalb der Anstalt werden die Rechtsverhältnisse durch die Anstaltssatzung geregelt, ...

Das Verhältnis zum Benutzer der Anstalt wird durch die Benutzungsordnung geregelt. ...

Eine Satzung der LRA kennt Mr.X, aber von einer Benutzungsordnung hat er bis dato noch nichts gehört.
Oben steht "innerhalb". Demzufolge dürfte die Satzung nur innerhalb gelten, so wie es Mr.X bekannt ist.


Dann steht noch:
Zitat
Anstalten sind wie Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts Träger der mittelbaren Staatsverwaltung.
staatsfern ? wohl doch eher nicht?



Anstaltsordnung/Benutzungsordnung :
http://www.lexexakt.de/glossar/anstaltsordnung.php

Zitat
Beispiel: Die Gemeinde A, die wie alle Gemeinden eine Gebietskörperschaft ist, will zwingend alle Haushalte an ihre neue Kläranlage anschließen. Bisher hatten alle Haushalte noch private Sickergruben, die regelmäßig leer gepumpt wurden.
Gestaltet die Gemeinde das Betreiben der Kläranlage als Anstalt des öffentlichen Rechts aus, die eine Anstaltsordnung erlässt, in der ein Anschlusszwang vorgesehen ist, sind die Gemeindebürger daran nicht gebunden.
Eine Bindung tritt erst ein, wenn der Bürger sich freiwillig entschliesst, die Kläranlage zu nutzen. D.h. der Anschlusszwang bleibt wirkungslos.
Betreibt die Gemeinde, als Körperschaft, die Kläranlage aber selbst und erlässt eine Satzung, die den Anschlusszwang vorsieht, sind die Bürger als Mitglieder der Gemeinde daran gebunden und gezwungen sich anzuschließen.

Wie versteht das Mr.X bezogen auf die LRA?
Er ist folgender Meinung, ohne zu sagen, dass das auch so ist. Es kann durchaus anders sein.
Die Gemeinde wäre vergleichbar mit dem jeweiligen Land, Stadtstaat etc. , Träger.
Kläranlage wäre vergleichbar mit der LRA.

Vergleich:
Wird die LRA durch das Land direkt betrieben, also staatlich, dann kann der Bürger zum Anschluss gezwungen werden.
Ist die LRA staatsfern, dann darf kein Zwang ausgeübt werden, dann ist es dem Bürger selbst überlassen, ob er benutzt oder nicht.

Jetzt ist es so, dass der Bürger ja nicht direkt zum Anschluss bzw. zum Benutzen gezwungen ist, aber bezahlen soll.
Das ist lediglich ein hundsgemeiner Trick, da das Eine das Andere voraussetzt.
Mr.X meint, er ist aufgrund der Staatsferne der LRA, vergleichbar mit der Kläranlage als Anstalt des öffentlichen Rechts, zu nichts verpflichtet.


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