"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Thüringen
Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
GuyA:
Hallo zusammen,
ich habe mal ein paar hypothetische Fragen und versuch es kurz zu machen. (#)
Bisheriger Werdegang:
* Person A zahlt seit Jan. 2013 keinen Beitrag
* Person B zahlt seit Sept. 2014 keinen Beitrag (seit dem Person B nach Deutschland gekommen ist)
* Nehmen wir weiterhin an, beide sind verheiratet und leben zusammen
* Beide haben, jeweils innerhalb der Fristen, Widersprüche gegen die Bescheide etc. eingereicht
* Aus Unwissenheit haben beide keine Aussetzung der Vollstreckung mitbeantragt
* Person A hat dies nachgeholt, als die Vollstreckungsankündigung der Stadt ins Haus flatterte (per Brief an GEZ)
* Person B bekommt alle Briefe etwas zeitverzögert *g* und hat somit beim letzten Festsetzungsbescheid Widersprochen und die Aussetzung drangehangen
Der aktuelle Stand ist nun der:
bei Person A:
* Person A bekam die Vollstreckungsankündigung der Stadt und konnte zunächst um 1 monatige Aufschiebung bitten (nette Leute bei der Stadt, ganz nett nachfragen half)
* Da Person A dann trotzdem irgendwie reagieren wollte, hat Person A ein Schreiben aufgesetzt und die Vollstreckungsankündigung zurückgewiesen (Begründung: Urteile von Tübingen und Hannover, was der Gläubiger alles nicht aufgeführt hat etc. pp. man kennt das ja)
* Antwort von der Stadt kam am 28.07. wie zu erwarten übliches Bla Bla. Verfahren wird fortgeführt, Ankündigung war informativer Natur etc. pp.
bei Person B:
* Person B bekam am 28.07. Vollstreckungsankündigung der Stadt und hat bisher nicht darauf reagiert (bringt ja theoretisch eh nix)
Die große Frage ist jetzt: wie weiter?
Es geht aktuell um 777€ bei Person A (die 1k € packt er noch) und läppische 181€ bei Person B. Person A würde gern den Klageweg gehen. Nicht um gegen den Beitrag allgemein zu Klagen (dafür gibt es schon genug mutige Leute die das tun), sondern um die Bescheide aufheben zu lassen. Ein paar Gründe wären z.B. das die GEZ sich nicht an gängige Rechtsvorschriften hält, Briefe vordatiert, keine Widerspruchsbescheide schickt und die Leute einfach nur mit sinnlosem Printmüll zuballert.
Hat das schon mal jemand probiert? Wie sind die die Aussichten auf Erfolg und wie geht man sowas an? D.h. was ist die Begründung? Untätigkeitsklage aber auf Aufhebung statt auf Erstellung des Widerspruchsbescheids?
Ansonsten hofft Person A noch ein bisschen Zeit zu schinden denn er glaubt das mit Beginn des nächsten Jahres die Bescheid aus 2013 ihre Wirkung verlieren. Gibt es dazu schon Erkenntnisse?
Und die letzte Frage:
Sollten Person A und/oder B einknicken und etwas / alles bezahlen, aber dennoch nicht aufgeben wollen, wie teilt man der GEZ mit das wenn einer von 2 säumigen (die zusammenwohnen) bezahlt, dem anderen etwas erlassen werden soll? ;D
Ich hoffe es ist alles verständlich.
Beste Grüße
GuyA
Der Kampf geht weiter :)
Edit "Bürger":
Ursprünglichen Betreff "Vollstreckung zu erwarten - welche Möglichkeiten gibt es?" der schnelleren Erfassbarkeit und zielgerichteteren Diskussion wegen präzisiert um den Zusatz "trotz Widerspruch", da sich das Vorgehen gegen eine Vollstreckung in diesem Fall unterscheidet von einer Vollstreckung ohne zugegangene Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe.
Marcella:
Das hat Person A bereits einmal durch und seit dem immer weniger Angst vor dieser Vereinigung.
Das Vollstreckungsersuchen der Stadt bitte unbedingt hinsichtlich der diversen Gläubiger überprüfen. Was steht dort genau? Sind ALLE Gläubiger genannt? Wirklich???
Gemäß RBSTV gilt:
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Bei Person A stand nur EIN Gläubiger drin. Die Gläubigerangabe muss in einem Vollstreckungsersuchen vollständig sein.
Schreib einfach unzureichende Gläubigerbezeichnung und bitte auch schreiben, dass Beamte für ihre "Taten" vollumfänglich privat haften.
Falls Person A und B sich nicht trauen, dass durchzuhalten kann man alternativ einen Minibetrag von z.B. 0,30 Euro zahlen, am besten kurz nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens. Und wenn man hin und wieder solche Minibeträge zahlt, hat die andere Seite nicht nur viel Arbeit....auch die ausgestellten Bescheide/Vollstreckungsersuchen können sie vergessen.
(Das weiss A nur, weil er vor vielen Jahren mal eine Stelle in der Debitorenbuchhaltung hatte und solche Fälle seine schwierigsten Kunden waren...)
Alles rein hypothetisch, versteht sich ;)
gerechte Lösung:
--- Zitat von: Marcella am 13. August 2016, 23:22 ---Falls Person A und B sich nicht trauen, dass durchzuhalten kann man alternativ einen Minibetrag von z.B. 0,30 Euro zahlen, am besten kurz nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens. Und wenn man hin und wieder solche Minibeträge zahlt, hat die andere Seite nicht nur viel Arbeit....auch die ausgestellten Bescheide/Vollstreckungsersuchen können sie vergessen.
(Das weiss A nur, weil er vor vielen Jahren mal eine Stelle in der Debitorenbuchhaltung hatte und solche Fälle seine schwierigsten Kunden waren...)
--- Ende Zitat ---
Es interessiert den Computer nicht die Bohne, wieviel gezahlt wird. Ein Computer zählt 0,30 dazu oder auch jede beliebige andere Summe.
Der Maschine ist das vollkommen egal.
Die Schreiben werden vollautomatisch erstellt. Steht ja darunter: MASCHINELL ERSTELLT .
Dort sitzt niemand und kontrolliert das.
Marcella:
Sobald auch nur ein Minibetrag auf eine Forderung gezahlt wird, ist das Vollstreckungsersuchen/der Bescheid nicht mehr korrekt. Mit der Zahlung von Minibeträgen kann man viel Spass machen...
Shran:
Darauf würde ich nicht wetten, ist der Betrag nicht vollständig gilt er als unbezahlt. Sonst könnte ja jeder son Spaß haben.
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